Die Kindererziehungsleistung steht grundsätzlich auch Müttern aus dem Rechtskreis Ost zu.
Berechtigt sind Mütter, die
- vor 1927 geboren sind,
- im Gebiet der Bundesrepublik oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze ein Kind lebend geboren haben,
- am 18.5.1990 (Unterzeichnung des Staatsvertrages) im Beitrittsgebiet wohnten (spätere Wohnsitzänderungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind ohne Bedeutung) sowie
am 31.12.1991 keinen Anspruch auf Altersrente oder Invalidenrente nach dem Recht des Beitrittsgebiets hatten.
Alters- und Invalidenrentenbezieherinnen sind deswegen ausgeschlossen, weil in diesen Renten bereits kindbezogene Vergünstigungen enthalten sind (z. B. als Zurechnungszeit nach § 7 der [1.] Rentenverordnung/DDR bzw. § 4 der 2. Rentenverordnung/DDR oder Altersrente wegen der Geburt von mindestens 5 Kindern).
Keine Invaliden- oder Altersrenten
Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, die ab 1.1.1992 nach §§ 307a Abs. 9 und 10, § 307b SGB VI neu zu berechnen sind, gelten nicht als Invaliden- oder Altersrenten, die zum Ausschluss der Kindererziehungsleistung führen.
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