Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 22.10.2008; Aktenzeichen 23 O 220/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 22. Oktober 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin - 23 O 220/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 123.129,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2007 zu Händen des von diesen beauftragten Notars M... J... , K... B... auf ein von diesem zu benennendes Notaranderkonto zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe der Erklärung der Rückübertragung der auf den Namen der Kläger eingetragenen Wohnung in der H... links, ... B... , eingetragen im Grundbuch ... , zu zahlen, und zwar in Abteilung III des Grundbuchs lastenfrei, in Abteilung II frei von wertmindernden Eintragungen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche Kosten, insbesondere Zinszahlung, zu ersetzen, die ihnen über die Klagesumme hinaus aus dem Kauf der Wohnung H... entstanden sind und entstehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten, welche die Streithelferinnen der Beklagten zu tragen haben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leisten.

 

Gründe

A.

Die Kläger verlangen von der Beklagten großen Schadensersatz wegen von ihnen gerügter diverser Baumängel am Gemeinschaftseigentum der ihnen von der Beklagten verkauften Eigentumswohnung, die zu der aus mehreren Häusern bestehenden "... " gehört.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 22. Oktober 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin - 23 O 220/07 - Bezug genommen.

Gegen das den Klägern am 15. Dezember 2008 zugestellte Urteil haben sie am 15. Januar 2009 Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - am 16. März 2009 begründet. Sie tragen vor, die mit den Eigentümergemeinschaften S... am 15. Januar/ 27. Februar 2008 abgeschlossenen Vergleiche seien hinreichender Beweis dafür, dass die Parteien bis nach Einreichung der vorliegenden Klage verhandelt hätten. Die Hemmung der Verjährung habe spätestens mit der Besprechung am 22. April 2004 begonnen, in der sich die ... und die Beklagte u.a. mit den streitgegenständlichen Mängeln der Loggien auseinandergesetzt hätten. Die Wohnungseigentümer hätten, als sie die ... im Beschlusswege bevollmächtigten, ihre Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der Mängel am Gemeinschaftseigentum gerichtlich geltend zu machen, zugleich die bisher geführten Verhandlungen gebilligt.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 123.129,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2007 zu Händen des von diesen beauftragten Notars M... J... , K... B... auf ein von diesem zu benennendes Notaranderkonto zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe der Erklärung der Rückübertragung der auf den Namen der Kläger eingetragenen Wohnung in der H... , eingetragen im Grundbuch von ... , zu zahlen, und zwar in Abteilung III des Grundbuchs lastenfrei, in Abteilung II frei von wertmindernden Eintragungen.

  • 2.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche Kosten, insbesondere Zinszahlung, zu ersetzen, die ihnen über die Klagesumme hinaus aus dem Kauf der Wohnung H... entstanden sind und entstehen werden.

Die Beklagte und ihre Streithelferinnen zu 4), 6), 10), 12, 13), 14), 16) und 17) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, sie habe in unverjährter Zeit ausschließlich mit der Wohnungseigentümergemeinschaft verhandelt; der Verzicht auf die Einrede der Verjährung sei auch nur gegenüber der W... hinsichtlich der Rechte der W... erklärt worden. Die W... bzw. ihre Verwalterin seien nicht bevollmächtigt gewesen, nicht gemeinschaftsbezogene Rechte, insbesondere auch das streitgegenständliche Wandlungsrecht geltend zu machen. Die W... könne nur gemeinschaftsbezogene Rechte verfolgen, die sie durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen könne. Andernfalls müsse die Vereinbarung mit der W... auch zu Lasten der einzelnen Eigentümer gelten.

Verjährungshemmend seien Maßnahmen nur, wenn der Berechtigte sie vornehme. Die Beklagte sei davon ausgegangen und habe auch davon ausgehen dürfen, dass sie allein über gemeinschaftsbezogene Rechte verhandele. Die Einzeleigentümer hätten Verhandlungen nicht rückwirkend zu ihren Gunsten genehmigen können. Die verhandlungsführenden Rechtsanw...

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