Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 09.09.2015; Aktenzeichen 97 O 93/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 09.09.2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des LG Berlin geändert:

Der Beschluss des LG Berlin vom 02.09.2015 wird aufgehoben. Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die der Nebenintervention zu tragen.

 

Gründe

I. Die Verfügungsbeklagte entwickelt professionelle Audioanlagen, die von Unternehmen der Familie ... vertrieben werden. Der Verfügungskläger ist mit einem Anteil von 550.000 DM von 940.000 DM an der Gesellschaft beteiligt. Die Nebeninterventientin hält einen Anteil von 141.000 DM. Die anderen Anteile werden von 20 weiteren Gesellschaftern, in erste Linie Mitarbeitern und deren Famielenangehörige, und der Gesellschaft selbst gehalten.

Im Verlauf des Jahres 2014 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Geschäftsführer der Gesellschaft ... und dem Verfügungskläger über die Zusammenarbeit der Verfügungsbeklagten mit den Unternehmen der Familie ... Der Geschäftsführer ... hielt dem Mehrheitsgesellschafter und dessen als Mitgeschäftsführer tätigem Sohn, ... vor, dass Forderungen der Verfügungsbeklagten gegenüber Unternehmen der Familie ... nicht oder nicht rechtzeitig bedient würden, dass mit dem Know-how der Verfügungsbeklagten neue Produkte für die ... Firmen entwickelt würden und dass die Verfügungsbeklagte ohne sein Wissen die Mithaftung für Verbindlichkeiten der Familienunternehmen übernommen habe; außerdem hätten der Mitgeschäftsführer ... und dessen Familienangehörige bestehende Wettbewerbsverbote verletzt.

Auf einer von dem Geschäftsführer ... einberufenen Gesellschafterversammlung vom 13.10.2015 wurden, gestützt auf eine, entsprechende Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag, mit einer Stimmenmehrheit von 63,318 % die Errichtung eines Aufsichtsrats beschlossen und drei Aufsichtsratsmitglieder berufen (Ast 6). Gegen diesen Beschluss ist vor dem LG Berlin das von einem Minderheitsgesellschafter eingeleitete Anfechtungsverfahren 95 O 92/14 anhängig.

In einer außerordentlichen Sitzung vom 07.12.2014 beschlossen die Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrats wegen Verweigerung der Kooperation einstimmig die Abberufung des Geschäftsführers ... Das LG Berlin hat mit Urteil vom 18.06.2015 - 104 93/14 - die Nichtigkeit dieses Beschlusses festgestellt. Die Berufung gegen dieses Urteil ist unter dem Aktenzeichen 23 U 67/15 anhängig.

Auf Gesellschafterversammlungen vom 06.01.2015 und 07.01.2015, zu denen der abberufene Geschäftsführer ... eingeladen hatte, wurde in Abwesenheit des Verfügungsklägers die Einziehung seiner Geschäftsanteile beschlossen. Hiergegen sind bei dem LG Berlin die Verfahren 100 O 19/15 und 97 O 48/15 anhängig.

Am 06.08.2015 wurde die vom Notar eingereichte neue Gesellschafterliste, die den Verfügungskläger nicht mehr als Gesellschafter ausweist, ins Handelsregister aufgenommen. Auf Antrag des Verfügungsklägers hat das LG Berlin mit Beschluss vom 24.08.2015 - 90 O 66/15 - angeordnet, dass dieser Gesellschafterliste ein Widerspruch zugeordnet werde.

Auf weiteren Antrag des Verfügungsklägers hat das LG Berlin mit Beschluss vom 02.09.2015 - 97 O 93/15 - dem Verfügungsbeklagten aufgegeben, eine vom Verfügungskläger für richtig gehaltene Gesellschafterliste, die ihn weiterhin als Gesellschafter ausweist, nach Anhörung aller Gesellschafter zur Zuordnung zum Handelsregister beim AG Charlottenburg einzureichen und den Verfügungskläger einstweilen als Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 550.000 DM des sich auf 940.000 DM belaufenden Stammkapitals zu behandeln. Das LG Berlin hat diese einstweilige Verfügung im Widerspruchsveifahren mit Urteil vom 09.09.2015 bestätigt. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingegangene und begründete Berufung der Verfügungsbeklagten.

Die Verfügungsbeklagte und die Streithelferin beantragen, die einstweilige Verfügung vom 02.09.2015 unter Abänderung des angefochtenen Urteils aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise der Verfügungsbeklagten die Einreichung der korrigierten Gesellschafterliste gemäß der von ihr so bezeichneten Tenoranlage T 2 aufzugeben, hilfsweise den Verfügungsbeklagten zu untersagen, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache die Beschlüsse ihre Gesellschafterversammlungen vom 06.01.2015 ersten 2015 zu vollziehen und die im Schriftsatz vom 09.12.2015 (Bd. II, Bl. 123a d.A.) näher bezeichneten Handlungen ohne Beteiligung des Verfügungsklägers vorzunehmen.

II. Die zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten ist begründet.

1. Die Einreichung einer vom Verfügungskläger für richtig gehaltenen Gesellschafterliste kann nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erzwungen werden.

Der Senat hält daran fest, dass bei einem Streit um die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Einziehungs...

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