Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 20.07.2004; Aktenzeichen 4 O 293/04)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.7.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 4 des LG Berlin - 4 O 293/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Berufungsstreitwert von 13.864,06 EUR zu tragen.

Der Streitwert für die erste Instanz wird - in Abänderung des Beschlusses des LG Berlin vom 20.7.2004 - ebenfalls auf 13.864,06 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Durch das am 20.7.2004 verkündete Urteil hat das LG den Beklagten verurteilt, an den Kläger den Pkw Oldtimer Jensen Interceptor MK III, Erstzulassung 1974, angeboten bei ebay zur Artikelnummer 2471846493, Zug um Zug gegen Zahlung von 8.218,12 EUR binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu übergeben. Zugleich hat es festgestellt, dass der Beklagte sich im Annahmeverzug befindet; und schließlich hat es den Beklagten für den Fall, dass er seiner Übergabepflicht nicht fristgerecht nachkommt, zur Zahlung von 13.781,88. EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4.6.2004 verurteilt.

Die hiergegen von dem Beklagten eingelegte Berufung ist zwar statthaft (§ 511 ZPO), insb. auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel aber nach übereinstimmender Auffassung der Senatsmitglieder keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen in seiner Verfügung vom 10.12.2004 Bezug, zu der der Beklagte Bedenken nicht geäußert hat.

Soweit der Berufung danach die Erfolgsaussicht fehlt und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO vorliegen, ist das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung, d.h. im Beschlusswege, zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Danach war angesichts der wirtschaftlichen Identität der unter Ziff. 1. und 3. ausgesprochenen Verurteilungen insoweit nur der höhere Wert von 13.781,88 EUR maßgeblich (Hartmann: Kostengesetze, 34. Aufl., § 48 GKG - Anhang (§ 5 ZPO) "Wertersatz"; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 5 ZPO Rz. 8). Zudem war die Feststellung des Annahmeverzugs mit 82,18 EUR zu berücksichtigen.

Dementsprechend war - gem. § 63 Abs. 3 GKG - auch der Streitwertbeschluss des LG vom 20.7.2004 auf insgesamt 13.864,06 EUR abzuändern.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1397615

NJW 2005, 1053

MMR 2005, 709

www.judicialis.de 2005

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