Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.01.2004; Aktenzeichen 36 O 285/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.07.2007; Aktenzeichen II ZR 111/05)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger und des Beklagten zu 1. wird das am 16.1.2004 verkündete Urteil des LG Berlin - 36 O 285/03 - teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

Es wird festgestellt,

a) dass der von der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Beklagten zu 1. am 30.1.2003 zum Tagesordnungspunkt 2. "Verkauf Clubhaus" mit 247 Ja-Stimmen gegen 163 Nein-Stimmen bei 10 Enthaltungen gefasste Beschluss nichtig ist,

b) der zwischen den Beklagten zu 1. und 2. am 13.2.2003 geschlossene notarielle Kaufvertrag (UR-Nr. 112/2003 des Notars ...) über die im Grundbuch von ... unter den laufenden Nummern 1 und 2 eingetragenen Grundstücken Flur 3, Flurstücke 542/46 (... mit einer Größe von 1.472 m2), 553/56 und 563/46 (... mit einer Größe von 32 m2 bzw. 252 m2) sowie Flur 2 Flurstück 630/124 und Flur 3 Flurstück ... mit einer Größe von 32 m2 bzw. 252 m2) sowie die ebenfalls am 13.2.2003 beurkundete Auflassungsvereinbarung der Beklagten zu 1. und 2. über diese Grundstücke (UR-Nr. 113/2003 des Notars ...) nichtig sind,

c) gegenüber dem Beklagten zu 1. der Rechtsstreit hinsichtlich der Kläger zu 4., 6.-8., 20., 28, 39., 40., 46., 55., 60., 61., 68., 71.-74., 79.-82., 86., 100., 102., 105.-107., 109., 123., 124., 127. und 128. in der Hauptsache erledigt ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Auf die Zwischenfeststellungswiderklage und die Hilfswiderklage des Beklagten zu 1. wird ggü. den Klägern zu 1.-3., 9.-19., 21.-27., 29.-39., 41.-45., 47.-54., 56.-59., 62.-67., 69., 70., 83.-85., 87.-99., 101., 103., 104., 108, 110.-122., 125., 126. und 129.-133. festgestellt,

a) dass der Beklagte zu 1. das Eigentum an dem im Grundbuch von Gatow Blatt ... unter den laufenden Nummern 1 und 2 eingetragenen Grundstücken Flur 3, Flurstücke 542/46 (... mit einer Größe von 1.472 m2), 553/56 und 563/46 (... mit einer Größe von 32 m2 bzw. 252 m2) nicht treuhänderisch für seine Ruderabteilung, den Kläger zu 1. hält und den Klägern zu 1.-3., 9.-19., 21.-27., 29.-39., 41.-45., 47.-54., 56.-59., 62.-67., 69., 70., 83.-85., 87.-99., 101., 103., 104., 108, 110.-122., 125., 126. und 129.-133. nicht zur treuhänderischen Verwaltung verpflichtet ist;

b) dass der Beklagte zu 1. Eigentümer des auf den vorbezeichneten Grundstücken errichteten Gebäudes sowie des auf den vorbezeichneten Grundstücken errichteten Bootssteges ist.

Die weitergehenden Widerklagen werden abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen, wobei die Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 2. hinsichtlich des landgerichtlichen Urteilsausspruchs zu 1.a) als unzulässig erfolgt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Von den Gerichtskosten der ersten Instanz haben die Kläger zu 1.-4., 6.-56. je 18/2240, der Kläger zu 5. 9/2240 und die Beklagten je 1241/2240 zu tragen.

Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1.-4., 6.-56. haben die Beklagten je 11/40 zu tragen, ihre übrigen eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger zu 1.-4., 6.-56. selbst.

Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 57.-133. haben die Beklagten je zur Hälfte zu tragen.

Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. haben die Kläger zu 1.-4., 6.-56. je 18/2240, der Kläger zu 5. 9/2240 und der Beklagte zu 1. selbst 1241/2240 zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Beklagten zu 2. werden dem Kläger zu 5. zu 1/266 auferlegt, seine übrigen außergerichtlichen Kosten erster Instanz trägt der Beklagte zu 2. selbst.

Der Kläger zu 5. hat die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Von den Gerichtskosten der Berufung entfallen auf die Kläger zu 1.-3., 9.-19., 21.-27., 29.-38., 41.-45., 47.-54., 56.-59., 62.-67., 69., 70., 75.-79., 83.-85., 87.-99., 101., 103., 104., 108., 110.-122., 125., 126. sowie 129.-133. je 1188/2460. Auf den Beklagten zu 1. entfallen 954/2460 und auf den Beklagten zu 2. 318/2460.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. in der Berufungsinstanz haben dieser selbst 366048/590400 und die Kläger zu 1.-3., 9.-19., 21.-27., 29.-38., 41.-45., 47.-54., 56.-59., 62.-67., 69., 70., 75.-79., 83.-85., 87.-99., 101., 103., 104., 108., 110.-122., 125., 126. sowie 129.-133. je 2337/590400 zu tragen.

Die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1.-3., 9.-19., 21.-27., 29.-38., 41.-45., 47.-54., 56.-59., 62.-67., 69., 70., 75.-79., 83.-85., 87.-99., 101., 103., 104., 108., 110.-122., 125., 126. sowie 129.-133. haben diese selbst zu je 18/40 und die Beklagten zu je 11/40 zu tragen.

Die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 60., 61., 73., 74., 80., 82., 86. und 91. haben die Beklagten je zur Hälfte zu tragen, von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 4., 6.-8., 20., 28, 39., 40., 46., 55., 68., 71., 72., 79., 81., 100., 102., 105.-107., 109., 123., 124., 127. und 128. h...

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