Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 05.11.2008; Aktenzeichen 4 O 290/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.05.2010; Aktenzeichen Xa ZR 68/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird unter teilweiser Zurückweisung Letzterer das am 5.11.2008 verkündete Urteil des LG Berlin - 4 O 290/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbeförderungsverträge mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger, nach dem 1.4.1977 geschlossener Verträge zu berufen:

(1) Kreditkartengebühr pro Fluggast und einfacher Flug: 4 EUR/4 EUR

(2) Zahlkartengebühren pro Fluggast und einfacher Flug: 1,50 EUR/1,50 EUR.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 200 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 32 % und die Beklagte 68 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 5.250 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte darf die Sicherheit durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland oder in der Republik Irland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirken.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger als in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband begehrt von der Beklagten als Luftbeförderungsunternehmen im Wesentlichen Unterlassung bestimmter Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Mit dem am 5.11.2008 verkündeten und dem Kläger am 19.11.2008 zugestellten Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen im Wesentlichen verurteilt,

  • es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbeförderungsverträge mit Verbrauchern zu einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

"(Art. 17 - Transaktionen mit Barzahlung, Kredit- oder Zahlungskarte)

Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von R. kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert"

  • sowie an den Kläger 200 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Der Kläger wendet sich mit seiner am 8.12.2008 eingelegten und - mittels eines am 13.1.2009 bei dem KG eingegangenen Schriftsatzes - begründeten Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mit folgenden Einwänden: Das LG habe die weitergehende Klage zu Unrecht abgewiesen; es habe die beanstandeten Klauseln (Ziffern I.2. und I.3. der Klageschrift) rechtsfehlerhaft als Preisabreden qualifiziert; diese seien insbesondere wegen der Bestimmung des § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB und wegen des typischen online-Vertriebswegs unabhängig von der Möglichkeit einer Barzahlung zu beurteilen; den beanstandeten Kartengebühren stünden - entgegen der Auffassung des LG - keine Sonderleistungen der Beklagten gegenüber; vielmehr lasse sich die Beklagte ihre eigenen vertragsimmanenten Pflichten bezahlen; die Ausnahme der Entgeltpflicht bei Bezahlung mit der "Visa Electron-Karte" sei eine Verkaufsfördermaßnahme, so dass die Entgeltfreiheit bei der gebotenen Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden dürfe; der vom LG in Bezug genommene Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 1985 ff.) befasse sich mit Engelten für Bankleistungen.

Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 5.11.2008 (4 O 290/08) die Beklagte weiter zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbeförderungsverträge mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:

(1) Kreditkartengebühr pro Fluggast und einfacher Flug: 4 EUR/4 EUR

(2) Zahlungskartengebühr pro Fluggast und einfacher Flug: 1,50 EUR/1,50 EUR

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie - mit ihrer bei einer bis zum 7.4.2009 gesetzten Berufungse...

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