Zusammenfassung

 
Überblick

Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes. Es sind 2/3 der Kosten für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung, höchstens jedoch 4.000 EUR pro Kind und Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Abzugsbeschränkung ist verfassungsgemäß.

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen z. B. Beiträge zu Kinderkrippen/-gärten, Ausgaben für eine Tagesmutter oder Kinderpflegerinnen/-schwestern. Die Bezahlung der Kinderbetreuungskosten muss durch Rechnung und Überweisung nachgewiesen werden.

Eltern können Betreuungskosten ab der Geburt des Kindes bis zum 14. Lebensjahr geltend machen. Darüber hinaus kommt ein Sonderausgabenabzug in Betracht, wenn ein Kind wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Regelungen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten finden sich in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Die Finanzverwaltung hat dazu mit BMF-Schreiben v. 14.3.2012, IV C 4 – S 2221/07/0012: 012, BStBl 2012 I S. 307 einen Anwendungserlass veröffentlicht.

1 Abzugsmöglichkeiten

Kinderbetreuungskosten können nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden:

  • Es entstehen Aufwendungen in Form von Ausgaben in Geld oder Geldeswert
  • für Dienstleistungen zur Betreuung
  • eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG
  • das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
  • Abzugsfähig sind 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind.
  • Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden.
  • Bei nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindern sind die Verhältnisse im Wohnsitzstaat zu berücksichtigen.
  • Beschränkt steuerpflichtige Eltern können keine Aufwendungen für Kinderbetreuung als Sonderausgaben abziehen.
 
Achtung

Erwerbstätigkeit spielt keine Rolle

Kinderbetreuungskosten können bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unabhängig von der Erwerbstätigkeit der Eltern berücksichtigt werden. Die frühere Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten hat der Gesetzgeber aufgegeben.

 
Praxis-Beispiel

Alleinverdienerehe

Die Eheleute A und B (A berufstätig, B nicht berufstätig) wenden monatlich 400 EUR für die Betreuung ihres 8-jährigen Sohnes auf.

Die Aufwendungen von 4.800 EUR können i. H. v. 3.200 EUR (2/3 von 4.800 EUR) als Sonderausgaben bei der Steuererklärung des entsprechenden Jahres abgezogen werden.[1]

2 Voraussetzungen

2.1 Aufwendungen

Der Abzug von Sonderausgaben und damit auch von Kinderbetreungskosten setzt Aufwendungen voraus, durch die der Betroffene tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird. Nach der Rechtsprechung sind deshalb die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse[1] zu kürzen. Denn der Steuerpflichtige wird durch Beiträge, die der Arbeitgeber hierfür durch einen zweckgebundenen Zuschuss gewährt, in dem entsprechenden Umfang nicht belastet.[2]

2.2 Betreuungsdienstleistungen

Gefördert werden sollen nur solche Dienstleistungen, bei denen die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d. h. die persönliche Fürsorge für das Kind, im Vordergrund steht. Berücksichtigt werden können danach Aufwendungen für

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern,
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, wenn sie ein Kind betreuen sowie
  • die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit.[1]
 
Wichtig

Abzugsfähige Aufwendungen für Kinderbetreuung durch nahe Angehörige

Erfolgt die Kinderbetreuung durch einen Angehörigen des Steuerpflichtigen, können die Aufwendungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen zivilrechtlich wirksame und eindeutige Vereinbarungen zugrunde liegen, die fremdüblich sind. Lebt z. B. eine Mutter zusammen mit dem Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen, sind evtl. Betreuungsleistungen der Mutter nach Ansicht der Finanzverwaltung i. d. R. nicht begünstigt.[2] Ebenso werden Leistungen an eine Person, die für das betreute Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat, nicht als Betreuungskosten anerkannt.

U. E. steht aber eine im Fremdvergleich zu niedrige Vergütung, beispielsweise bei Betreuung durch die Großeltern, der Anerkennung nicht entgegen. Die Rechtsprechung hat sogar F...

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