Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Haftung des Gesellschafters für Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

 

Leitsatz (amtlich)

Ist beim finanzierten Erwerb eines Anteils eines geschlossenen Immobilienfonds der zur Finanzierung der Einlage durch einen Treuhänder geschlossene Darlehensvertrag aufgrund mangelnder Vollmacht, da insoweit ein Verstoß gegen das RBerG vorliegt, nicht wirksam, so haftet der einzelne Anleger als Gesellschafter für einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen die Fonds-GbR nicht analog § 128 HGB.

 

Normenkette

HGB § 128 analog

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen 21 O 98/05)

 

Tenor

Die Berufungen der Klägerinnen gegen das am 9.6.2005 verkündete Urteil des LG Berlin - 21 O 98/05 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerinnen nehmen den Beklagten vorrangig auf Feststellung der Wirksamkeit eines Darlehensvertrages in Anspruch und verlangen gleichzeitig die Zahlung rückständiger Zins- und Tilgungsleistungen; hilfsweise begehren sie die Rückzahlung der ausgereichten Darlehensvaluta. Der Darlehensvertrag über einen Betrag von 134.316,52 DM mit der ...-Bank AG wurde am 1./5.7.1994 von der R. GmbH in Vertretung des Beklagten aufgrund einer umfassenden Treuhändervollmacht geschlossen. Mit dem Darlehen (sog. "Darlehen II") finanzierte der Beklagte - neben einer Bareinlage - eine weitere Einlage in die "Grundstücksgesellschaft C.". Das Darlehen wurde durch eine viertrangige Globalgrundschuld über 24.614464 DM an dem Fondsgrundstück besichert.

Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird auf die Darstellung im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat die Klage abgewiesen, da der Darlehensvertrag unwirksam sei. Der Beklagte sei bei Abschluss des Kreditvertrages nicht wirksam vertreten worden, da der zugrunde liegende Treuhandvertrag nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig und damit die Vollmacht gem. § 139 BGB unwirksam sei. Der schwebend unwirksame Darlehensvertrag sei auch nicht nachträglich durch eine Genehmigung wirksam geworden. Der Zahlungsantrag der Klägerin zu 1) sei unbegründet, da keine Anweisung des Beklagten vorgelegen habe. Im Übrigen sei die Darlehensvaluta nicht an den Beklagten, sondern auf ein Konto der Treuhänderin ausgezahlt worden, so dass es an einer Bereicherung des Beklagten fehle. Eine Haftung des Beklagten über § 128 HGB analog scheitere, da auch die Fonds-GbR nicht bereichert worden sei. Die Klage der Klägerin zu 2) sei unbegründet, da sie ihre Ansprüche wirksam an die Klägerin zu 1) abgetreten habe.

Die Klägerinnen sind in ihrer Berufungsbegründung der Auffassung, dass kein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG vorliege. Hierzu sei die Rechtsprechung des BVerfG zu berücksichtigten. Der Schwerpunkt liege hier nicht in der Rechtsbesorgung, sondern in der Kontrolle der Verwendung der Mittel. Letztlich habe jeder Vertragsschluss eines Vertreters eine rechtsbesorgende Komponente. Der Beklagte sei auch nicht schutzwürdig, da im Rahmen der reinen Geldanlage die Struktur der Fonds eine solche Tätigkeit notwendig mache. Der Beklagte habe die Tätigkeit der Treuhänderin gekannt und sei nicht dagegen eingeschritten, so dass eine Duldungsvollmacht gegeben sei. Die Wirkungen des Nachtrages aus dem Jahre 1999 seien nicht berücksichtigt worden. Zum einen sei der Wortlaut der Urkunde bereits eindeutig, so dass ein Bewusstsein, Rechtsfolgen herbeizuführen, nicht notwendig sei. Zumindest bedeute der Nachtrag eine Bestätigung für die Zukunft. Der Beklagte habe mehr als 10 Jahre auf den Darlehensvertrag geleistet, so dass gem. § 242 BGB eine Berufung auf die Unwirksamkeit der Darlehensverträge nicht möglich sei.

Auch bei Annahme der Unwirksamkeit des Darlehens stehe den Klägerinnen jedenfalls ein Zahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Die Anweisung sei dem Beklagten zuzurechnen, da er die Vollmacht selbst unterschrieben und damit einen Rechtsschein gesetzt habe. Zumindest habe er mit dem Nachtrag 1999 eine Anweisung nachgeschoben. Eine Haftung des Beklagten ergebe sich zumindest aus § 812 BGB i.V.m. § 128 HGB, da das von der Treuhänderin eröffnete Konto auf die Fondsgesellschaft lautete.

Die Klägerinnen legen nun in zweiter Instanz den Kontoeröffnungsantrag vom 8.2.1994 vor und behaupten, die Treuhänderin habe das Konto mit dem Willen eröffnet, dass die Fondsgesellschaft wirtschaftlich im Rahmen einer Ermächtigungstreuhand berechtigt sein solle. Es handele sich insoweit um das Treuhandverhältnis zwischen der R. GmbH und der Fondsgesellschaft. Wegen des genauen Inhalts des Kontoeröffnungsantrages wird auf Anlage K 86 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigen der Klägerinnen vom 28.10....

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