Kommentar

In der Literatur wie auch in der Rechtsprechung bestanden unterschiedliche Auffassungen darüber, ob ein Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG besteht, wenn das anspruchsberechtigte Kind neben seiner Ausbildung eine berufliche Tätigkeit ausübt. Diese Frage wurde nunmehr durch ein Urteil des BSG entschieden. In dem Streitfall erfolgte die schulische Ausbildung in einem staatlichen Abendgymnasium, dessen Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen für öffentliche Schulen gestaltet wird. Die zeitliche Belastung infolge des Schulbesuchs einschließlich Vor- und Nachbereitung wurde mit 39 ½ Stunden angegeben. Die daneben ausgeübte Halbtagsbeschäftigung belief sich auf 20 Stunden in der Woche. Nach Meinung des Gerichts wird der Anspruch auf Ausbildungskindergeld nach dem BKGG nicht dadurch beeinträchtigt, sofern die Zeit und Arbeitskraft des Kindes durch die berufliche Tätigkeit nicht in gleichem oder höherem Maße in Anspruch genommen wird als durch die Ausbildung. Zusätzlich ist allerdings erforderlich, daß die Einkünfte und Bezüge des Kindes den im BKGG festgesetzten Grenzbetrag (z. Z. monatlich 1000 DM) nicht überschreiten.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 28.10.1996, 10 RKg 30/95

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge