Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 10.04.2006; Aktenzeichen 11 O 238/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.10.2009; Aktenzeichen V ZR 203/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.4.2006 verkündete Urteil des LG Berlin - 11 O 238/05 - teilweise geändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte gem. Ziff. 1. und 2. des angefochtenen Urteils zur Herausgabe und zur Zustimmung verurteilt worden ist.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 93 % und der Beklagte 7 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Wohnungseigentum sowie die Erstattung anteiliger Gutachterkosten.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat den Beklagten antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe des Wohnungseigentums (Wohnung Nr. 16 gemäß Aufteilungsplan) und des Teileigentums (Nr. II gemäß Aufteilungsplan) sowie zur Zustimmung zur Löschung der Eigentumsübertragungsvormerkung und zur Zahlung von 2.910,77 EUR verurteilt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Kläger habe nach wirksamem Rücktritt vom Kaufvertrag gem. § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des verkauften Miteigentumsanteils und auf Löschung der Eigentumsübertragungsvormerkung. Dem Kläger habe gem. § 323 Abs. 1 BGB ein Rücktrittsrecht zur Seite gestanden, weil der Beklagte die ihm gem. § 2 des Kaufvertrages vom 18.12.2002 obliegenden Leistungen bis zum 31.8.2004 nicht soweit erbracht habe, dass die noch ausstehenden Restarbeiten nicht zu unvertretbaren Belästigungen für die anderen Sondereigentümer führten. Dies stehe nach dem Schiedsgutachten des Sachverständigen M. fest. Die Feststellungen des Schiedsgutachters M. müssten die Parteien entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB hinnehmen, weil sie nicht offenbar unrichtig seien.

Aufgrund der nach der Schiedsklausel dem Schiedsgutachter überlassenen Kostenverteilung habe der Beklagte im Innenverhältnis der Parteien 85 % der Kosten des Gutachtens zu tragen, so dass der Kläger mit dem Ausgleich dieser Kosten ein Geschäft des Beklagten geführt habe und Erstattung verlangen könne.

Dagegen wendet sich der Beklagte in vollem Umfang mit der Berufung.

Er macht geltend, der Schiedsgutachter habe nach der Schiedsklausel nur Umfang und Qualität der Arbeiten beurteilen sollen, nicht hingegen das zukünftige Auftreten "unvertretbarer Belästigungen", die ohnehin nicht prognostiziert werden könnten. Das LG habe zudem übersehen, dass das Gutachten offensichtlich unrichtig sei, da es keine klare Aussage hinsichtlich des Begriffs "unvertretbare Belästigung" enthalte. Der Sachverständige räume zudem selbst ein, dass es geräuschgeminderte Baumethoden gebe, lege diese allerdings ohne Grund seinem Gutachten nicht zugrunde. Die tatsächliche Entwicklung habe gezeigt, dass er, der Beklagte, bereits 90 % der Arbeiten ohne unzumutbare Lärmbelästigungen ausgeführt habe, was die von ihm eingereichten schriftlichen Stellungnahmen der Bewohner und seiner Praktikanten bestätigten.

Der Beklagte legt zudem weitere Privatgutachten der Sachverständigen Frank Schultz vom 5.7.2006 (Anlage Bk19) und Jürgen Günther vom 30.6.2006 (Anlage Bk 22) vor.

Der Beklagte beantragt, das am 10.4.2006 verkündete Urteil des LG Berlin zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil sowie das Schiedsgutachten M. und wiederholt und vertieft hierzu seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er macht weiter geltend, die schriftlichen Stellungnahmen der Hausbewohner seien von dem Beklagten vorformuliert worden. Die Personen hätten sich nur in dieser Weise geäußert, weil der Beklagte sie bedrängt habe oder weil sie aus verschiedenen Gründen dem Kläger übel wollten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B. Die Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Wohnungs- und Teileigentums oder auf Löschung der Eigentumsverschaffungsvormerkung. Der Beklagte ist allerdings mit Recht zur Erstattung der anteiligen Kosten für das Schiedsgutachten verurteilt worden; insoweit ist seine Berufung zurückzuweisen.

I. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB auf Rückgewähr der veräußerten Wohnungseigentums- und Teileigentumsanteile, denn bei Rücktritt des Klägers mit Erklärung vom 4.10.2004 lag ein Rücktrittsgrund nach § 323 Abs. 1 BGB nicht vor.

Der Kläger hat in seiner Rücktrittserklärung zur Begründung geltend gemacht, der Beklagte habe die mit Schreiben ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge