Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Stellplatzvergabe an Wohnungseigentümer. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Wohnungseigentümer sind nicht daran gehindert, eine durch richterliche Gestaltung vorgenommene Gebrauchsregelung über die Zuteilung von Kfz-Stellplätzen durch eine anderweitige Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechende Zuteilungsregelung zu ersetzen.

2. Die Zuteilung von Stellplätzen an Wohnungseigentümer nach einem von der Gemeinschaft beschlossenen und vom Verwalter anzuwendenden und zu kontrollierenden Punktesystem kann zu einer gerechteren Platzvergabe führen als die Vergabe nach einem jährlichen Losverfahren.

3. Das durch die Ansammlung von Punkten verbriefte Anwartschaftsrecht eines Wohnungseigentümers auf Zuteilung eines Stellplatzes kann auf den Erwerber von Wohnungseigentum und wie ein Sondernutzungsrecht auch auf einen anderen Wohnungseigentümer übertragen werden.

 

Normenkette

WEG § 15 Abs. 2-3, § 21 Abs. 3

 

Beteiligte

weitere Beteiligte zu 5. bis 19. wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 9. November 1994 – 87/150 T 321/93 (WEG) – ersichtlich

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II (WEG) 337/92)

LG Berlin (Aktenzeichen 87/150 T 321/93 (WEG))

 

Tenor

Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Hälfte der Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Im übrigen fallen die Gerichtskosten dritter Instanz der Wohnungseigentümergemeinschaft (Verwaltungsvermögen) zur Last. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, deren Verwalter der Beteiligte zu 4. gleichzeitig ist. Zu dieser aus 12 Wohn- und Teileigentumseinheiten bestehenden Anlage gehören vier Garagen und zwei Kfz-Stellplätze, die jeweils im Gemeinschaftseigentum stehen. Für den Gebrauch der Garagen und Stellplätze traf das Amtsgericht Schöneberg mit Beschluß vom 31. Januar 1989 – 76 II (WEG) 104/87 – eine Regelung, nach der unter anderem vorgesehen war, daß die Laufzeit der von der Eigentümergemeinschaft mit den jeweiligen Nutzern abgeschlossenen Mietverträge für alle Stellplätze und Garagen jeweils am 31. Dezember des Jahres endet, die zur Zeit bestehenden Mietverträge, die diese Laufzeit übersteigen, zum vertraglich nächst zulässigen Termin zu kündigen sind und danach eine Verteilung unter den Interessenten nach einem Losverfahren zu erfolgen hat. Dieser Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg ist nach der in jenem Verfahren ergangenen Entscheidung des Senats vom 2. Juli 1990 – 24 W 1434/90 – rechtskräftig geworden.

Im Herbst 1991 kündigte der Beteiligte zu 4. als Verwalter der Wohnanlage gegenüber den Beteiligten zu 1. und 2., denen die Wohneinheit Nr. 7 gehört und die bzw. deren Mieter seit über acht Jahren eine Garage nutzen, das hinsichtlich dieser Garage bestehende Mietverhältnis.

In der Eigentümerversammlung vom 2. November 1992 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 3 mehrheitlich, daß der Beteiligte zu 4. „namens und im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft ohne weitere Ankündigung Klage auf Herausgabe der Garage Nr. 4” zu Händen des Verwalters gegen die Eigentümer der Wohneinheit Nr. 7, die Beteiligten zu 1. und 2., erheben soll. Außerdem faßten sie zu TOP 4 mehrheitlich einen Beschluß über die „Stellplatzneuvergabe bzw. Kündigung aller bestehenden Mietverhältnisse bzgl. Stellplätze und Garagen zum nächst möglichen Zeitpunkt”. Dieser Eigentümerbeschluß, nach welchem Wohnungseigentümer und Mieter von Wohnungen hinsichtlich der Nutzungsrechte an Garagen und Stellplätzen gleichgestellt werden sollten, hat unter anderem folgenden Wortlaut:

„… jeder Eigentümer soll sich auf eine Nutzungsmöglichkeit von ununterbrochen 5 Jahre verlassen können. Daher sind die Garagen an Eigentümer mit 5-jähriger Laufzeit zu vermieten. Während dieser Zeit ist Kündigung nur durch den Mieter mit 3-monatiger Frist, ansonsten in beiderseitigem Einvernehmen möglich. Nach Ablauf der 5 Jahre ist einseitige Kündigung mit 3-monatiger Frist möglich, aber nur auszusprechen, wenn ein Eigentümer Anspruch hat.

Zur Vermietung der Garagen bei größerer Nachfrage als Angebot wird ein Punktesystem eingeführt, bei dem anspruchsberechtigte Wartende zeitabhängig Punkte sammeln.

Anspruchsberechtigt sind die Eigentümer, die in der Wohnanlage Wohnsitz haben und einen Pkw, ein Motorrad, Kleinkraftrad oder Anhänger besitzen. Am Punktsystem nehmen sie teil, wenn sie keine Garage haben und ihren Anspruch beim Verwalter angemeldet haben. Mit Stichtag 1.1., 1.4., 1.7. und 1.9. erhalten die Interessenten nach vollen drei Monaten Wartezeit einen Punkt.

Durch Wegzug aus der Wohnanlage verfallen angesammelte Punkte; eine Übertragung auf den Nachfolger ist nicht möglich.

Ist mindestens ein Anspruchsberechtigter mit Punkten vorhanden und besteht die Möglichkeit...

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