Der Anspruch auf die Kindererziehungsleistung besteht unabhängig von einer Rentenzahlung. Die Kindererziehungsleistung

  • wird stufenweise nach Geburtsjahrgängen gezahlt. Begonnen wurde am 1.10.1987 mit den Jahrgängen vor 1907. Die letzten Jahrgänge (1917 bis 1920) schlossen am 1.10.1990 an;
  • ist für alle Mütter gleich hoch und wird ebenso wie die Renten alljährlich angepasst. Sie betrug für jedes lebend geborene Kind

     
    75 % bis zum 30.6.1998
    85 % vom 1.7.1998 bis 30.6.1999
    90 % vom 1.7.1999 bis 30.6.2000
    100 % ab 1.7.2000
    200 % ab 1.7.2014
    250 % ab 1.1.2019

    des jeweiligen aktuellen Rentenwertes (entsprechend der Bewertung von Kindererziehungszeiten). Seit 1.7.2020 werden monatlich 85,48 EUR (2,5 x 34,19 EUR) gezahlt;

  • wird als besondere Geldleistung oder als Zuschlag zur Rente gezahlt, zuständig sind die Rentenversicherungsträger;
  • darf nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet werden, insbesondere nicht auf Wohngeld, Sozialhilfe oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge