Leitsatz (amtlich)

1. GmbH-Geschäftsanteile können zusammengelegt werden, wenn keine Nachschusspflicht besteht und die Anteile voll eingezahlt sind. Außerdem bedarf es eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung unter Zustimmung des betroffenen Gesellschafters.

2. Die Notwendigkeit einer satzungsmäßigen Grundlage für die Zusammenlegung kann nicht angenommen werden.

3. An der Rechtswirksamkeit einer ausdrücklich oder konkludent erklärten mündlichen Stimmrechtsvollmacht bestehen auch mit Blick auf GmbHG § 47 Abs. 3 keine Zweifel, wenn die Vollmachtserteilung sämtlichen Gesellschaftern bekannt ist und niemand Widerspruch erhebt.

 

Normenkette

GmbHG §§ 15, 17, 47 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 9 O 186/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 12.2.1998 verkündete Teilurteil des LG Berlin – 9 O 186/96 – wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das vorgenannte Teilurteil des LG Berlin i.Ü. teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass sämtliche in der Notarurkunde der Notarin M. vom 5.7.1994 (Urkundenrollen-Nr. 4…) beurkundeten Willenserklärungen unwirksam sind.

Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des zweiten Rechtszuges. Die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug bleibt der Schlussentscheidung des LG vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1) wird gestattet, eine Vollstreckung der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120.000DM abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin bzw. die Widerbeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Beklagten zu 1) wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft der D.B. zu erbringen.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000DM.

 

Tatbestand

Gesellschafter der F. waren im Jahre 1994 die inzwischen in der Gesamtvollstreckung befindliche, im zweiten Rechtszug nicht beteiligte Beklagte zu 2) sowie die vorliegend im ersten Rechtszug hier vor einer Abtrennung dieser Verfahren ursprünglich als Drittwiderbeklagte in Anspruch genommenen Herren L. und G. Unter anderem zwischen der Beklagten zu 1) (fortan nunmehr: Beklagte) und der Klägerin sowie der Widerbeklagten zu 2) kam es unter dem 21.6.1994 zu einer schriftlichen Vereinbarung, in der neben anderen Punkten auch bestimmt war, dass die Klägerin 47% und die Widerbeklagte zu 2) 26% der Geschäftsanteile an der F.H. GmbH von der Beklagten zu 2) erwerben sollten. Wegen der Vereinbarung wird auf die Textwiedergabe in der Anl. K 2 zur Klageschrift Bezug genommen. In der Folge kam es am 5.7.1994 zu zwei Vertragsbeurkundungen vor der Notarin M.W. in Berlin. In der Urkunde zur UR-Nr.… übertrug die Beklagte zu 2) aus einem dort angeführten eigenen Geschäftsanteil i.H.v. 2.920.000DM einen Teilanteil von 1.880.000DM an die Klägerin und einen Teilanteil von 1.040.000DM an die Widerbeklagte zu 2). In der Urkunde zur UR-Nr. 4… (fortan: Nachtragsvereinbarung) sind u.a. Regelungen über Arbeitsplatz- und Investitionsverpflichtungen auf Seiten der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2) vorgesehen. Der Gesellschafter D. der F. GmbH war bei den Beurkundungen am 5.7.1994 nicht anwesend. In der Urkunde zur UR-Nr. 4… ist insoweit ausgeführt, dass der anwesende Gesellschafter L. als bevollmächtigter Vertreter sämtlicher restlicher Gesellschafter der F. GmbH handelt mit dem Versprechen, schriftliche Vollmacht des Herrn D. nachzureichen. Wegen der beiden Beurkundungen wird auf die Anl. K 30 zum Klägerschriftsatz vom 21.1.1997 bzw. K 2 zur Klageschrift Bezug genommen. Eine ausdrücklich auf die Urkunde zur UR.-Nr. 4… bezogene schriftliche Vollmacht des Gesellschafters D. entsprechend der in der Urkunde enthaltenen Ankündigung ist in der Folgezeit nicht zustande gekommen. Unter dem 9. und 15.8.1994 erklärte der Gesellschafter D. Genehmigungen wegen der Beurkundung zur UR-Nr. 4… nebst Nachtragsbeurkundungen; insoweit wird auf die Anl. B 21 zum Schriftsatz der Beklagten vom 2.12.1996 verwiesen.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug die Feststellung der Unwirksamkeit der Abtretung des Teilgeschäftsanteils von 1.880.000DM an sie und die Feststellung der Unwirksamkeit sämtlicher Willenserklärungen in der Nachtragsvereinbarung verlangt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die in dem notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag über Geschäftsanteile der F. GmbH v. 5.7.1994, UR-Nr. 4… der Notarin M. vorgesehene Abtretung eines Teilgeschäftsanteils i.H.v. 1.880.000DM an die Klägerin nichtig ist,

2. festzustellen, dass sämtliche mit Notarurkunde v. 5.7.1994, UR-Nr. 4… der Notarin M. beurkundeten Willenserklärungen unwirksam sind.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat gegen die Klägerin und u.a. die B.-Investitionsfonds GmbH (fortan Widerbeklagte zu 2)) Widerklage wegen Vertragsstrafeansprüchen aus der Nachtragsvereinbarung für 1994 bis 1996 erhoben und insoweit beantragt, die Klägerin und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.120.000DM nebst 12% Zinsen aus 5.920.000DM seit dem 1.10.1996 sowie aus 200.000DM seit Z...

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