Leitsatz (amtlich)

1. Werden in einem Rubrum eines Mietvertrages für eine GmbH die beiden gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer bezeichnet und in den Unterschriftenzeilen beide Geschäftsführer aufgeführt, macht dies einen Hinweis erforderlich, dass die Unterzeichnung durch einen Geschäftsführer zugleich für den anderen erfolgt. Ein solcher Hinweis liegt in dem der Unterschrift beigefügten Firmenstempel (im Anschluss an OLG Rostock, MDR 2018, 1307).

2. Der formularmäßige Ausschluss von Konkurrenzschutz-, Sortiments- und Branchenschutz in einem Einkaufszentrum stellt trotz Betriebspflicht und Sortimentsbindung keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dar (im Anschluss an OLG Naumburg, NZM 2008, 772; a.A. OLG Schleswig, NZM 2000, 1008).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 90 O 7/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.02.2020; Aktenzeichen XII ZR 51/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Juli 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 90 des Landgerichts Berlin - 90 O 7/17 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 24. Juli 2017 verkündete Urteil der Kammer für Handelssache 90 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufung vor:

1. Das Landgericht verkenne, dass zwischen den Parteien kein Mietvertrag bestehe. Insbesondere sei durch den Nachtrag Nr. 3 kein Mietvertrag abgeschlossen worden. Das Landgericht wende die §§ 154 Abs. 2, 550 BGB unrichtig an. Gemäß § 154 Abs. 2 BGB sei ein Vertrag im Zweifel erst dann geschlossen, wenn die vereinbarte "Form der Beurkundung" eingehalten sei. Die Parteien hätten aber den Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages vereinbart. Ein schriftlicher Mietvertrag sei jedoch nicht zustande gekommen, weil für die Beklagte zu 1) lediglich einer der gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer unterschrieben habe.

Mit Urteil vom 04.11.2009 - XII ZR 86/07, NJW 2010,1453 habe der BGH festgestellt, dass bei Abschluss eines Mietvertrages durch eine Aktiengesellschaft die Schriftform nur gewahrt sei, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthalten, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die anderen Vorstandsmitglieder vertrete. Da vorliegend der eine der beiden Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ohne weiteren Vertretungszusatz unterschrieben habe, liege eine die Schriftform - und mithin die von § 154 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Form der Beurkundung - nicht wahrende, mithin unvollständige Erklärung vor, die unwirksam sei. Es handele sich hier nicht lediglich - wie das Landgericht angenommen habe - um ein zu vernachlässigendes Vertretungsproblem. Das Rubrum des Nachtrages Nr. 3 sehe die Erklärung beider, ausdrücklich als gesamtvertretungsberechtigt genannten Geschäftsführer vor.

Der schriftliche Vertrag sei daher nicht wirksam zustande gekommen.

Der Vertrag sei auch nicht konkludent durch Austausch der Leistungen zustande gekommen. Die Qualifikation des Verhaltens der drei Vertragsparteien als schlüssige Erklärung setze das Bewusstsein voraus, dass für das Zustandekommen des Vertrages überhaupt noch eine Erklärung notwendig sei. Vorliegend seien die Klägerin und die Beklagte zu 2) aber davon ausgegangen, dass mit der (unvollständigen) Beurkundung alle notwendigen Erklärungen für den Vertragsschluss bereits abgegeben seien.

2. Das Landgericht verkenne auch, dass ein Dissens zumindest hinsichtlich der Laufzeit des mit dem Nachtrag Nr. 3 beabsichtigten Mietvertrages vorliege. Die Mietzeit sei - entgegen der Ansicht des Landgerichts - unbestimmt. Bei Abschluss des ursprünglichen Mietvertrages habe die Mietzeit mit Übergabe, spätestens am 16. April 2013, gemäß Nachtrag Nr. 1 spätestens am 16. April 2014 und gemäß Nachtrag Nr. 2 spätestens am 01. August 2014 beginnen sollen. Dieser Zeitpunkt habe durch faktische Übergabe bestimmt werden können. Zu dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Nachtrags Nr. 3 hätten die Beklagten jedoch schon Besitz an den Räumen gehabt. Einer Rückwirkung steht die Regelung in Ziffer 1.1. des Nachtrags Nr. 3 entgegen, mit der das Mietverhältnis "mit Wirkung zum 19.12.2014" neu begründet werde. Darüber hinaus hätten die Parteien auf die wechselseitigen Rechte vor dem 19.12.2014 verzichtet. Die Unbestimmtheit ergebe sich zudem aus der Divergenz der Regelungen in Teil A Ziffer 3.1 und Teil B Ziffer 3.1. (vgl. Ausführungen auf Seite 6/7 der Berufungsbegründung, Bd. II, Bl. 21/22).

3. Es liege zudem ein Schriftformverstoß...

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