Leitsatz (amtlich)

1. Die Entscheidung des Registergerichts, eine Anmeldung auf Eintragung der Abberufung eines GmbHG-Geschäftsführers zurückzuweisen, kann nicht durch einen Gesellschafter der GmbHG mit der Beschwerde angegriffen werden. Der Gesellschafter wird durch die Entscheidung nicht unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt.

2. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht der Bestellung anderer Organvertreter durch die Gesellschafterversammlung nicht entgegen.

3. Das Registergericht hat zu prüfen, ob der angemeldete Geschäftsführerwechsel ordnungsgemäß beschlossen worden ist. Dabei ist wegen der Gesellschafterstellung der Beschließenden die zuletzt in den Registerordner aufgenommene Gesellschafterliste maßgebend. Bei zwei Listen, die am selben Tag aufgenommen worden ist, ist die jüngere maßgebend.

 

Normenkette

FamFG § 59 Abs. 1-2; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1, § 39 Abs. 1, § 60 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 84 HRB 212761)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen, die der Beteiligten zu 3) als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1), eine GmbH, ist seit dem 4. Dezember 2019 im Handelsregister eingetragen. Durch Beschluss vom 7. Dezember 2020 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden.

Eine am 6. Dezember 2019 in den Registerordner aufgenommene Gesellschafterliste weist neben der Beteiligten zu 3) mit 6.667 Geschäftsanteilen mit einem Nennbetrag von 1 EUR die ... UG (haftungsbeschränkt) (im Folgenden CH UG) als weitere Gesellschafterin mit 18.333 Gesellschaftsanteilen aus. Eine am 11. November 2020 aufgenommene Liste vom 2. November 2020, die von dem Notar Dr. M. Sch. in Frankfurt unterschrieben ist und weitere Hinweise auf eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Anteile auf der Grundlage seiner notariellen Urkunde vom 11. November 2019 zur UR-Nr. 1079/2019 enthält, weist die Beteiligte zu 3) als Alleingesellschafterin aus. Hintergrund ist die Ausübung von Investorenrechten aus der Vereinbarung vom 11. November 2019. Eine ebenfalls am 11. November 2020 in den Registerordner aufgenommene Liste vom 5. November 2020, die von dem eingetragenen Geschäftsführer unterschrieben ist und in der Änderungsspalte den Hinweis "Korrektur unrichtiger Eintragung" enthält, weist wieder den Gesellschafterbestand aus 2019 aus.

Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 30. Dezember 2020 meldete der Beteiligte zu 2) seine Bestellung zum Geschäftsführer (richtig: Liquidator) und die Abberufung des eingetragenen und einzigen Geschäftsführers H., der zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter der CH UG ist, auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses vom 29. Dezember 2020 an. Dieser Beschluss weist als einzige Teilnehmerin die Beteiligte zu 3) aus, die die Gesellschafterversammlung unter Verzicht auf die Einhaltung von Fristen und von Form durchführte.

Das Amtsgericht hat die Anmeldung mit einem Beschluss vom 22. April 2021 zurückgewiesen, weil es an einer Zustimmung durch die weitere Gesellschafterin fehle. Diese sei aber nach § 16 Abs. 1 GmbH ausweislich der Gesellschafterliste vom 5. November 2020 unbeschadet der materiellen Rechtslage als Gesellschafterin anzusehen. Hiergegen haben die Beteiligten zu 2) und 3) mit Schreiben vom 11. Mai 2021 Beschwerde erhoben. Sie sind der Auffassung, die Abberufung sei wirksam beschlossen worden. Maßgebend sei die Gesellschafterliste vom 2. November 2020. Die Liste vom 5. November 2020 entfalte ihr gegenüber keine Legitimationswirkungen, weil dieser unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Beteiligten zu 3) erstellt worden sei. Zudem sei sie aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2020, Az.: 90 O 72/20, von der CH UG als Alleingesellschafterin zu behandeln und die Beteiligte zu 1) verpflichtet, eine entsprechende Gesellschafterliste zum Register einzureichen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 21. Mai 2021 zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Die Beschwerde ist, soweit sie im Namen der Beteiligten zu 3) erhobenen worden ist, entsprechend § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil die Beklagte zu 3) nicht beschwerdebefugt ist. Insoweit fehlt es nicht nur an den Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 FamFG, weil kein unmittelbarer Eingriff in die Rechte der Beteiligten zu 3) vorliegt. Als Gesellschafterin ist sie allenfalls mittelbar beeinträchtigt, wenn ein von ihr gefasster Beschluss nicht vom Registergericht umgesetzt wird (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 22 W 95/18 -, juris Rdn. 7). Unabhängig davon ist das Anmeldeverfahren ein Antragsverfahren, so dass es auch auf die Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 FamFG ankommt. Eine Anmeldung erfolgt aber im Namen der eingetragenen Gesellschaft und soweit die Anmeldung auf eine deklaratorisch wirkende Eintragung gerichtet ist, im Namen der Anmeldepflichtigen. Das sind bei der GmbH die Geschäftsführer ...

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