Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 17.03.2011; Aktenzeichen 9 O 313/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.3.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin des LG Berlin - 9 O 313/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 17.225,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.9.2010 zu zahlen, Zug - um - Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers an der Dritte J GmbH & Co. P KG mit einem Nennwert von 20.000 EUR auf die Beklagten.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Rechte des Klägers an der Dritte J GmbH & Co. P KG in Annahmeverzug befinden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der Dritte J GmbH & Co. P KG beteiligt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 3) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zu 3) nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen seiner Beteiligung an der Dritte J GmbH & Co. P KG in Anspruch.

Durch das am 17.3.2011 verkündete und dem Kläger am 28.3.2011 zugestellte Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen. Ansprüche gegenüber den Beklagten bestünden weder aus Vertrag noch aus Delikt, da die Beklagten kein persönliches Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen hätten und dem Beklagten zu 2) ein Kapitalanlagebetrug zum Nachteil des Klägers nicht zur Last zu legen sei.

Hiergegen richtet sich die am 21.4.2011 bei dem KG eingelegte und mit am 28.6.2011 nach vorheriger Fristverlängerung beim KG eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die Verurteilung der Beklagten zu 1-3) im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Er ist der Auffassung, die Beklagten zu 1) und 3) hafteten aus den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne, da auch sie als Gründungsgesellschafter der Dritte J GmbH & Co. P KG zur vollständigen und zutreffenden Information der Anleger verpflichtet gewesen seien. Sie müssten sich trotz etwaiger eigener Unkenntnis eine Kenntnis ihrer Erfüllungsgehilfen von den Vorstrafen des Beklagten zu 2) zurechnen lassen, der zumindest wegen Kapitalanlagebetruges aus unerlaubter Handlung hafte. Die Beklagte zu 3) habe sich in der verwandten Beitrittserklärung nicht wirksam von einer Haftung freigezeichnet.

Der Kläger, der ursprünglich die Abänderung des angefochtenen Urteils nach Maßgabe seiner erstinstanzlichen Klageanträge begehrt hatte, hat seine Berufung nach Hinweis des Senats im Termin hinsichtlich seines ursprünglichen Feststellungsbegehrens beschränkt. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Berufungsanträge in der Berufungsbegründung (Bl. II 121-122 d.A.) und die aus der Sitzungsniederschrift vom 6.9.2011 ersichtliche Erklärung der Prozessbevollmächtigten des Klägers (Bl. III/180 d.A.) Bezug genommen.

Der zum Termin geladene Beklagte zu 2) ist nicht erschienen, für die ebenfalls geladene Beklagte zu 1) ist deren Vorstand erschienen, der keinen Antrag gestellt hat.

Der Kläger beantragt nunmehr, wie erkannt.

Die Beklagte zu 3) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren Vortrag. Sie ist der Auffassung, die Sache erfordere eine Entscheidung des Senats in voller Besetzung und die Zulassung der Revision. Sie hafte dem Kläger nicht, da ihr ein etwaiges Verschulden der Beklagten zu 1) als ihrer Erfüllungsgehilfin weder beim Abschluss des Treuhandvertrages noch im Rahmen einer etwaig in ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafterin gegenüber den Anlegern geschuldeten Aufklärung zuzurechnen sei. Da sie selbst keine Kenntnis von den Vorstrafen des Beklagten zu 2) gehabt habe, scheide eine Haftung, die ansonsten auf eine unzulässige Gefährdungshaftung hinauslaufen würde, aus. Davon abgesehen seien die Vorstrafen des Beklagten zu 2) bereits grundsätzlich nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Die Voraussetzungen zur Feststellung des Annahmeverzugs lägen nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Der Senat hatte über die Berufung des Klägers gem. § 539 Abs. 2 ZPO durch Versäumnisteilurteil zu entscheiden, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1) und 2) richtet; im Übrigen hatte er durch streitiges Urteil zu befinden. Die Entsc...

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