Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 27.09.2005; Aktenzeichen 13 O 148/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.02.2009; Aktenzeichen I ZR 106/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Berlin vom 27.9.2005 - 13 O 148/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Die Klägerin rügt und trägt vor:

§ 314 BGB sei auf den Vertrag der Parteien nicht anwendbar. Bei dem Vertrag, der die Lieferung der Bücher in Teilmengen von je 400 Stück vorsehe, handele es sich nicht um ein Dauerschuldverhältnis, sondern um einen Ratenlieferungsvertrag.

Es liege kein zu einer fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund vor. Weder der verfahrensgegenständliche Vertrag noch die Übergabe der Bücher an Brautleute verstoße gegen Ziff. 2 Abs. 4 AllA Werbung. Ziel dieser Norm sei es, jeglichem Verdacht der Beeinflussung staatlichen Handelns durch Werbung entgegenzuwirken. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für einen außenstehenden Beobachter oder einen Empfänger des Buches der Eindruck entstehe, die im Buch enthaltene Werbung stünde in irgendeinem Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit des Standesbeamten. Es entspreche ihrer Intention, die Verbindung zwischen der Übergabe der Bücher und dem staatlichen Handeln in dem verfahrensgegenständlichen Vertrag festzulegen. Falls die Ausgabe der Bücher an die Brautleute gegen die bereits zum 1.7.1997 in Kraft getretene A. W. verstoße, könne sich der Beklagte nicht hierauf berufen, weil ihm dieser Umstand schon bei Vertragsschluss bekannt gewesen sei und außerdem ausschließlich aus seiner Sphäre stamme.

Die Überreichung des Kochbuchs stelle sich als schlichter Willkommensgruß des Standesamts in der Form eines Geschenks dar. Es liege objektiv wie subjektiv schon keine Wettbewerbshandlung vor. Die Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs durch die öffentliche Hand sei grundsätzlich wettbewerbsrechtlich zulässig. Es könne allenfalls eine zulässige Randnutzung einer öffentlichen Einrichtung angenommen werden. Selbst unlautere Wettbewerbshandlungen seien nur dann nach § 3 UWG unzulässig, wenn sie geeignet seien, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Eine moderne Verwaltungsstruktur verbiete nicht jeglichen Anschein der Unterstützung von Partikularinteressen; so strahlten auch öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehsender entgeltlich Werbung aus. Der Standesbeamte handle bei der Anmeldung von Brautleuten zur Eheschließung nicht hoheitlich. Selbst bei der Eheschließung sei der Standesbeamte vorwiegend Dienstleister und begegne den Eheschließenden nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis.

Sie könne sich auf grundrechtlich geschützte Positionen stützen, so auf die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG und auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 GG.

Die Abweisung des Klageantrags zu 3. als unzulässig stelle - mangels vorherigen Hinweises - eine Überraschungsentscheidung dar. Eine Bezifferung des ihr entstandenen Schadens sei noch immer nicht möglich. Hierfür müsse zunächst über die Verpflichtung des Beklagten zur Weiterverteilung entschieden werden und es müssten die Zeiträume der Verteilung geklärt werden. Es bestehe die Möglichkeit, dass sie von ihren Werbekunden in Anspruch genommen werde.

Sie habe, falls der Vertrag beendet worden sei, ein Interesse an der Feststellung des genauen Datums der Beendigung. Der Beklagte habe erst im Schreiben vom 18.03.2005 eine Kündigungserklärung abgegeben.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 27.09.2005, Aktenzeichen 13 O 148/05

1. den Beklagten zu verpflichten, weiterhin beim Standesamt des Bezirksamtes T.-S. von B. allen Brautleuten bei der Anmeldung zur Eheschließung das "G. K." zu überreichen,

2. festzustellen, dass die Ausgabevereinbarung vom 18.02.2002 in der Fassung der Verlängerungsvereinbarung vom 03.03.2004 wirksam ist und zunächst bis zum 31.07.2006 fortbesteht,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Schaden der Klägerin zu ersetzen, der sich aus der Ausgabeverweigerung bezüglich des Geschenkbuches für Brautleute seit dem 1.10.2004 ergibt, hilfsweise,

4. festzustellen, dass die Ausgabevereinbarung vom 18.02.2002 in der Fassung der Verlängerungsvereinbarung vom 03.03.2004 frühestens mit Wirkung vom 19.03.2005 beendet worden ist.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte erwidert:

Bei dem Vertrag habe es sich um ein Dauerschuldverhältnis gehandelt. Die Liefermenge der Bücher habe nicht festgestanden, wie sich aus der ...

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