Leitsatz (amtlich)

Rechtsgeschäftliches Handeln des Geschäftsbesorgers eines in Form einer GbR organisierten geschlossenen Immobilienfonds für die Gesellschaft. Akzessorische Haftung der Gesellschafter für vor ihrem Beitritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKG.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.09.2004; Aktenzeichen 10 O 241/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.07.2006; Aktenzeichen XI ZR 143/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.9.2004 verkündete Urteil des LG Berlin - 10 O 241/04 - geändert und die Klage der Kläger zu 2) bis 11) abgewiesen.

Von den in der ersten Instanz entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1) 50 % und die Kläger zu 2) bis 11) jeweils 5 % zu tragen.

Von den in der zweiten Instanz entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Kläger zu 2) bis 11) jeweils 10 % zu tragen.

Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Diese werden wie folgt ergänzt:

Gemäß § 9 des am 16.11.1992 beurkundeten Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1) wurde die Geschäftsführung für die Klägerin zu 1) den drei Gründungsgesellschaftern übertragen und ihnen zugleich Einzelvollmachten erteilt. Die Geschäftsführer sollten weiterhin befugt sein, Teile ihrer Aufgaben auf Dritte zu übertragen und Dritten Untervollmacht zu erteilen, insb. sollten sie zur Durchführung ihrer Aufgaben einen Geschäftsbesorger beauftragen können, der nach ihren Weisungen tätig werden sollte.

Dem Gesellschaftsvertrag war als Anlage ein Investitions- und Finanzierungsplan beigefügt, der ein Gesamtinvestitionsvolumen von 5.175.828 DM vorsah, welches durch zwei Hypothekendarlehn über 3.023.300 DM und 227.700 DM brutto, einen Eigenkapitalanteil der Gesellschaft i.H.v. 1.900.330 DM und im Übrigen durch Baukostenzuschüsse und Darlehn der Mieter finanziert werden sollte.

Unter § 1 des von den Gründungsgesellschaftern der Klägerin zu 1) und der ... & ... GmbH (nachfolgend ... GmbH genannt) gleichfalls am 16.11.1992 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages wurde die ... GmbH umfassend damit beauftragt, die Aufgaben der Geschäftsführung (Geschäftsbesorgung) durchzuführen, wobei sie allerdings an die Weisungen der geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin zu 1) gebunden sei. Die Geschäftsbesorgung sollte sowohl alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwirklichung des unter § 2 des Gesellschaftsvertrages bestimmten Gesellschaftszweckes als auch solche umfassen, die im Zusammenhang mit der Organisation und Verwaltung der Gesellschaft als solcher stünden.

Zugleich wurden den geschäftsführenden Gesellschaftern und der Geschäftsbesorgerin durch die Gründungsgesellschafter nochmals gesondert gleichlautende, umfassende Vollmachten zur Vertretung der Gesellschaft erteilt.

Auf die weiteren Einzelheiten dieser als Anlage 1 der Klageschrift zu den Akten gereichten Vertragswerke und Erklärungen wird Bezug genommen.

Bei Abschluss des Darlehnsvertrages vom 1./2.12.1992 lag der Beklagten die von den Gründungsgesellschaftern der Klägerin zu 1) der ... GmbH erteilte Vollmacht nicht im Original vor.

In den zwischen dem 7.6. bis 17.8.1993 abgegebenen privatschriftlichen Beitrittserklärungen der Kläger zu 2) bis 9) bzw. des Rechtsvorgängers der Kläger zu 10) und 11), des zwischenzeitlich verstorbenen Gesellschafters ..., heißt es u.a.:

"Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.d.F. vom ...-Urkundenrolle Nr. ... des Notars ..., Berlin - nebst Anlagen ist mir/uns bekannt und wird von mir/uns in allen Teilen als für mich/uns verbindlich anerkannt. Eine Abschrift dieses Vertrages ist mir/uns übergeben worden."

Entsprechendes wird auch nochmals in den notariell beurkundeten Beitrittsbestätigungen der Kläger zu 2) bis 9) und des Herrn ... vom 23.2., 7.6., 7.7., 8.7. und 6.8.1993 (vgl. Anlage 1 zur Berufungsbegründung) erklärt.

Die Klägerin zu 1) hat mit ihrer Klage die Löschung der zur Sicherung der mit Vertrag vom 1./2.12.1992 vereinbarten Darlehn bestellten Grundschulden über 1.815.000 DM und 985.000 DM begehrt. Die Kläger zu 2) bis 11) haben die Feststellung beantragt, dass sie aus dem am 1.12./2.12.1992 zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten geschlossenen Darlehnsvertrag nicht verpflichtet seien.

Das LG Berlin hat in seinem am 16.9.2004 verkündeten Urteil, auf das wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen und der Klage der Kläger zu 2) bis 11) stattgegeben. Es hat dabei u.a. die Auffassung vertreten, die Kläger zu 2) bis...

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