Leitsatz (amtlich)

Mit "Bewirtschaftungs- und sonstigen Verbrauchsabgaben" in einem Gewerbemietvertrag ist dasselbe gemeint wie mit "Betriebskosten" im Sinne der Anlage 3 (Nr. 1-16) zu § 27 der II. Berechnungsverordnung; dies ist von einem durchschnittlichen Gewerbemieter auch in diesem Sinne zu verstehen.

Die Rechtsfolge des in Bereich der Wohnraummiete geltenden § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach nach Ablauf der Abrechnungsfrist des Satzes 2 (spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums) die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen ist, wird nicht auf Gewerbemietverträge übertragen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 25 O 526/05)

 

Tenor

1. Der Beklagten wird antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt (§ 233 ZPO).

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

3. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.

Der Senat folgt den im Wesentlichen und im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.

1. Rüge der Verletzung formellen Rechts (Berufungsbegründung S. 2-4)

Die Auffassung der Beklagten, das Versäumnisurteil des AG Wedding vom 1.7.2005 sei als "unechtes Versäumnisurteil" anzusehen, welches nicht mit dem Einspruch, sondern nur mit der Berufung hätte angefochten werden können, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg.

a) Das vorbezeichnete Versäumnisurteil ist kein "unechtes" Versäumnisurteil i.S.d. § 331 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO, weil es nicht auf Antrag der Klägerin bei Säumnis auf Seiten der Beklagten ergangen ist, sondern allein wegen der Säumnis der Klägerin auf Antrag der Beklagten gem. § 330 ZPO.

b) Darüber hinaus ist das LG Berlin kraft nicht anfechtbarer Verweisung durch das AG Wedding gem. § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO zuständig geworden, und zwar nachdem die Beklagte zum Verweisungsantrag der Klägerin rechtliches Gehör erhalten hatte.

2. Rüge der Zulassung einer Klageänderung durch das LG (Berufungsbegründung S. 4)

Diese Rüge verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Zutreffend hat das LG auf S. 4 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die irrtümliche Falschbezeichnung der Klägerin im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (unrichtig: Mietnebenkosten für die "Wohnung" statt richtig: Mietnebenkosten für "Gebäude und Grundstücksflächen") keine "Klageänderung" darstellt; dies folgt aus § 264 Nr. 1 ZPO. Dass der Mahnbescheid die streitgegenständlichen Forderungen betraf, ergibt sich auch aus den dort angegebenen Vertragsdaten (Mietvertrag vom 28.7.1999 und Vertrag vom 15.6.2000).

Selbst wenn man dies anders sehen wollte und eine Klageänderung bejahen würde, hat das LG die Sachdienlichkeit der Klageänderung rechtsfehlerfrei gem. § 263 ZPO mit der Vermeidung eines neuen Rechtsstreits bejaht. Denn die Sachdienlichkeit ist objektiv im Hinblick auf die Prozesswirtschaftlichkeit zu sehen (BGHv. 10.1.1985 - III ZR 93/83, MDR 1985, 741 =NJW 1985, 1841;BGH v. 30.11.1999 - VI ZR 219/98, MDR 2000, 330 =NJW 2000, 800/803; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., 2007 § 263 Rz. 24).

3. Auch die Rüge der Beklagten gegen die Begründetheit der Klage (Berufungsbegründung S. 5-6) rechtfertigt eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht.

a) Zutreffend weist die Beklagte zwar darauf hin, dass die Regelung in § 4 (5) des Mietvertrages der Parteien ("die für das Mietgrundstück entstehenden Bewirtschaftungs- und sonstigen Verbrauchsabgaben trägt der Mieter.") nicht ausdrücklich nähere Angaben über die Arten der Nebenkosten enthält.

Auch das LG hat dies erkannt (UA 5) und ausgeführt, die Vertragsbestimmung lasse dennoch in ausreichendem Maße erkennen, was der Beklagten auferlegt ist und sei dahin auszulegen, dass jedenfalls die abgerechneten Kostenarten erfasst seien.

Diese Ausführungen des LG zur Auslegung des Mietvertrages sind zwar sehr kurz, aus Rechtsgründen im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden; vielmehr wird die Auslegung vom Senat geteilt (vgl. zur Überprüfung der Vertragsauslegung durch das Erstgericht im Berufungsverfahren BGHv. 14.7.2004 - VIII ZR 164/03, MDR 2004, 1434 = BGHReport 2004, 1366 m. Anm. Burgermeister =NJW 2004, 2751; KGv. 16.9.2004 - 12 U 55/03,KGReport Berlin 2005, 59; Urt. v. 14.6.2004 - 12 U 39/03, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschl. v. 19.7.2005 - X ZR 126/04).

§ 4 (5) des Mie...

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