Normenkette

BGB § 209 Abs. 2 Ziff. 1, §§ 326, 558

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 29 O 783/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 22.12.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des LG Berlin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.950,93 Euro (= 15.550,67 DM) nebst 4 % Zinsen aus jeweils 897,41 Euro seit dem 1.10.1998, 1.11.1998, 1.12.1998, 1.1.1999, 1.2.1999, 1.3.1999, 1.4.1999, 1.5.1999 und aus 771,62 Euro seit dem 1.6.1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Berufung des Beklagten

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Die Klägerin kann vom Beklagten nicht den Ersatz der Wiederherstellungskosten (§ 326 BGB) verlangen, weil diesem Anspruch die vom Beklagten erhobene dauernde rechtshindernde Einrede der Verjährung gem. § 558 BGB a.F. entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift verjähren Ersatzansprüche des Vermieters binnen sechs Monaten. Bei Schadensersatzansprüchen wegen unterlassener, nach dem Mietvertrag vor Rückgabe geschuldeter Arbeiten ergebender Arbeiten des Mieters beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn die Voraussetzungen des § 326 BGB vorlagen, d.h., wenn der Erfüllungsanspruch sich in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt hat (Bub/Treier/Gramlich, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VI, Rz. 10; BGH v. 12.4.1989 – VIII ZR 52/88, MDR 1989, 808 = NJW 1989, 1854), also erst nach Ablauf der gesetzten Frist (KG RE GE 1997, 111). Der Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Wiederherstellung der Mieträume ist mit fruchtlosem Verstreichen der im Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 2.9.1999 gesetzten Nachfrist bis zum 20.9.1999, nämlich am 21.9.1999, entstanden. Zu diesem Zeitpunkt begann die Verjährungsfrist und endete nach sechs Monaten, nämlich am 20.3.2000. Sie wurde nicht durch den am 13.10.1999 beantragten Mahnbescheid gem. § 209 Abs. 2 Ziff. 1 BGB unterbrochen. Nach der st. Rspr. des BGH kann ein Mahnbescheid die Verjährung des geltend gemachten Anspruches nur unterbrechen, wenn die Forderung nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch weitere Informationen im Mahnbescheid hinreichend individualisiert ist. Der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muss durch die Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dass dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zu Wehr setzen will oder nicht (BGH v. 17.12.1992 – VII ZR 84/92, MDR 1993, 381 = NJW 1993, 862 mit den dort angeführten Rechtsprechungsnachweisen; zuletzt NJW 2001, 305; v. 6.12.2001 – VII ZR 183/00, MDR 2002, 286 = BGHReport 2002, 284 = NJW 2002, 520). Dabei hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH NJW 2000, 1420). Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (BGH v. 17.10.2000 – XI ZR 312/99, MDR 2001, 346 = NJW 2001, 305).

Diesen Anforderungen entspricht der Mahnbescheid im vorliegenden Falle nicht. Nach den Angaben im Mahnbescheid wird „Schadensersatz aus Gewerberaummietvertrag gem. Mietvertrag vom 22.10.1975 vom 21.9.1999” geltend gemacht. Es ist schon zweifelhaft, ob aus der Datumsangabe „21.9.1999” für den Beklagten hinreichend deutlich erkennbar war, dass der gegen ihn erhobene Anspruch auf das Schreiben vom 2.9.1999 mit der zum 20.9.1999 gesetzten Nachfrist gestützt wurde. Jedenfalls fehlt es an einer hinreichenden Individualisierung, weil in diesem Schreiben keinerlei Kosten angegeben werden und darauf hingewiesen wird, dass neben den Kosten auf Ersatz der Wiederherstellung der Mieträume die Klägerin gehalten sein werde, Mietausfall bis zur Herstellung des bezugsfertigen Zustandes geltend zu machen. Angesichts dieser Konstellation hätte die Angabe im Mahnbescheid nicht Gegenstand eines Titels werden können, da nicht klar ist, welche Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs auf Wiederherstellungskosten und welche auf Mietausfallkosten entfallen (so auch LG Essen WuM 2000, 305; LG Mannheim WuM 1999, 460; LG Wuppertal WuM 1997, 110; LG Bielefeld WuM 1997, 112). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im Mahnbescheid nur die Kosten der Wiederherstellung geltend gemacht worden sind. Denn im Hinblick auf die Ankündigung im Schreiben vom 2.9.1999, dass auch Mietausfall verlangt werden würde, war für den Beklagten nicht erkennbar, welche Kosten mit dem Mahnbescheid verlangt werden.

Ohne Erfolg beruft sich die Kl...

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