Leitsatz (amtlich)

Internationale Zuständigkeit für Klauselkontrolle bei Flugangeboten von und zu deutschen Flughäfen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 07.03.2007; Aktenzeichen 26 O 323/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.07.2009; Aktenzeichen Xa ZR 19/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7.3.2007 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Berlin - 26 O 323/06 - wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 100.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf Verträge über Luftbeförderungsleistungen zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf diese zu berufen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

"Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Steuern und Gebühren, die noch nicht berechnet wurden, gezahlt werden müssen."

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Unterlassung der Verwendung einer Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Er ist ein mit Wirkung vom 20.4.2001 in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. § 22a des AGB-Gesetzes eingetragener Verein.

Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in R. in L.

Von dort aus führt, plant und organisiert sie ihren Flugbetrieb und den Verkauf von Flugtickets. Dort koordiniert sie ihr Flugangebot, lässt die Flugzeuge warten und setzt ihr Personal ein.

Die Beklagte bietet u.a. Flüge ab und nach Berlin an. Die Kunden können über das Internet auch von Berlin aus Tickets für Flüge der Beklagten buchen. Derartige Buchungen fanden in zahlreichen Fällen statt. Die Internetseite ist im Wesentlichen in deutscher Sprache gehalten. Neben der deutschen Web-Site mit der Top-Level- Domain "de" unterhält die Beklagte eine österreichische Website mit der Top-Level-Domain "at". Ausweislich ihres Internetauftritts unterhält die Beklagte in Berlin ein "Stadtbüro, und wird für eine Ticketausstellung in einem a. Büro eine Servicepauschale von EUR 20 erhoben.

In ihrem Internetauftritt unter der Domain www.a.de findet sich weiter unter der Überschrift "Reiseinformation" die Rubrik "Steuern und Gebühren". Dort heißt es u.a.:

"[...] Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Steuern und Gebühren, die noch nicht berechnet wurden, gezahlt werden müssen."

Wegen der weiteren Formulierung wird auf den Internetauszug (Anlage K3) verwiesen.

Der Kläger begehrt die Unterlassung des oben wiedergegebenen letzten Teilsatzes.

Er ist der Auffassung gewesen, der Satz verstoße gegen § 309 Nr. 1 BGB, so dass ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG bestehe.

Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des LG Berlin gerügt. Ferner ist die Beklagte der Auffassung gewesen, deutsches Recht sei nicht anwendbar, da zum Schutze der Dienstleistungsfreiheit das Herkunftslandprinzip gelte, wonach das Recht des Staates anzuwenden sei, in dem der Handelnde seinen Sitz habe. Die Anwendbarkeit lettischen Rechts ergebe sich zudem aus Art. 28 Abs. 2 EGBGB, da die Beförderungsleistung die Eigenart des Luftbeförderungsvertrages ausmache. Die beanstandete Reiseinformation, die keine AGB sei, sei nach lettischem Recht unbedenklich.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat seine örtliche Zuständigkeit abgelehnt, da eine Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG in Berlin nicht konkret vorgetragen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz und der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Mit seiner Berufung rügt der Kläger, das LG habe den Begriff des Verwendens in § 6 UKlaG zu eng aufgefasst. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 5 Abs. 3 EuGVVO. Es sei deutsches Recht anwendbar. Selbst wenn lettisches Recht Anwendung fände, könne der Kläger einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Das folge aus § 4a UKlaG i.V.m. den Vorschriften des lettischen "Consumer Rights Protection Law" und dem dortigen § 6 Abs. 3 Nr. 5 und 12. Danach verstoße die streitgegenständliche Klausel zur Preiserhöhung ebenso gegen lettisches Recht.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 100.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu u...

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