Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 23 O 394/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.03.2019; Aktenzeichen IX ZR 221/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Dezember 2015 (23.O.394/14) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision des Klägers wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von Honorar für anwaltliche Leistungen.

Die Beklagte wandte sich an den Kläger, weil sie befürchtete, von einer Notarin wegen Vergütungsansprüchen für Entwürfe zweier Grundstücksübertragungsverträge und eines Testamentes in Anspruch genommen zu werden. Nach der Erstberatung durch den Kläger beauftragte die Beklagte den Kläger mit der Abwehr dieser Ansprüche sowie darüber hinaus mit dem Entwurf der zwei Grundstücksübertragungsverträge.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 kündigte die Beklagte die die Fertigung der Grundstücksübertragungsverträge betreffenden Mandate, weil sie noch Bedenkzeit brauche und die Häuser erst schätzen lassen wolle.

Daraufhin legte der Kläger vier Rechnungen vom 13. Oktober 2014:

  • 952,00 Euro (Anlage K13) für die Erstberatung wegen Kündigung von anwaltlichen und/oder notariellen Geschäftsbesorgungsverträgen, Abwehr unberechtigter Honorarforderungen Rechtsanwältin und Notarin F... auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung vom 7. Oktober 2014
  • 1.689,80 Euro (Anlage K14) für die außergerichtliche Tätigkeit wegen Kündigung von anwaltlichen und/oder notariellen Geschäftsbesorgungsverträgen, Abwehr unberechtigter Honorarforderungen Rechtsanwältin und Notarin F... auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung vom 7. Oktober 2014
  • 16.342,27 Euro (Anlage K15) für den Entwurf eines Grundstücksübertragungsvertrages für das Grundstück in der M... straße ... in B... -S...
  • 9.202,27 Euro (Anlage K16) für den Entwurf eines Grundstücksübertragungsvertrages für das Grundstück in der Ma... straße ... in B... -S...

Als Beleg dafür, dass er bereits mit der Fertigung der Entwürfe für die Grundstücksübertragungsverträge begonnen hatte, übersandte der Kläger der Beklagten die von ihm bereits angefertigten, jedoch ausdrücklich noch nicht fertiggestellten Entwürfe.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 3. November 2014 berief sich die Beklagte auf den Wegfall der Vergütungspflicht bezüglich des Mandates zur Fertigung der Grundstücksübertragungsverträge wegen steuerschädlicher Vertragsgestaltung sowie auf eine sittenwidrige Überhöhung des Honorars wegen der Vergütungen für die Erstberatung und die außergerichtliche Tätigkeit gegenüber der Notarin.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der ersten beiden oben aufgeführten Rechnungen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Gegen die Klageabweisung im Übrigen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Die Beklagte hat ihrerseits Anschlussberufung erhoben und wendet sich insoweit gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Vergütung aus der zweiten, oben genannten Rechnung in Höhe von 1.689,80 Euro (Anlage K 14) nebst Zinsen. Die Verurteilung zur Zahlung der ersten Rechnung (952,00 Euro nebst Zinsen - Anlage K 13) greift die Beklagte nicht an.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 30. Dezember 2015, Geschäftszeichen 23.O.394/14, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über den vom Landgericht Berlin zugesprochenen Betrag hinaus weitere 25.544,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beantragt im Wege der Anschlussberufung,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 30. Dezember 2015 (23.O.394/14) die Klage in Höhe weiterer 1.689,80 Euro nebst anteiliger Zinsen abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, aber unbegründet.

1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht Zahlung der mit den Rechnungen über 16.342,27 Euro (Anlage K15) sowie über 9.202,27 Euro (Anlage K16) abgerechneten Vergütungen für die Beauftragung mit der Fertigung der Entwürfe für Grundstücksübertragungsverträge verlangen, denn insoweit steht ihm gemäß § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ein Vergütungsanspruch nicht zu.

Nach dieser Vorschrift entfällt der Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstb...

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