Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten. Grundbuchsache. Grundbuchsache betreffend die im Grundbuch verzeichneten Wohnungseigentumsrechte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vereinigung mehrerer zum selben Stammgrundstück gehörender Wohnungseigentumsrechte desselben Eigentümers ist entsprechend § 890 BGB grundsätzlich rechtlich möglich und setzt nicht die Abgeschlossenheit (§ 3 Abs. 2 WEG) der vom nunmehr einheitlichen Wohnungseigentumsrecht umfaßten Raumgesamtheit als solcher voraus.

2. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Besorgnis der Verwirrung (§ 5 GBO) ist zu berücksichtigen, daß Beschränkungen der Rechte des Eigentümers nur gerechtfertigt sind, wenn sie der Grundbuchverkehr aus objektiv nachvollziehbaren Erwägungen eindeutig erfordert; dabei kommt es auf Verwirrung in rechtlicher Hinsicht an, während die rein technische Unübersichtlichkeit des Grundbuchs regelmäßig nicht ausreicht.

3. Die Besorgnis der Verwirrung ist auch im Falle der Vereinigung von Wohnungseigentumsrechten grundsätzlich nicht allein deshalb begründet, weil die Wohnungseigentumsrechte unterschiedlich belastet sind.

 

Normenkette

BGB § 890; GBO § 5; GG Art. 14; WEG §§ 3, 7

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 20.01.1989; Aktenzeichen 84 T 248 u. 249/88)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

In Änderung des Beschlusses des Rechtspflegers des Amtsgerichts Schöneberg (Grundbuchamt) vom 31. Oktober 1988 wird das Grundbuchamt angewiesen, über die Anträge der Eigentümer vom 27. Oktober 1988 aus den Urkunden des Notars Dr. Andreas Richter Nr. 59/88 vom 4. März 1988 und Nr. 255/88 vom 26. Oktober 1988 unter Beachtung der nachfolgenden Gründe erneut zu entscheiden.

 

Gründe

Die Antragsteller sind je zur Hälfte als Eigentümer zweier zum selben Stammgrundstück gehörenden Wohnungseigentumsrechte (Wohnungsgrundbuchblätter von Friedenau Nr. 2808 und 2809) eingetragen. Nach den Bestandsverzeichnissen sind die zu den Wohnungseigentumsrechten gehörenden Miteigentumsanteile mit dem Sondereigentum an den Wohnungen Nr. 9 und 10 des Aufteilungsplanes verbunden. In Abt. II jedes Wohnungsgrundbuchs ist eine Auflassungsvormerkung eingetragen, der zwei Grundschulden im Range vorgehen, die in Abt. III Nr. 3 und 4 jedes Wohnungsgrundbuchs zugunsten derselben beiden Gläubiger, jedoch in unterschiedlicher Höhe eingetragen sind. Im Range nach der Vormerkung ist in Abt. III Nr. 5 jedes Wohnungsgrundbuchs eine weitere Grundschuld zugunsten eines der beiden Gläubiger eingetragen.

Die eingetragenen Eigentümer haben unter Vorlage von Bewilligungen und Zustimmungserklärungen der beiden Grundschuldgläubiger beantragt, die wechselseitige Einbeziehung jedes der beiden Wohnungseigentumsrechte in die Pfandhaft für die auf dem anderen Wohnungseigentumsrecht in Abt. III Nr. 3 und 4 eingetragenen Grundschulden in der Weise einzutragen, daß nunmehr jede dieser Grundschulden auch auf dem anderen Wohnungseigentumsrecht zur Gesamthaft lastet, und zwar gleichrangig mit der dort zugunsten desselben Gläubigers bereits eingetragenen Grundschuld. Zugleich haben die Eigentümer beantragt, die Übertragung des Bestandes des Wohnungsgrundbuchblattes Nr. 2809 auf Blatt Nr. 2808 sowie die Vereinigung der Wohnungseigentumsrechte zu einem Wohnungseigentum einzutragen. Die Antragsteller haben keine Angaben dazu gemacht, inwieweit aus den beiden Wohnungen eine neue, in sich abgeschlossene Raumgesamtheit entstanden ist oder entstehen soll, insbesondere keine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgelegt. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat die Anträge in erster Linie deshalb zurückgewiesen, weil die Wohnungseigentumsrechte auch nach Eintragung der beantragten wechselseitigen Pfandhafterstreckung jedenfalls in unterschiedlicher Rangfolge belastet wären und deshalb Verwirrung im Sinne des § 5 GBO zu besorgen sei. Das Landgericht hat die von den Eigentümern eingelegte, als Beschwerde vorgelegte Erinnerung aus den gleichen Erwägungen zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die gemäß §§ 78 ff. GBO zulässige weitere Beschwerde der Eigentümer, die zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts führt.

Soweit die Eigentümer die Eintragung der Pfandhafterstreckungen beantragt haben, ist der angefochtene Beschluß des Landgerichts schon deshalb aufzuheben, weil dieser Antrag vom Grundbuchamt nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden durfte, es sei in bezug auf die ebenfalls beantragte Eintragung der Vereinigung der beiden Wohnungseigentumsrechte Verwirrung zu besorgen. Beide Anträge sind zwar gleichzeitig gestellt, jedoch mangels entsprechender eindeutiger Erklärungen der Antragsteller nicht im Sinne des § 16 Abs. 2 GBO miteinander verbunden worden, so daß sie verfahrensrechtlich selbständig zu behandeln waren und eine Zurückweisung eines der beiden Anträge nicht darauf gestützt werden durfte, der beantragten anderen Eintragung stehe ein nicht behebbares Hindernis entgegen. Soweit der Rechtspfleger des Grundbuchamts die Zurückweisung des Antrages auf Eintragung der...

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