Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 9 C 58/81)

LG Berlin (Aktenzeichen 61 S 121/81)

 

Tenor

Es ergeht folgender Rechtsentscheid:

  1. Es besteht kein Anlaß, von dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 1980 – 4 Re Miet 2/80 – (NJW 1980, 234 = ZMR 1981, 56 = WM 1980, 262 = GE 1980, 1015) abzuweichen.

    Ein Zustimmungsverlangen des Vermieters nach § 2 Abs. 1 Satz 1 MHG ist nicht schon deswegen unwirksam, weil es dem Mieter noch während der Dauer der Preisbindung der Mietwohnung zugeht, wenn der Vermieter damit die Erhöhung des Mietzinses für die Zeit ab Beendigung der Preisbindung erreichen will.

  2. § 16 Abs. 1 Satz 1 WoBindG in der aufgrund des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 geänderten, ab 1. Juli 1980 geltenden Fassung, die die Nachwirkungsfrist von zehn Jahren auf acht Jahre verkürzt hat, ergreift auch die bei Inkrafttreten der Neufassung des § 16 Abs. 1 Satz 1 WoBindG bestehenden Mietverhältnisse.
 

Tatbestand

I.

Das Landgericht Berlin hat mit dem Beschluß vom 5. Oktober 1981 dem Kammergericht gemäß Artikel III Abs. 1 Satz 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657/GVBl. f. Berlin S. 1131) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Ist ein Zustimmungsbegehren gemäß § 2 MHG wirksam, das dem Mieter zugeht, während seine Wohnung preisgebunden ist, das ihn nach § 2 Abs. 4 MHG zur Zahlung des erhöhten Mietzinses aber erst verpflichten würde, nachdem die Wohnung preisfrei geworden ist?

Für den Fall, daß die Frage zu Nr. 1 zu bejahen ist:

2. Welche Nachwirkungsfrist nach vorzeitiger Rückzahlung öffentlicher Mittel (§ 16 WoBindG) gilt, wenn die Rückzahlung unter der Geltung der bis zum 30. Juni 1980 in Kraft gewesenen Fassung des § 16 WoBindG erfolgte und die Wohnung zur Zeit der Rückzahlung und des Inkrafttretens der Neufassung des § 16 WoBindG vermietet war?

Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger sind seit 1977 Eigentümer des Hauses L. … in B. (K.) Die Wohnungen des Hauses sind 1956 im sozialen Wohnungsbau geschaffen worden. Die Beklagte ist aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages vom 12. August 1965 Mieterin einer der Wohnungen des Hauses. Die als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel für die Mietwohnungen sind am 27. Dezember 1972 ohne rechtliche Verpflichtung und vollständig zurückgezahlt worden. Die Eigenschaft „öffentlich gefördert” sollte ursprünglich mit dem Ablauf des 31. Dezember 1982 enden (Bescheid des Landesamts für Wohnungswesen B. vom 22. Oktober 1973). Nachdem § 16 WoBindG in der 1980 geänderten Fassung die Nachwirkungsfrist von bisher zehn Jahren auf acht Jahre abgekürzt hat, teilte das Landesamt für Wohnungswesen B. den Klägern mit, daß die Eigenschaft „öffentlich gefördert” für die Wohnungen nunmehr mit dem Ablauf des 31. Dezember 1980 ende (Bescheid vom 17. September 1980).

Im Auftrag der Kläger erstattete der Sachverständige Dipl. Ing. H. F. W. ein schriftliches Gutachten vom 4. August 1980 über die angemessene und ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnungen des Hauses L.

Die Kläger halten sich für berechtigt, auf der Grundlage des Gutachtens W. vom 1. Januar 1981 ab die Kaltmiete für die Wohnung der Beklagten um monatlich 166,97 DM zu erhöhen. Mit dem Schreiben vom 26. September 1980 haben sie die Beklagte aufgefordert, der Erhöhung des Mietzinses zuzustimmen; dem Schreiben vom 26. September 1980 waren das Gutachten W. und weitere Erläuterungen beigefügt. Das Schreiben ist der Beklagten am 27. September 1980 zugegangen. Die Beklagte hat der Erhöhung des Mietzinses nicht zugestimmt.

Die Kläger begehren, mit der am 23. Januar 1981 eingereichten, am 20. Februar 1981 zugestellten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der Zustimmung. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Zur Begründung der Vorlage hat das Landgericht ausgeführt:

Zu Nr. 1

Das Erhöhungsverlangen der Kläger sei unwirksam. Es sei der Beklagten zu einer Zeit zugegangen, als die Wohnung noch preisgebunden gewesen sei. An den Zugang des Erhöhungsverlangens seien der Lauf der Überlegungs- und Klagefrist (§ 2 Abs. 3 MHG) sowie das Kündigungsrecht des Mieters nach § 9 Abs. 1 MHG geknüpft. § 10 Abs. 2 Nr. 1 MHG schließe aber für preisgebundenen Wohnraum die Anwendung des § 2 Abs. 3 und des § 9 Abs. 1 MHG aus. Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe enthalte für Fälle der vorliegenden Art keine Übergangsregelung, so daß angesichts des klaren Wortlauts des § 10 Abs. 2 Nr. 1 MHG nicht unterstellt werden könne, der Gesetzgeber habe bei Änderung des Status der Wohnung entgegen dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Nr. 1 MHG dennoch die §§ 2 bis 9 für preisgebundenen Wohnraum für anwendbar erklären wollen.

Die vorlegende Kammer beabsichtige daher, vom Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 1980 abzuweichen, nach welchem in Fällen der vorliegenden Art das Zustimmungsbegehren nicht – als ver...

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