Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 20.11.2000; Aktenzeichen 12 O 362/99)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 31.08.2005; Aktenzeichen XII ZR 63/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.11.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 20.11.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:

Die landgerichtliche Entscheidung werde angegriffen, soweit dort ausgeführt werde, dass er, der Kläger, nicht den Nachweis erbracht habe, dass er mit Wahrscheinlichkeit im fraglichen Zeitraum den geltend gemachten Gewinn erzielt hätte. Er habe insb. auch den Nachweis erbracht, dass der in Ansatz gebrachte Wareneinsatz und die in Ansatz gebrachten sonstigen Aufwendungen tatsächlich entstanden seien.

Er führe einen zentralen Wareneinkauf durch und verteile die Warenbestände – je nach Bedarf – auf die einzelnen Läden. Das Sortiment in den einzelnen Läden sei identisch und die Preisgestaltung erfolge zentral. Der Charakter des Ladens in der D.-straße sei allerdings davon gekennzeichnet, dass hier gute Rohgewinnspannen erwirtschaftet werden könnten im Gegensatz zu den übrigen Läden.

Der Kläger überreicht das Wareneingangsbuch für den Vergleichszeitraum Oktober 1997 bis März 1998 und erklärt, der in Ansatz gebrachte Wareneinsatz entspreche den Üblichkeiten.

Für das Jahr 1997 sei ein Wareneinsatz von 12.033,04 DM anzusetzen, entspr. einem Prozentsatz von 51,57 % bezogen auf den Umsatz und für das Jahr 1998 ein Wareneinsatz von 71.873,17 DM auf der Basis eines Prozentsatzes von 44 %. Zur Verdeutlichung und weiteren Aufschlüsselung der sonstigen Aufwendungen überreicht der Kläger den Kontennachweis zur Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 1997 und 1998. Er bringt in der Berufungsinstanz für den Zeitraum 15.10.1997 bis 31.12.1997 einen Abschreibungsbetrag i.H.v. 6.406,82 DM und sonstige Betriebsausgaben i.H.v. 20.857,25 DM und für den Zeitraum 1.1.1998 bis 23.3.1998 einen Abschreibungsbetrag i.H.v. 6.641,12 DM und sonstige Betriebsausgaben i.H.v. 17.239,85 DM in Ansatz.

Er führt hierzu im Einzelnen aus:

Abschreibungen und sonstige Betriebsausgaben im Jahr 1997:

Die Abschreibungen mit Ausnahme des Pkw, des PC und der GWG, die keinem Geschäft ausschließlich zugeordnet werden könnten, teilten sich auf die einzelnen Ladengeschäfte wie folgt auf:

B.-weg 1.220 DM

M.-straße 6.769 DM

K.-horst 1.954,02 DM

D.-straße 2.879,64 DM.

Die übrigen Abschreibungswerte für den Pkw i.H.v. 5.044 DM, den PC i.H.v. 238 DM sowie die GWG i.H.v. 4.916,31 DM seien entspr. auf die Geschäfte aufzuteilen wobei aus Vereinfachungsgründen entspr. der Nutzungsdauer der Läden der Anteil berechnet werde. Danach ergebe sich folgende Aufteilung:

W.-straße Jan.–April 4/26

M.-straße Jan.–De.z 12/26

D.-straße April–Dez. 9/26

T.-allee Dez. 1/26.

Für die D.-straße ergäben sich damit folgende AfA-Werte:

direkt zuzuordnen: 2.879,64 DM

9/26 Anteil aus 10.198,31 DM: 3.530,18 DM

6.409,82 DM.

Die in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1997 aufgeführte Position sonstige Aufwendungen sei bezüglich der dort aufgeführten Raumkosten (84.083,41 DM) um die in dieser Position enthaltene Miete i.H.v. 62.271,28 und 5.618,79 DM (Kontennachweis Anl. 284) zu kürzen, so dass Raumkosten i.H.v. 16.193,34 DM verblieben.

Diese und die weiteren Kosten

für Versicherungen, Beiträge und Abgaben 11.643,90 DM

Reparaturen und Instandhaltung 1.034,35 DM

Fahrzeugkosten 7.317,42 DM

Werbe- und Reisekosten 4.929,39 DM

Kosten der Warenabgabe 5.068,75 DM

verschiedene betriebliche Kosten laut Liste (Anl. 285) 36.759,24 DM

Zinserträge 910,00 DM

Zinsaufwand 1.666,63 DM

Kfz-Steuern 317,00 DM

84.020,02 DM

beträfen alle Ladengeschäfte gleichmäßig.

Die weiteren Kosten beliefen sich bezogen auf den Gesamtumsatz (84.050,02 DM: 83.148,29 DM) auf 10,46 %. Auf die D.-straße entfiele damit anteilig (199.400,12 DM × 10,46 % = 20.857,25 DM.

Abschreibungen und sonstige Betriebsausgaben im Jahr 1998:

Die Abschreibungen mit Ausnahme des Pkw, des PC und der GWG, die keinem Geschäft ausschließlich zugeordnet werden könnten, sondern sämtlichen Geschäften dienten, teilten sich bezogen auf die einzelnen Ladengeschäfte wie folgt auf, wobei steuerliche Sonderabschreibungen außer Ansatz zu bleiben hätten:

B.-weg 593,00 DM

M.-straße 2.000,00 DM

T.-allee 2.515,01 DM

D.-straße 2.879,00 DM.

Die übrigen Abschreibungswerte für den Pkw i.H.v. 10.088 DM, den PC i.H.v. 238 DM sowie die GWG i.H.v. 960,35 DM seien entspr. auf die Geschäfte aufzuteilen, wobei aus Vereinfachungsgründen entspr. der Nutzungsdauer der Läden der Anteil berechnet werde. ...

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