Leitsatz (amtlich)

Der Gebührenstreitwert der Klage auf Feststellung eines Mieters gegen den Vermieter, dass er wegen Mängeln der Mietsache zur Minderung berechtigt ist, richtet sich entsprechend § 41 Abs. 5 Satz 1, Halbs. 2 GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 15.06.2010; Aktenzeichen 25 O 406/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers vom 7.7.2010 wird der Streitwertbeschluss der Zivilkammer 25 des LG Berlin vom 15.6.2010 abgeändert:

Der Streitwert für den Klageantrag zu 2) wird auf 5.666,16 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von den Beklagten mit dem Klageantrag zu 1) die Zahlung von Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln in den von ihm aufgrund des schriftlichen Mietvertrages vom 03.6./8.6.2004 gemieteten Gewerberäumen zum Betrieb einer Arztpraxis sowie mit dem Klageantrag zu 2) die Feststellung, dass er zur Minderung des Mietzinses i.H.v. 20 %, mithin eines Betrages von 472,18 EUR, seit November 2009 berechtigt ist. Das LG hat den Streitwert für den Klageantrag zu 2) auf 19.831,56 EUR - den dreieinhalbfachen Jahresminderungsbetrag - festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger, der der Auffassung ist, dass für die Bewertung des Feststellungsantrages auf den Jahresminderungsbetrag der Mietminderung abzustellen sei.

II. Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.

Der Streitwert für die Klage auf Feststellung der Berechtigung zur Mietminderung ist gem. § 41 Abs. 5 GKG auf den Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen. Der Kläger begehrt eine monatliche Mietminderung von 20 %, mithin i.H.v. 472,18 EUR, so dass der Streitwert 12 × 472,18 EUR = 5.666,16 EUR beträgt.

a) Es ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, wie der Gebührenstreitwert nach dem seit dem 1.6.2004 geltenden Kostenrecht zu bemessen ist. Teilweise wird angenommen, dass § 41 Abs. 5 GKG zumindest entsprechend auch für Feststellungsklagen über die Berechtigung oder Nichtberechtigung zur Minderung gelte (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., Anh. § 3 ZPO Rz. 82; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 41 ZPO Rz. 37; wohl auch Meyer, Die Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 11. Aufl., § 41 GKG, Rz. 33; Woitkewitsch ZMR 2005, 840; vgl. auch OLG Hamburg Beschl. v. 20.2.2009 - 4 W 12/09, OLGReport Hamburg 2009, 707 für Feststellung von Mängeln; OLG Brandenburg Beschl. v. 10.6.2009 - 3 U 169/08 - GE 2009, 1122; OLG Düsseldorf Beschl. v. 11.5.2009 - I-24 W 16/09 - GE 2009, 1188; LG Berlin Beschl. v. 13.12.2007 - 67 T 144/07 - GE 2008, 197; LG Berlin Beschl. v. 25.10.2007 - 62 T 118/07 - GE 2008, 57). Nach anderer Auffassung ist nicht § 41 Abs. 5 GKG, sondern § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO oder § 9 ZPO anwendbar mit der Folge, dass der dreieinhalbfache Jahreswert der streitigen Minderung maßgeblich ist (vgl. LG Berlin Beschl. v. 13.5.2008 - 63 T 58/08 - GE 2009, 269; LG Berlin Beschl. v. 5.2.2010 - 65 T 138/09 - GE 2010, 413; LG Berlin Beschl. v. 24.11.2008 - 67 T 170/08 - so zitiert in GE 2009, 269 und Beschl. v. 17.11.2008 - 67 S 258/08 - unveröffentlicht; LG Hamburg Beschl. v. 31.3.2009 - 316 T 21/09, ZMR 2009, 536; vgl. Schneider, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rz. 3740; Zöller/Herget, 28. Aufl., § 3 ZPO Rz. 16 Stichwort "Mietstreitigkeiten", wobei sich die Schätzung häufig an dem einjährigen Betrag nach § 41 GKG orientieren könne, wenn die Klage mit einer Räumungsklage verbunden werde; Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 3 ZPO Rz. 101e).

b) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, die der erstgenannten Ansicht folgt, weiter fest. So hat der Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 22. 01.2007 - 8 U 140/06 - (unveröffentlicht); v. 1.7.2007 - 8 W 59/09 - (KGReport Berlin 2009, 760 = MDR 2009, 1135) eine entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1, Halbs. 2 GKG seit Geltung des neuen Kostenrechts vom 1.7.2004 bejaht.

aa) Entgegen der im Nichtabhilfebeschluss des LG vom 15.7.2010 vertretenen Ansicht gilt § 41 Abs. 5 GKG - mit Ausnahme von Satz 1, Halbs. 1 - nicht nur für Wohnraummietverhältnisse.

Nach seinem eindeutigen Wortlaut gilt § 41 Abs. 5 Satz 1, Halbs. 1 GKG in den Fällen der Erhöhung der Miete nur für Wohnraummietverhältnisse. Nach § 41 Abs. 5 Satz 1, Halbs. 2 GKG ist bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung maßgebend. Diese Vorschrift gilt - ebenso wie für die Klage des Vermieters auf Duldung von Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen (§ 41 Abs. 5 Satz 1, 3. Halbsatz GKG) - auch für die Geschäftsraummiete. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Begründung des Gesetzes lässt sich eine Beschränkung auf die Wohnraummiete herleiten (vgl. BGH Beschl. v. 2.11.2005 - XII ZR 137/05 - BGH - Report 2006, 348 = NJW-RR 2006, 378; OLG Düsseldorf Be...

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