§ 4 Nachzahlung und Rückforderung von Kindergeld durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist bei der nächstfolgenden Auszahlung des Kindergeldes verpflichtet, zuwenig gezahltes Kindergeld nachzuzahlen und berechtigt, zuviel gezahltes Kindergeld zurückzufordern, wenn

 

1.

ihm der Arbeitnehmer eine Kindergeldbescheinigung mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vorlage der Kindergeldbescheinigung zurückwirken, oder

 

2.

er erkennt, daß er abweichend von den Merkmalen einer ihm vorliegenden Kindergeldbescheinigung zuwenig oder zuviel Kindergeld ausgezahlt hat.

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