Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesellschaft mit quotaler Haftungsbeschränkung: Tilgung einer Verbindlichkeit durch Zwangsverwaltung

 

Normenkette

HGB analog § 128; HGB § 130 analog

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 07.12.2006; Aktenzeichen 37 O 227/06)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 18.10.2012; Aktenzeichen 1 BvR 2366/11)

BGH (Urteil vom 19.07.2011; Aktenzeichen II ZR 300/08)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger zu 1., 2., 3., 4a. und 4b. als Erben der Klägerin zu 4., 5., 10., 14., 17., 19., 20., 21., 22., 23., 24., 25., 26., 29., 34., 35., 36., 37., 38., 40., 41., 43., 44., 45., 48., 49., 50., 51., 52., 53., 54., 55., 56., 57., 58., 61., wird das am 7.12.2006 verkündete Urteil des LG Berlin - 37 O 227/06 - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise geändert:

1. Die Kläger zu 1. und 2. (B.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 169.156,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 156.084,36 EUR seit dem 3.12.2007 zu zahlen.

2. Die Kläger zu 3. und 4. - bzw. 4a und b - (B.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 253.728,63 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 234.120,42 EUR seit dem 3.12.2007 zu zahlen.

3. Die Klägerin zu 10. (K.) wird verurteilt, an die Beklagte 71.790 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 66.242,05 EUR seit dem 3.12.2007 zu zahlen.

4. Der Kläger zu 14. (M.) wird verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 EUR seit dem 3.12.2007 zu zahlen.

5. Der Kläger zu 17. (M.) wird verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 EUR seit dem 3.12.2007 zu zahlen.

6. Die Kläger zu 19. und 20. (N.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 EUR seit dem 3.12.2007 zu zahlen.

7. Der Kläger zu 21. (P.) wird verurteilt, an die Beklagte 8.980,37 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.286,37 EUR seit dem 3.12.2007 zu zahlen.

8. Die Klägerin zu 22. (Sch.) wird verurteilt, an die Beklagte 123.129,11 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 113.613,66 EUR seit dem 3.12.2007 zu zahlen.

9. Der Kläger zu 23. (B.S.) wird verurteilt, an die Beklagte 536.173,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 494.737,65 EUR seit dem 3.12.2007 zu zahlen.

10. Der Kläger zu 24. (S.) wird verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 EUR seit dem 3.12.2007 zu zahlen.

11. Der Kläger zu 29. (Z.) wird verurteilt, an die Beklagte 14.368,62 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.250,21 EUR seit dem 3.12.2007 zu zahlen.

12. Die Kläger zu 34. und 35. (H.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 EUR seit dem 3.12.207 zu zahlen.

13. Der Kläger zu 38. (J.) wird verurteilt, an die Beklagte 257.728,74 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 237.811,40 EUR seit dem 3.12.2007 zu zahlen.

14. Die Klägerin zu 51. (N.) wird verurteilt, an die Beklagte 17.947,74 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.560,51 EUR seit dem 3.12.2007 zu zahlen.

15. Der Kläger zu 57. (M.H.) wird verurteilt, an die Beklagte 88.677,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 81.824,82 EUR seit dem 3.12.2007 zu zahlen.

16. Die Klägerin zu 58. (B.H.) wird verurteilt, an die Beklagte 88.677,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 81.824,82 EUR seit dem 3.12.2007 zu zahlen.

17. Der Kläger zu 61. (S.) wird verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 EUR seit dem 3.12.2007 zu zahlen.

18. Die Kläger zu 40. und 41. (B.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 673.315,98 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 621.281,96 EUR seit dem 3.12.2007 abzgl. am 18.9.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

19. Der Kläger zu 43. (I.-S.) wird verurteilt, an die Beklagte 17.947,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.560,51 EUR seit dem 3.12.2007 abzgl. am 18.9.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

20. Der Kläger zu 44. (K.) wird verurteilt, an die Beklagte 100.267,57 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 92.518,87 EUR seit dem 3.12.2007 abzgl. am 18.9.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

21. Der Kläger zu 45. (F.) wird verurteilt, an die Beklagte ...

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