Leitsatz (amtlich)

  • Tatort der Verletzung von Firmen- und Namensrechten durch Verwendung von “domain names” im Internet ist dort, wo der “domain name” bestimmungsgemäß abrufbar, ist.
  • Wer sich die geschützte Firmenbezeichnung eines anderen im Internet als “domain name” reservieren läßt, verletzt dessen Namensrecht und ist – unabhängig von einer etwa auch gagebenen Haftung der Vergabestelle – als Störer passiv legitimiert.
  • Ein derartiger Störer kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er einem gegen ihn in Deutschland erlassenen Verbot nur in der Weise nachkommen kann, daß er die beanstandeten “domain names” weltweit nicht benutzt.
 

Normenkette

ZPO § 32; EGBGB Art. 38; BGB §§ 12, 823

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 20.11.1996; Aktenzeichen 97 O 193/96)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 20. November 1996 verkündete urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das Veranstaltungen im Bereich der Unterhaltung durchführt. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Kansas City/USA, unterhält aber eine Repräsentanz in Berlin. Die Antragsgegnerin betätigt sich als Internet-Provider von Web-Seiten. Sie ließ sich im Internet “domain names reservieren, darunter “c….c….de” und c….c….com”. Sie beabsichtigte, unter den von ihr gemieteten “domain names” Werbungen von Interessenten der entsprechenden Branchen zu schalten. Bisher erscheint, wenn “c….c….”; im Internet angewählt wird, folgender Ausdruck:

Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, Unternehmen, die ihre Leistungen im Internet anböten, wählten als “domain name” ihre Firma. Sie hat gemeint, die Antragsgegnerin verletze die Rechte an ihrer, der Antragstellerin, Firma.

Die Antragstellerin hat die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 1996 – 97 O 193/96 – erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr und insbesondere als “domain names” im Internet folgende Bezeichnungen zu verwenden:

  • c….c….com
  • c….c….de
  • c….c….com
  • c….c….de.

Nachdem die Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung, welche ihr zwecks Vollziehung am 8. Oktober 1996 zugestellt worden ist, am 9. Oktober 1996 Widerspruch eingelegt hat, hat die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin gerügt.

Sie hat in der Sache die Auffassung vertreten: Deutsches Recht sei nicht anwendbar, weil sie die Reservierung im Internet von der in Philadelphia /USA ansässigen Firma Internet habe vornehmen lassen und das Internet von den USA her weltweit abrufbar sei. Im übrigen komme der Firma der Antragstellerin keine Unterscheidungskraft und damit keine Schutzfähigkeit zu. Es fehle schließlich an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Verwechslungsgefahr.

In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die örtlich Zuständigkeit des Landgerichts Berlin ergebe sich für den Fall, dass die Antragsgegnerin in Berlin eine Niederlassung habe, aus § 24 Abs. 1 Satz 1 UWG. Anderenfalls ergebe diese sich aus § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG, da die von der Antragstellerin beanstandete Verletzung ihrer Firma jedenfalls auch in Berlin – hier sind die beanstandeten “domain names” abrufbar – erfolge und dadurch die von der Antragstellerin vorgetragene Verwechslungsgefahr hier eintrete.

Der Antragstellering stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 4i. V. m. § 15 Abs. 1 und 2 MarkenG zu. Die Bezeichnung “c….c…” besitze für den Firmenschutz auch ohne Verkehrsgeltung ausreichende Unterscheidungskraft, auch wenn es sich hierbei um den Gebrauch von zwei Worten handele, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen sind. Bei den Worten “c….c…” handele es sich um eine phantasievolle Wortzusammensetzung, die über eine rein beschreibende Angabe der Tätigkeit der Antragstellerin hinausgehe.

Gemäß Art. 38 EGBGB sei deutsches Recht anwendbar, da jedenfalls auch Tatbestandsmerkmale des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes, die in den Bereich der Unerlaubten Handlungen fallen, vorliegend erfüllt seien. Das genüge für die Annahme des Tatortes. Ein Aufeinanderstoßen der wettbewerblichen Interessen der Parteien liege darin, dass die Antragsgegnerin in der Bundesrepublik Deutschland unter der für die Antragstellerin geschützten Firmenbezeichnung “….…” im Internet die Möglichkeit anbiete, über das Internet Werbungen Dritter zu verbreiten.

Die Verwechslungsgefahr durch die Benutzung der geschützten Firmenbezeichnung im geschäftlichen Verkehr durch die Antragsgegnerin bestehe unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr. Wähle ein Konkurrent oder sonstiger Interessent die Bezeichnung “c….c…” im Internet, so bestehe d...

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