Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 16 O 239/16)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 20. Juni 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 239/16 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

a) im Wettbewerb im Gebiet der Dienstleistungen des Medizinrechts auf Patientenseite zu behaupten und zu verbreiten, die Kanzlei ... führe "Kanzleistandorte" an folgenden Adressen:

..., wenn dies geschieht, wie auf der Webseite www.....de, wiedergegeben durch die Anlage K 11 zu diesem Urteil,

..., wenn dies geschieht, wie auf der Webseite www.....de, wiedergegeben durch die Anlage K 23 zu diesem Urteil,

..., wenn dies geschieht, wie auf der Webseite www.....de, wiedergegeben durch die Anlage K 25 zu diesem Urteil,

... und ..., wenn dies geschieht, wie auf der Webseite www.....de, wiedergegeben durch die Anlage K 30 zu diesem Urteil,

..., ... und ..., wenn dies geschieht, wie auf der Webseite www.....de, wiedergegeben durch die Anlage K 31 zu diesem Urteil,

..., ..., wenn dies geschieht, wie auf dem durch die Anlage K 1 zu diesem Urteil wiedergegebenen Briefbogen,

b) im Wettbewerb im Gebiet der Dienstleistungen des Medizinrechts auf Patientenseite als "Anwaltsforum..." aufzutreten, wenn dies geschieht, wie in den Anlagen KE 2, KE 3 und KE 4 zu diesem Urteil,

c) im Wettbewerb im Gebiet der Dienstleistungen des Medizinrechts auf Patientenseite als "Anwaltsforum-..." aufzutreten, wenn dies geschieht, wie in der Anlage KE 1 zu diesem Urteil,

d) im Wettbewerb zu behaupten und zu verbreiten:

aa) "Das Anwaltsforum ist ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen im Medizinrecht, die bundesweit für Patienten beim Verdacht eines ärztlichen Behandlungsfehlers insbesondere bei Geburtsschäden tätig sind.

Mitglied des Anwaltsforums ... dürfen nur Anwälte werden, die über einen Titel zum "Fachanwalt für Medizinrecht" oder einen Titel zum "Master of Laws" im Medizinrecht verfügen und damit ihre Qualifikation in diesem Rechtsgebiet unter Beweis gestellt haben. Wir nehmen keine Rechtsberatung im einzelnen vor, wir vermitteln aber Anfragende an unsere Anwälte - bundesweit -! Diese werden sich nach Kontaktaufnahme unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen."

und

bb) "Das Anwaltsforum ... verfügt neben qualifiziert tätigen Anwälten auch über einen Pool von hochqualifizierten fachmedizinischen Sachverständigen jeder medizinischen Fachrichtung, insbesondere im Bereich von Geburtsschäden, die im Bedarfsfalle involviert werden können."

sowie

cc) "wir vermitteln (...). Anfragende an unsere Anwälte - bundesweit - ! Diese werden sich nach Kontaktaufnahme unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.",

wenn dies geschieht, wie auf der Webseite www.....de angegeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend unter 1. b), c) und d) aa) bis cc) bezeichneten Handlungen begangen hat, jeweils unter Angabe der Dauer der Veröffentlichung und der Seitenaufrufe pro Monat.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorstehend unter 1. b), c) und d) aa) bis cc) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 25 % und der Beklagte 75 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,- EUR und hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung in Höhe von 1.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Den Parteien wird weiter nachgelassen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger und der Beklagte sind Rechtsanwälte.

Der Beklagte ist unter der Bezeichnung "... ." mit freien Mitarbeitern tätig und verwendete den aus der Anlage K 1 zur Klageschrift ersichtlichen Briefbogen.

Der Beklagte unterhält unter www.....de einen Internetauftritt. Er warb dort wie aus der Anlage K 11 zum Schriftsatz des Klägers vom 5. April 2017 sowie aus den Anlagen K 23, 25, 30 und 31 zum Schriftsatz des Klägers vom 28. Mai 2018 ersichtlich.

Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 8. Februar 2016 (Anlage K 8 zur Klageschrift) ab.

Der Beklagte ...

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