Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 13.08.1991; Aktenzeichen 10 O 210/90)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird die Sache unter Aufhebung des am 13. August 1991 verkündeten Urteils der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin an das Amtsgericht Neukölln zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abgegeben.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft H. und der P.-Baubetreuungs-GmbH wurde unter dem 31. Dezember 1984 ein Hausverwalterverwaltungsvertrag abgeschlossen, in dem u. a. eine monatliche Verwaltergebühr von insgesamt 1.157,10 DM vereinbart wurde. Die P.-Baubetreuungs-GmbH wurde später in die Firma K. GmbH umbenannt und führte unter dieser Bezeichnung die Verwaltung fort. Deren Verwaltergebühransprüche sind nach der Behauptung des Klägers an ihn abgetreten worden. Der Beklagte ist Wohnungseigentümer in der vorbezeichneten Anlage. Das Hausverwaltungsverhältnis wurde zum September 1987 aufgelöst. Im Jahre 1990 begehrte der Kläger aus abgetretenem Recht Verwaltergebühren für das Jahr 1987 in Höhe von 10.413,90 DM vom Beklagten und Frau H. F. Nach dem Erlaß von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden sowie eines Versäumnisurteils, gegen das der Kläger rechtzeitig Einspruch erhob, verlangte der Kläger im streitigen Verfahren vor dem Landgericht Berlin zuletzt noch einen Betrag von 2.314,20 DM als Verwaltergebühren für zwei Monate des Jahres 1987. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Gegen das dem Beklagten am 22. August 1991 zugestellte Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 13. August 1991 hat der Beklagte am 20. September 1991 Berufung eingelegt und sie am 17. Oktober 1991 begründet. Er hat die Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen der K. GmbH an den Kläger bestritten, ferner eingewandt, alle von ihm geschuldeten Hausverwalterhonorare gezahlt zu haben, und hilfsweise wegen verschiedener nach seiner Behauptung ihm zustehenden Ansprüche gegen die Fa. K. GmbH die Aufrechnung erklärt.

Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung führt zur Abgabe der Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Denn dieses Gericht, nicht die Gerichte der streitigen Gerichtsbarkeit, ist für die Entscheidung zuständig. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Für die Zuweisung einer Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ausschlaggebend, daß das vom Verwalter in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht. Ein solcher Zusammenhang besteht auch für seinen Vergütungsanspruch (BGH NJW 1980, 2466; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 43 Rdnr. 31). Die dermaßen funktional begründete Zuständigkeit des FGG-Richters wird nicht dadurch berührt, daß ein unter § 43 WEG fallender Anspruch im Wege der Abtretung auf eine Person übergeht, die nicht zu dem in der genannten Vorschrift aufgeführten Personenkreis gehört (Weitnauer, WEG, 7. Aufl., § 43 Rdnr. 3).

Folglich ist gemäß § 46 Abs. 1 WEG die Sache, ohne daß es dazu eines von einer Partei gestellten Antrages bedürfte, an das nach § 43 Abs. 1 WEG zuständige Amtsgericht zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben. Die Abgabe hat, da sie die Aufhebung des bereits ergangenen Urteils des Landgerichts erfordert, durch Urteil zu erfolgen (BGH NJW-RR 1991, 907).

An der so getroffenen Entscheidung ändert auch die seit dem 1. Januar 1991 gültige Fassung des § 17 a Abs. 5 GVG nichts. Nach dieser Bestimmung prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Allerdings besteht Einigkeit darüber, daß die Rechtswegregelung des § 17 a GVG entsprechend für die Frage der funktionellen Zuständigkeit zwischen Prozeßgericht und Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbar ist (Baumbach/Albers, ZPO, 50. Aufl., § 17 a GVG, Anm. 2 m. w. N.; BayObLG 1991, 186). Dies bedeutet jedoch zugleich, daß für eine entsprechende Anwendung dort kein Raum ist, wo eine gesetzliche Regelung besteht. Wenn, wie hier, in einem Rechtsstreit Angelegenheiten anhängig gemacht werden, über die nach § 43 Abs. 1 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist, so hat nach § 46 WEG das Prozeßgericht die Sache insoweit abzugeben. Für eine entsprechende Anwendung des § 17 a GVG ist bereits wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung des betreffenden Verfahrens d...

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