Entscheidungsstichwort (Thema)

übermäßiger Aufwand für verbrauchsabhängige Abrechnung. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Unverhältnismäßig hohe Kosten, die eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten entbehrlich machen, sind jedenfalls dann gegeben, wenn in einem 10-Jahre-Vergleich die Kosten für die Installation der Meßgeräte sowie für deren Wartung und Ablesung die voraussichtliche Einsparung von Energiekosten übersteigen.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2; HKVO § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

 

Beteiligte

weitere Beteiligte zu 3) bis 7) wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 1992 – 150 T 110/91 – ersichtlich

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 57/91)

LG Berlin (Aktenzeichen 150 T 110/91)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 8.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Anlage besteht aus 16 Wohneinheiten. Die Kosten der zentralen Heizung werden gemäß der Miteigentumsordnung II § 6 Nr. 4 zu 50 % nach den angezeigten Mengen und zu weiteren 50 % nach den beheizten Flächen umgelegt. Die Kosten der zentralen Warmwasserversorgung werden nach der Miteigentumsordnung II § 6 Nr. 3 im Verhältnis der Wohnflächen umgelegt. Die Antragsteller erstreben auch hinsichtlich der Warmwasserversorgung den Einbau von Meßgeräten und die verbrauchsabhängige Abrechnung. Ihr dahingehender Antrag ist in der Eigentümerversammlung vom 1. Februar 1991 mehrheitlich abgelehnt worden. Die Antragsteller haben im gerichtlichen Verfahren beantragt, die übrigen Wohnungseigentümer zur Zustimmung zu verpflichten. Mit Beschluß vom 7. Juni 1991 hat das Amtsgericht Schöneberg den Antrag zurückgewiesen, weil die Kosten des Anbringens der Meßgeräte, die Erfassung des Verbrauchs und die Verteilung der Verbrauchskosten unverhältnismäßig hoch seien. Die hiergegen gerichtete Erstbeschwerde der Antragsteller hat das Landgericht Berlin mit Beschluß vom 27. Mai 1992 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller bleibt erfolglos.

Die gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist sachlich nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluß ist rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG).

Der auf Zustimmung der Eigentümergemeinschaft gerichtete Antrag der Antragsteller ist dahin zu verstehen, daß sie die gerichtliche Ersetzung der von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten Entscheidung über die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Warmwasserversorgung begehren. Das Gericht könnte eine derartige zulässige (vgl. Senat NJW-RR 1988, 1167), von der Gemeinschaft aber abgelehnte Mehrheitsentscheidung ersetzen, wenn dies Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspräche. Diese Voraussetzungen sind von den Vorinstanzen jedoch rechtsfehlerfrei verneint worden.

Rechtlich einwandfrei führt der angefochtene Beschluß aus, gemäß §§ 3, 4, 11 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 der Heizkostenverordnung (HKVO) bestehe keine Pflicht zur Ausstattung der Wohnanlage mit Geräten zur Erfassung des Warmwasserverbrauches, wenn das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Ob der Kostenaufwand im Sinne der zitierten Vorschrift unverhältnismäßig hoch ist, läßt sich nur aufgrund eines Vergleichs der Kosten für die Installation der Meßgeräte sowie des Meß- und Abrechnungsaufwandes mit der möglichen Einsparung von Energiekosten feststellen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 647 = GE 1991, 397; BayObLG ZMR 1989, 317 = WE 1990, 136 = GE 1989, 781; Pfeifer, Die neue Heizkostenverordnung, § 11 Anm. 2 ff.).

Verfahrensfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, daß die Warmwasserkosten im Schnitt der vergangenen drei Jahre ca. 4.400,– DM betrugen und bei einer entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 4 HKVO angenommenen Ersparnis von 15 % sich eine zu erwartende Einsparung in Höhe von jährlich 660,– DM ergibt. Es kann dahingestellt bleiben, ob – wie von der Verwaltung angegeben – die Einbaukosten der Geräte 8.000,– DM betragen, sich somit erst nach gut 12 Jahren amortisiert haben, wobei noch nicht einmal die Verzinsung des eingesetzten Kapitals sowie die Folgekosten für Wartung, Erneuerung und Ableseaufwand berücksichtigt sind. Auch wenn – wie von den Antragstellern angegeben – die Kosten des Einbaus von Wasseruhren für Küche und Bad durchschnittlich pro Wohneinheit 445,– DM einmalig betragen würden, ergäben sich bei 16 Wohneinheiten bereits Einbaukosten von insgesamt 7.120,– DM, die bei einer vermutlichen Einsparung von jährlich 660,– DM auch erst nach mehr als 10 Jahren erreicht werden. Hinzuzurechnen sind aber auf jeden Fall, wie das Landgericht in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung ausführt, die laufenden jährlichen Wartungskosten, Ablesekosten, Eichkosten und evtl. Austauschkosten. Eine genaue Aufkl...

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