Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 01.09.2006; Aktenzeichen 100 O 141/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.10.2009; Aktenzeichen II ZR 240/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.9.2006 verkündete Urteil des LG Berlin - 100 O 141/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, eine Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds. Die Beklagten traten der Klägerin im Jahre 1997 bei, wegen ihrer Beitrittserklärungen wird auf die Anlagen K 3 bis K 6 Bezug genommen. Wegen des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 20.9.2001 wird auf die Anlage B 1 verwiesen. Im Zuge von Sanierungsbemühungen wurden auf einer Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 19.10.2002 (Anlage K 8) auf der Grundlage eines Einladungsschreibens vom 27.9.2002 (Anlage zur Klageerwiderung der Beklagten zu 1 und 2) Änderungen des Gesellschaftsvertrages jeweils mit mehr als 75 % aller Gesellschafterstimmen beschlossen. Es kam so u.a. zu einer Kapitalherabsetzung mit anschließender Heraufsetzung des Kapitals. Das neue Kapital sollte ausschließlich von den Gesellschaftern durch Zeichnung von Kapitalerhöhungsvereinbarungen erbracht werden. Weiter wurde eine gesonderte Nachschusspflicht der Gesellschafter beschlossen. Die Gesellschafter konnten von ihnen übernommene Neukapitalanteile durch die Verrechnung mit geleisteten Nachschussbeträgen bzw. mit Aufwendungsersatzansprüchen gegen die Gesellschaft erbringen. § 22 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags wurde wie folgt ergänzt:

d) Ein Gesellschafter scheidet unter Fortführung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter gem. Abs. 1 aus, wenn (...) er nicht bis zum 31.12.2003 rechtsverbindlich einen seiner bisherigen Beteiligungshöhe an der Gesellschaft entsprechenden Anteil an der am 19.10.2002 beschlossenen Kapitalerhöhung aufschiebend bedingt übernommen hat; der betroffene Gesellschafter scheidet zum 31.12.2003 aus, ohne dass es einer weiteren Erklärung der Gesellschaft bedarf.

Wegen der gesamten Neufassung des Gesellschaftsvertrags wird auf die Anlage K 2 verwiesen.

Die Beklagten zu 1 und 2 ließen sich in der Gesellschafterversammlung durch Herrn Weinbrenner aufgrund von Stimmvollmachten vertreten (Anlagen BK 2 und BK 3 der Klägerin). Herr W. stimmte den Vertragsänderungen zu. Keiner der Beklagten übernahm neue Kapitalanteile. Die Klägerin erstellte für sie Auseinandersetzungsbilanzen (Anlagen K 15, K 16) und verlangt Zahlung der daraus sich ergebenden Fehlbeträge.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird auf das am 1.9.2006 verkündete Urteil des LG Berlin Bezug genommen. Das LG hat die Klagen abgewiesen.

Gegen das ihr am 28.12.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 24.1.2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach einem am 15.2.2007 eingegangenen Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 23.3.2007 eingegangen.

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin in vollem Umfang gegen die Klageabweisung und begehrt Zahlung entsprechend ihren erstinstanzlichen Anträgen.

Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund des wirksam geänderten Gesellschaftsvertrages seien die Beklagten aus der Gesellschaft ausgeschieden. Sie selbst hätten angesichts der existenziellen Krise der Klägerin durch ihre Nichtzeichnung des neuen Kapitals eine freiwillige Entscheidung für die Liquidation und damit für ihr Ausscheiden getroffen und sich damit gegen die im Übrigen den einzelnen Gesellschafter weniger belastende Durchführung der Sanierung durch Übernahme neuer Kapitalanteile entschieden. Das hier praktizierte Modell "Sanierung oder Ausscheiden" sei zulässig. Wenn die übrigen Gesellschafter ein anerkennenswertes Interesse an einer Fortsetzung der Gesellschaft hätten, dann sei ein Gesellschafter, der die Ziele der Mehrheit nicht teile, aus Gründen der gesellschaftlichen Treuepflicht notfalls zum Ausscheiden aus der Gesellschaft verpflichtet. Dies gelte auch, weil die hier durchzuführende Auseinandersetzung die ausscheidenden Beklagten besser stelle als die Durchführung der Gesamtliquidation. Das Verhalten der Beklagten, sich nicht an der Sanierung beteiligen zu wollen, jedoch in der Gesellschaft bleiben zu wollen, sei treuwidrig, weil sie damit faktisch eine eigene Verlustbeteiligung auf die sanierungswilligen Gesellschafter abwälzen würden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten unter Abänderung des am 1.9.2006 verkündeten Urteils des LG Berlin, Az. 100 O 141/05, wie folgt zu verurteilen:

1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin EUR 40.983,27 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2005 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2....

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