Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Entscheidung vom 05.10.2006; Aktenzeichen 107 C 312/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.04.2009; Aktenzeichen VIII ZR 231/07)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.10.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 107 C 312/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  • 2.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 3.

    Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

  • 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1.

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 5.10.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin hält das Urteil für unzutreffend. Das Amtsgericht habe zu Unrecht einen vorgetäuschten Eigenbedarf der Beklagten und einen Zusammenhang mit der Vertragsaufhebungsvereinbarung verneint sowie die Voraussetzungen für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verkannt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf ihren Schriftsatz vom 7.12.2006 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Schöneberg vom 05.10.2006 - 107 C 312/05 - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

  • 1.

    das im T...gelegene Hausgrundstück mit Garten und Gartenhaus geräumt an die Klägerin herauszugeben,

    hilfsweise,

    das im T...gelegene Hausgrundstück mit Garten und Gartenhaus soweit geräumt an die Klägerin herauszugeben, als es nicht anderweitig vermietet ist;

  • 2.

    an die Klägerin 60.786,81 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gem. § 247 BGB seit Klagezustellung zu zahlen;

  • 3.

    der Klägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe gem. § 287 ZPO in das billige Ermessen des Gerichts gestellt wird;

  • 4.

    festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem geltend gemachten Eigenbedarf der Beklagten und der darauf am 16.10.2002 erfolgten Rückgabe der im Antrag zu 1) genannten Mietsache an die Beklagten entstanden sind und noch entstehen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das Urteil des Amtsgerichts für zutreffend. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf ihren Schriftsatz vom 29.1.2007 verwiesen.

2.

Die Berufung ist unbegründet, weil das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Auszugehen ist von Folgendem:

Die von den Beklagten ausgesprochenen Kündigungen, die die Klägerin nach ihrem Vortrag zum Abschluss der Vereinbarung vom 4.10.2002 veranlasst haben sollen, waren unwirksam. Soweit es die Kündigung vom 6.6.2001 angeht , die zum 31.3.2001 ausgesprochen worden ist, enthält das Kündigungsschreiben entgegen § 564 b Abs. 3 BGB a.F. bzw. § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. keinerlei Angaben zum berechtigten Interesse der Beklagten an der ausgesprochenen Kündigung. In dem Schreiben wird lediglich auf "Pläne für die Inanspruchnahme der unteren Wohnung" verwiesen, eine "Aufhebung des Mietvertrages" erwähnt und "die Möglichkeit zum Abschluss eines neuen Mietvertrages" angesprochen. Die ersichtlich nicht der Rechtslage und dem hieraus folgenden Mieterschutz der Klägerin widersprechende Kündigung konnte eine Beendigung des Mietverhältnisses unter keinen Gesichtspunkt begründen und war deshalb unwirksam.

Gleiches gilt auch für die Kündigung vom 13.10.2001 zum 1.8.2002, die in der Zeit danach Gegenstand der Erörterungen und Auseinandersetzungen der Parteien war.

Zum Einen ist die Kündigung - auch, wenn insoweit das von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.6.2006 vorgelegte Kündigungsschreiben zugrunde gelegt wird - ersichtlich nicht von der Beklagten zu 1) unterschrieben worden. Der Namenszug "W... " ist identisch mit dem aus der Kündigungserklärung vom 6.6.2001 ersichtlichen Namenszug des Beklagten zu 2). Dieser hat ersichtlich das Kündigungsschreiben vom 13.10.2001 auch für die Beklagte zu 1) unterzeichnet. Da bei einer Mehrheit von Vermietern oder Mietern rechtswirksam Erklärungen nur von sämtlichen Beteiligten abgegeben werden können (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 542 Rn. 41) und auch keine Vollmacht der Beklagten zu 1) beilag, war diese Kündigung schon formell unwirksam. Außerdem enthielt auch diese Kündigung keine Gründe, aus denen sich das berechtigte Interesse der Beklagten an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 3 BGB ergibt. In dem Schreiben heißt es insoweit lediglich wie folgt:

"Sie haben doch von unserer Absicht nach B... zurueckzukommen sehr lange gewusst nicht zuletzt deshalb, weil unsere Eltern sehr alt sind, und wir unsere Rente in D... beziehen."

Damit enthält auch dieses Kündigungsschreiben die zur Wirksamkeit unerlässliche Begründung des Eigenbedarfs nicht, sodass eine Beendigung des Mietverhältnisses hierdurch zum 1.8.2002 nicht ...

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