Tenor

  • a)

    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem Vorstandsmitglied, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß im Zusammenhang mit dem Kläger zu äußern oder zu verbreiten,

    "Stasi-Akten brächten den Kläger in Verdacht, einer kommunistischen Terrorgruppe angehört zu haben"

    und/oder

    "Laut Quellenlage hatten die Armeeaufklärer den Nachwuchskader im Juni 1971 nach Ost-Berlin einbestellt und waren angetan: "Beim Gespräch zeigte er sich offen und interessiert. Mit O. wurde auch offen über die Möglichkeiten einer politischen-operativen Arbeit gesprochen. Er erkannte dabei, dass eine konspirative Tätigkeit sich nicht mit seiner offiziellen politischen Betätigung in der DKP vereinbaren ließ."

    und/oder

    "im Zusammenhang mit einer

    "Militärorganisation (MO) von DKP und SED, auch

    "Gruppe Ralf Forster" genannt:

    "Die Birthler-Behörde teilt mit:

    "B. O. ist auf diesem Vorgang erfasst Darauf notierte das MfS sämtliche Personen, die im Zusammenhang mit der Militärorganisation der DKP standen. Bei ihnen handelt es sich um NVA-Ausbilder, SED/DKP-Anwerber sowie um DKP-Kader, die in der DDR für militärische Aufgaben in der BRD ausgebildet wurden."

    "Dokumente belegen: Für eine Registrierung dieses besonders abgeschirmten Personenkreises gab es eine rigide Ordnung - die

    "Geheime Verschlusssache Nr. 506/76" von Stasi-Minister Erich Mielke. Deshalb erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass O.s Name irrtümlich auf den Vorgang geraten sein könnte."

    und/oder

    im Zusammenhang mit dem Kläger

    "Der Fund in der Stasi-Unterlagenbehörde ist brisant. Denn die

    "Gruppe Ralf Förster" war eine zutiefst intolerante Organisation, die im Krisenfall auch vor Mord und Totschlag nicht zurückgeschreckt wäre. Mitglieder erhielten Decknamen und wurden zu

    "Spezialisten für besondere Überfall- und Hinterhaltmethoden" ausgebildet."

    und/oder

    "O. wurde am 2. Juni 1978 zusammen mit drei hochrangigen DKP-Funktionären in den Unterlagen der

    "Gruppe Aktion" erfasst.

    "Der Einsatz der Genannten zur Lösung spezieller Aufgaben erfolgt kurzfristig", vermerkte darunter Stasi-Major B., der in einer Arbeitsgruppe von Mielke arbeitete."

    wie in dem Artikel in der Weit vom 8. April 2009 und dem entsprechenden Artikel im Internet www.welt.de geschehen.

  • b)

    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Inanspruchnahme durch die Rechtsanwälte Eisenberg ... in Höhe von ....€ .. freizustellen.

  • 3.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Berichterstattung und auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Die Beklagte ist Verlegerin der Welt", in deren Ausgabe vom 8. April 2009 sowie auf der von ihr betriebenen Internetseite www.welt.de der Artikel "Humanist mit dunkler Vergangenheit" erschien, der sich damit befasste, dass Stasi-Akten den Kläger in Verdacht bringen sollen, der "Militärorganisation der DKP" (sog. "Gruppe Aktion" bzw. "Gruppe Ralf Forster"), einer kommunistischen Terrorgruppe, angehört zu haben. Der 1952 geborene Kläger ist Lehrer und Schuldirektor .... sowie langjähriger ehrenamtlicher Vorsitzender des Humanistischen Verbands Deutschland, Landesverband Berlin (HVD), der an den Berliner Schulen den Lebenskundeunterricht erteilt....

Im Jahr 1999 erteilte die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (im folgenden "Bundesbeauftragte") dem Kläger Auskunft über die bei ihr archivierten, ihn betreffenden Unterlagen. Hierbei wurde der Kläger als Betroffener im Sinne des Stasi-Unterlagen-Gesetzes eingestuft. In den Jahren ab 2000 rekonstruierte die Bundesbeauftragte zerrissene Stasi-Unterlagen, die sich auf eine "Gruppe Ralf Forster" bzw. "Gruppe Aktion" beziehen (Sicherungsvorgang MfS XV/3646/72). Die spezifische Aufgabe der Gruppe soll darin bestanden haben, Genossen der DKP auszuwählen, die äußerst verlässlich seien und die durch eine spezielle Schulung und Ausbildung für militärische Aufgaben in der BRD ausgebildet würden. Die Erfassung der im Sicherungsvorgang XV 3646/72 verzeichneten ca. 280 Personen erfolgte auf alphabetisch geordneten Indexblättern. Auf dem Indexblatt "O" werden drei Personen genannt, darunter der Kläger. In einem Schreiben des Majors B. (Arbeitsgruppe des Ministers, Arbeitsgebiet "S") an das Büro der Leitung (II) vom 2. Juni 1978 betreffend die "Umregistrierung von Personen" heißt es:

"Wir bitten Sie, folgende von Ihnen erfasste Personen zugunsten der Neuerfassung in unserem Sicherungsvorgang MfS XV 3646/72 löschen zu lassen und das vorhandene Material an uns zu übersenden. (...) O s u c h, B. (...) Der Einsatz der Genannten zur Lösung spezieller Aufgaben erfolgt kurzfristig."

Am 4. Februar 2009 stellten die Journalisten Müller und Banse der Beklagten bei der Bundesbeauftragten einen Medienantrag, in dem sie um Unterlagen zum Zusammenwirken von ...

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