Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 02.05.2016; Aktenzeichen 90 O 96/15)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.5.2016 verkündete Urteil des LG Berlin - 90 O 96/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. [1] Das LG hat die Klage auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren für Kreditrahmen-verträge abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

[2] Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die Klage weiter und macht geltend:

Die Auslegung des LG, es handele sich bei der Bearbeitungsgebühr um eine Bereitstellungsprovision und daher um eine Preishauptabrede, widerspreche dem Wortlaut des Vertrages wie auch dem Vortrag der Beklagten zum Zweck der Bearbeitungsgebühr. Gemäß der Entscheidung des BGH vom 13.5.2014 - XI ZR 170/13 - sei ein Bearbeitungsentgelt kein Teilentgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals, weil es kein laufzeitabhängiges Entgelt sei.

Die Klägerin sei auch als Unternehmer durch die Bearbeitungsgebühr - wie durch die Abweichung von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 488 BGB indiziert - unangemessen benachteiligt:

Die Möglichkeit der Kostenabwälzung, die ohnehin von der Marktsituation abhänge, sei kein geeignetes Differenzierungskriterium zum privaten Geschäftsverkehr. Unternehmerisch handelnden Kunden sei nicht zuzumuten, die aus einer Verkürzung ihrer gesetzlichen Rechte resultierenden finanziellen Nachteile durch eine mit geschäftlichen Risiken verbundene Erhöhung ihrer Preise aufzufangen.

Die Möglichkeit, die Kosten steuerlich geltend zu machen, bestehe auch für Verbraucher, die im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung Immobilien vermieten, und der Steuervorteil realisiere sich nicht, wenn der Unternehmer Verluste erzielt.

Soweit ein Unternehmer Geschäfte der betreffenden Art häufiger abschließt und daher mit den Risiken besser vertraut ist, schütze ihn dies nicht vor den Auswirkungen der Klausel, denn deren Unangemessenheit resultiere nicht daraus, dass das Risiko für den Vertragspartner schwer einzuschätzen oder nicht absehbar ist. Der Unternehmer könne gegen die Zahlung eines Bearbeitungsentgeltes nicht unmittelbar Vorsorge treffen.

Das LG habe sich zu Unrecht und in widersprüchlicher Weise darauf gestützt, dass ein Unternehmer eine stärkere Verhandlungsmacht gegenüber Banken habe als ein Verbraucher. Es könne hier nicht vom Leitbild des Großunternehmens ausgegangen werden. Normalfall sei vielmehr der kleine und im unteren Umfang mittelständisch tätige Unternehmer, der sich in vergleichbarer Abhängigkeit wie der Verbraucher bei der Darlehensvergabe befinde und bei dem nicht per se höherer Sachverstand in Form von Personal für eine Rechtsabteilung und dergleichen vorhanden wäre. Die Klägerin habe in der fraglichen Zeit neben den beiden Geschäftsführern nur eine Mitarbeiterin gehabe und sei ausweislich der im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlüsse nach den in § 267 HGB angegebenen Größenklassen als kleine Kapitalgesellschaft einzustufen. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gesamtkreditvolumen.

Das Amortisationsinteresse der Bank bei Kreditlinien und kurzen Abschnittsfinanzierungen stehe nicht über den Interessen des Unternehmers an möglichst günstigen Konditionen. Eine unangemessene Benachteiligung durch AGB-Klausel könne nicht mit einem niedrigen Pries gerechtfertigt werden.

Das LG habe sich nicht mit der Argumentation der Klägerin auseinander gesetzt, dass jedenfalls ein pauschales Bearbeitungsentgelt in der hier vorliegenden Höhe unangemessen sei und lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt werden könnten.

[3] Die Klägerin beantragt, das am 2.5.2016 verkündete Urteil des LG Berlin abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin 579.560,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf 26.000 EUR seit dem 12.8.2005,

auf 26.400 EUR seit dem 16.11.2005,

auf 26.000 EUR seit dem 8.3.2006,

auf 61.000 EUR seit dem 3.7.2006,

auf 91.940 EUR seit dem 8.12.2006,

auf 20.400 EUR seit dem 14.6.2007,

auf 32.400 EUR seit dem 8.8.2007,

auf 174.000 EUR seit dem 13.3.2008,

auf 26.820 EUR seit dem 28.5.2009,

auf 33.000 EUR seit dem 18.9.2009,

auf 31.640 EUR seit dem 10.12.2009

auf 29.960 EUR seit dem 26.3.2010

zu zahlen.

2. an die Klägerin 4.586,90 EUR für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

[4] Die Beklagte macht weiterhin geltend, die Bearbeitungsgebühren seien mit den Darlehenskonditi...

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