Entscheidungsstichwort (Thema)

zu den Voraussetzungen für die gerichtliche Geltendmachung von Wohngeldansprüchen. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Jeder Wohnungseigentümer ist grundsätzlich zur gerichtlichen Geltendmachung eines der Gemeinschaft gegen einen Miteigentümer zustehenden Anspruchs auf Zahlung rückständiger Hausgeldbeiträge oder -vorschüsse zu Händen des Verwalters befugt, wenn die Abrechnungsgrundlagen (Gesamtjahresabrechnung oder Gesamtwirtschaftsplan) für alle Wohnungseigentümer durch einen Eigentümerbeschluß verbindlich festgestellt worden sind und die Geltendmachung dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entspricht. Einesbesonderen den betreffenden Wohnungseigentümer zur gerichtlichen Geltendmachung ermächtigenden Eigentümerbeschlusses bedarf es dann nicht (im Anschluß an BGH, NJW 1985, 912 u. in Abweichung von BayObLG, WuM 1989, 526).

2. Die Pflicht zur Zahlung von Hausgeldvorschüssen und endgültigem Hausgeld sowie die gerichtliche Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche setzen einen Eigentümerbeschluß über Einzelwirtschaftspläne bzw. Einzelabrechnungen mit dem Stand der jeweiligen Einzelkonten nicht voraus (Abweichung von BayObLG in BayObLGZ 1987, 86 = NJW-RR 1988, 81; NJW-RR 1989, 1163; WuM 1989, 264 = DWE 1989, 135).

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 1, 4, § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 5

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 70 II 133/87 (WEG))

LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 61/88 (WEG))

 

Tenor

Soweit die sofortige weitere Beschwerde nicht bereits durch Teil-Beschluß des Senats vom 22. Januar 1990 zurückgewiesen worden ist, wird sie dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage.

Durch Beschluß vom 4. Januar 1988 (Bl. 92–103 Bd. I d. A.) hat das Amtsgericht Neukölln die Antragsgegnerin entsprechend dem Antrag der Antragsteller verpflichtet, rückständiges Wohngeld in Höhe von 2.475,– DM für die Zeit von Mai 1987 bis einschließlich Januar 1988 nebst 4 % Zinsen von 825,– DM seit dem 4. Juli 1987 sowie ab Februar 1988 bis einschließlich April 1988 ein monatliches im voraus zu entrichtendes Wohngeld von jeweils 275,– DM an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen des damaligen gerichtlichen Verwalters zu zahlen. Diese Verpflichtung der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht außerdem im Wege einer am selben Tage erlassenen einstweiligen Anordnung ausgesprochen (Bl. 88–91 Bd. I d.A.). Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, daß sich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Vorschüssen für die vom 1. Mai 1987 bis zum 30. April 1988 laufende Wirtschaftsperiode aus dem in der Eigentümerversammlung vom 7. Juli 1987 zu TOP III c) beschlossenen Wirtschaftsplan (vgl. Bl. 41, 42 Bd. I d.A.) ergebe.

Nachdem die Antragsgegnerin gegen diesen ihr am 16. Februar 1988 durch Zustellung bekanntgemachten in der Hauptsache ergangenen Beschluß rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt hatte, nahmen die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vom 16. Februar 1988 zu TOP 2 b) (Protokoll im Beistück I) folgenden Beschlußantrag mit Mehrheit an:

„Der von der Mehrheitsgruppe der WEG vorgeschlagene Wirtschaftsplan für den Zeitraum 1.5.1987 bis 30.4.1988 in Höhe von DM 54.000,– zuzüglich Verwalterhonorar soll ab 1.5.1987 bis 30.4.1988 seine Gültigkeit haben.”

In der vorgenannten Versammlung lag den Wohnungseigentümern der vom Verwalter für 1987/88 entworfene Wirtschaftsplan mit einem Volumen von rd. 74.000,– DM vor. Mit Schreiben vom 22. Februar 1988 (Bl. 79, 80 Bd. II d.A.) übersandte der Verwalter den Wohnungseigentümern Einzelwirtschaftspläne (Bl. 81, 82 Bd. II d.A.), die er nunmehr auf der Basis des mehrheitlich beschlossenen Volumens von 54.000,– DM zuzüglich einer Verwaltervergütung von 10.909,80 DM erstellt hatte. Danach hat die Antragsgegnerin für die Wirtschaftsperiode vom 1. Mai 1987 bis zum 30. April 1988 einen monatlichen Wohngeldvorschuß von 164,– DM, also insgesamt 1.968,– DM, zu zahlen.

Durch Beschluß vom 11. Januar 1989 (Bl. 133–141 Bd. II d.A.) hat das Landgericht die Erstbeschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragsgegnerin zur Zahlung von 1.968,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1988 verpflichtet wird. Gegen diesen der Antragsgegnerin am 6. Februar 1989 zugestellten Beschluß, auf den wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, richtet sich die am 14. Februar 1989 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie geltend macht, daß der in der Eigentümerversammlung vom 16. Februar 1988 beschlossene Wirtschaftsplan schon deshalb keine Grundlage für die beanspruchten Wohngeldvorschüsse darstelle, weil es an mehrheitlich gebilligten Einzelwirtschaftsplänen fehle, in denen der Einzelwohngeldbetrag unter Berücksichtigung des geltenden Verteilungsschlüssels genau fest gelegt worden sei. Solche Einzelwirtschaftspläne hätten in der Eigentümerversammlung vom 16. Februar 1988 nicht vorgelegen. Durch Teil-Beschluß vom 22. Janua...

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