§ 1 Kindergeldbescheinigung

 

(1) 1In der Bescheinigung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (Kindergeldbescheinigung) ist anzugeben, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Kindergeld an den Arbeitnehmer zu zahlen ist. 2Unabhängig von der voraussichtlichen Dauer der Kindergeldberechtigung kann die Familienkasse die Geltungsdauer der Kindergeldbescheinigung auf einen kürzeren Zeitraum begrenzen. 3Die Eintragungen auf der Kindergeldbescheinigung sind die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 4Den Eintragungen braucht eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.

 

(2) 1Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder andere Personen dürfen die Eintragungen auf der Kindergeldbescheinigung nicht ändern oder ergänzen. 2Der Arbeitgeber darf die auf der Kindergeldbescheinigung eingetragenen Merkmale nur für die Auszahlung des Kindergeldes und davon abhängiger Lohnbestandteile verwerten; er darf sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.

 

(3) 3Ändert sich der Kindergeldanspruch, stellt die Familienkasse eine neue Kindergeldbescheinigung aus, in der die früher ausgestellte Kindergeldbescheinigung für ungültig erklärt wird. 4Der Arbeitnehmer hat die neue Kindergeldbescheinigung dem Arbeitgeber zu übergeben, dem die für ungültig erklärte Kindergeldbescheinigung vorliegt. 5Erhält der Arbeitnehmer die für ungültig erklärte Kindergeldbescheinigung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 zurück, so hat er diese unverzüglich der Familienkasse zurückzugeben. 6Die Familienkasse überwacht den Eingang der für ungültig erklärten Bescheinigung.

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