Leitsatz (amtlich)

Die Verpflichtung des Vermieters, eine Betriebskostenabrechnung zu erteilen, ist als unvertretbare Handlung gem. § 888 ZPO zu vollstrecken. Der Einwand des Vermieters, es seien keine Vorauszahlungen geleistet worden, steht der Vollstreckung nicht entgegen.

 

Normenkette

ZPO § 888

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 32 O 4/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.11.2002; Aktenzeichen VI ZB 41/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 12.12.2001 gegen den Beschluss der Zivilkammer 32 des LG Berlin vom 15.11.2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt. Der Beschwerdewert beträgt 255,65 Euro (500 DM).

 

Gründe

Durch Anerkenntnisteilurteil und Teilurteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin ist die Schuldnerin u.a. verurteilt worden, den Klägern Abrechnung über die Betriebskostenvorauszahlungen für die Zeiträume 1.6.1992 bis 31.12.1992 und 1.1.1993 bis 31.12.1993 zu erteilen. Die Gläubiger haben die Festsetzung eines Zwangsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft beantragt mit der Begründung, die Schuldnerin habe trotz Zustellung des Titels und Fristsetzungen die Abrechnung nicht erteilt. Das LG hat ein Zwangsgeld von 500 DM, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 DM einen Tag Zwangshaft verhängt. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der Begründung, sie sei nicht in der Lage, die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen vorzulegen.

Die gem. § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

Das LG hat gegen die Schuldnerin mit Recht ein Zwangsgeld i.H.v. 500 DM (ersatzweise Zwangshaft) festgesetzt. Die Schuldnerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie nicht in der Lage ist, die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen zu erteilen.

Ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO kann grundsätzlich nur festgesetzt werden, wenn feststeht, dass der Schuldner die von ihm geschuldete Leistung im Zeitpunkt der Verhängung des Zwangsgeldes noch erbringen kann. Wenn der Schuldner diese Handlung nicht mehr vornehmen kann, so kann dieser Erfolg auch durch die Zwangsmaßnahme nach § 888 ZPO nicht herbeigeführt werden, sie darf deshalb nicht verhängt werden. Dabei hat der Schuldner die Tatsachen einschl. der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlung ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darzulegen (OLG Celle v. 22.1.1998 – 4 W 310/97, OLGReport Celle 1998, 103; OLG Hamm v. 10.2.1997 – 12 WF 12/97, OLGReport Hamm 1997, 236; OLG Celle v. 26.11.1997 – 4 W 253/97, OLGReport Celle 1998, 103 = MDR 1998, 923).

Die Schuldnerin trägt nicht vor, die den streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden Unterlagen seien nicht mehr vorhanden. Sie behauptet lediglich, es seien keine Betriebskosten ausgegeben und keine Betriebskostenvorauszahlungen geleistet worden. Die Behauptung, es seien keine Betriebskosten ausgegeben worden, widerlegt die Schuldnerin selbst, indem sie nämlich gleichzeitig vorträgt, es seien Grundsteuer und Kosten für einen Hausmeister verauslagt worden. Darüber hinaus trägt sie vor, es seien Bauarbeiten ausgeführt worden. Bauarbeiten ohne Stromverbrauch sind aber kaum vorstellbar. Die Behauptung, die Gläubiger hätten keine Vorauszahlungen geleistet, steht der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung nicht entgegen. Betriebskosten können selbstverständlich auch dann abgerechnet werden, wenn keine Betriebskostenvorauszahlungen erbracht wurden.

Der Beschwerdewert war gem. § 3 ZPO entspr. der Höhe des Zwangsgeldes auf 255,64 Euro (500 DM) festzusetzen, da die Schuldnerin ein diesen Betrag übersteigendes Abwehrinteresse nicht dargetan hat (OLG Frankfurt v. 5.9.1996 – 5 W 18/96, OLGReport Frankfurt 1996, 238).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1102801

NZM 2002, 671

KG-Report 2002, 326

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