Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen durch Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter einer KG

 

Normenkette

KO § 82; HGB § 264 f., § 265

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 28.04.2008; Aktenzeichen 5 O 483/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.09.2010; Aktenzeichen IX ZR 121/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28.4.2008 verkündete Urteil des LG Berlin - 5 O 483/06 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beklagte ist der Konkursverwalter über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft in Liquidation (im Folgenden: Gemeinschuldnerin), deren Komplementär die Klägerin zu 1. und deren Kommanditisten die Kläger zu 2. und 3. sind. Die Kläger begehren die Erstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen für die Jahre 1997 bis 2005 betreffend die Gemeinschuldnerin.

Mit dem am 28.4.2008 verkündeten und dem Beklagten am 14.7.2008 zugestellten Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG den Beklagten verurteilt, die Jahresabschlüsse, die Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die Bilanzen für die Jahre 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 betreffend die (Firma) W. & Q. GmbH & Co. G.- und T. KG i.K. zu erstellen und den Klägern vorzulegen. Der Beklagte sei dazu gemäß den §§ 264 f., insbesondere § 264a HGB verpflichtet. Soweit seine Verwaltung reiche, habe er dieselben steuerlichen Pflichten zu erfüllen, die der Gemeinschuldnerin oblegen hätten, wenn über deren Vermögen nicht das Konkursverfahren eröffnet worden wäre. Die Verpflichtung bestehe ggü. den Klägern, weil diese ihrerseits steuerliche Verpflichtungen zu erfüllen hätten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Beklagte wendet sich mit seiner am 29.7.2008 eingelegten und nach Fristverlängerung um einen Monat - mittels eines am 14.10.2008 bei dem KG eingegangenen Schriftsatzes - begründeten Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mit folgenden Einwänden: Das Urteil sei unklar tenoriert. Die Kläger zu 2. und 3. seien nicht aktivlegitimiert. Aus § 82 KO ergebe sich kein Anspruch auf Erstellung eines Jahresabschlusses. In der Liquidationsphase der Kommanditgesellschaft sei lediglich zu Beginn und bei Beendigung eine Bilanz zu erstellen; im vorliegenden Fall könne allein ein Zwischenbericht verlangt werden. Er habe seine Mitwirkungspflicht zur Erstellung des Jahresabschlusses ordnungsgemäß erfüllt; eine weitergehende Mitwirkungsverpflichtung sei ihm bislang tatsächlich unmöglich gewesen. Er erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der Einzelheiten seines weiteren Vorbringens wird auf die Berufungsbegründungsschrift (Blatt 19-36 Band II der Akten) und den Schriftsatz vom 14.1.2009 (Blatt 82-92 Band II der Akten) verwiesen.

Er beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Berlin vom 28.4.2008 (5 O 483/06) die Klage abzuweisen, hilfsweise unter Aufhebung des Urteils des LG Berlin vom 28.4.2008 (5 O 483/06) den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das LG Berlin zurückzuverweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten ihres weiteren Vortrags wird auf die Berufungserwiderungsschrift (Blatt 56-79 Band II der Akten) Bezug genommen.

II.1. Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften der §§ 517 ff. ZPO eingelegt.

2. Die Berufung ist erfolgreich, weil die Kläger gegen den Beklagten als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin, der W. & Q. GmbH & Co. G.- und T. KG, keinen Anspruch auf Erstellung und Vorlage der oben genannten Jahresabschlüsse gemäß

§ 82 KO haben. Auf die Bestimmungen der §§ 264 f. HGB kann - entgegen der Auffassung des LG - ein solcher Anspruch nicht gestützt werden; auch sonst besteht für einen solchen Anspruch keine Grundlage.

a) Da der Konkurseröffnungsantrag vor dem 1.1.1999 gestellt wurde, finden die Bestimmungen der Konkursordnung Anwendung (Art. 103 EGInsO; vgl. Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl. 2007, Rz. 1.02).

b) Zwar ist gem. § 82 KO der Verwalter für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Konkursverwalter dem Gemeinschuldner gegenüber gem. § 82 KO verpflichtet, während des Konkurses für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Buchführungspflichten zu sorgen (BGH, Urt. v. 29.5.1979 - VI ZR 104/78, BGHZ 74, 316-321). Die ...

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