Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berichtigung der Bezeichnung des Hypothekengläubigers „Eigentum des Volkes” im Berichtigungsverfahren ohne Vermögenszuordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Berichtigung der Gläubigerbezeichnung einer Hypothek betreffend ein im Beitrittsgebiet belegenes Grundstück, als deren Gläubiger Volkseigentum in Rechtsträgerschaft einer Sparkasse eingetragen ist, erfolgt nicht im Berichtigungsverfahren nach § 19 oder § 22 GBO, sondern auf Eintragungsersuchen nach § 3 VZOG. Die Landesbank Berlin – Girozentrale kann daher einen Antrag, bei einer Hypothek anstelle „Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Sparkasse der Stadt Berlin” sie selbst als Gläubigerin einzutragen, nicht mit Erfolg darauf stützen, sie sei Rechtsnachfolgerin der früher im Ostteil Berlins ansässigen Sparkasse der Stadt Berlin und als Bewilligungsstelle nach § 105 Abs. 1 Nr. 6 GBV verfügungsbefugt.

 

Normenkette

GBO §§ 19, 22; GBV § 106 Abs. 1 Nr. 6; VZOG § 3

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 13.09.1996; Aktenzeichen 85 T 62/96)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 28.000,– DM.

 

Gründe

In Abteilung III des Grundbuches über das im Beitrittsgebiet (Ostteil Berlins) belegene Grundstück der Beteiligten zu 1. sind seit dem 16. April 1985 und 20. Juli 1989 zwei Hypotheken eingetragen, und zwar für „Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Sparkasse der Stadt Berlin.” Nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland wurde die ehemals im Ostteil Berlins ansässige Sparkasse der Stadt Berlin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung vom 1. Juli 1990 auf die Landesbank Berlin – Girozentrale (Beteiligte zu 2.) übergeführt. Diese hat beantragt, die Gläubigerbezeichnung bei den Hypotheken entsprechend zu berichtigen, was das Grundbuchamt unter Hinweis auf das Erfordernis einer Zuordnung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz abgelehnt hat. Die dagegen eingelegte, als Beschwerde vorgelegte Erinnerung der Beteiligten zu 2. hat das Landgericht zurückgewiesen, wogegen sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. richtet.

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78 bis 80 GBO zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die beantragte Grundbuchberichtigung im Verfahren nach § 19 oder § 22 GBO mit rechtsfehlerfreien Erwägungen verneint. Die Berichtigung der Gläubigerbezeichnung einer Hypothek kann vielmehr auch in Fällen der vorliegenden Art. nur nach Maßgabe der Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes erfolgen.

Soweit es um die Unrichtigkeit des Grundbuchs als Voraussetzung einer Grundbuchberichtigung nach § 19 oder § 22 GBO geht, kann diese entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht allein daraus hergeleitet werden, daß es das gegenwärtig noch eingetragene Eigentum des Volkes in der nunmehr anzuwendenden Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gibt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Eintragung „Eigentum des Volkes, Rechtsträger…” nicht als inhaltlich unzulässig zu löschen, weil sie auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland dazu dienen soll, die betroffenen Grundstücke oder Grundstücksrechte in der Übergangszeit bis zur endgültigen vermögensrechtlichen Zuordnung verkehrsfähig zu erhalten (vgl. Senat FGPrax 1995, 223). Daraus folgt zugleich, daß eine solche Eintragung nach dem Beitritt nicht deshalb als unrichtig angesehen werden kann, weil es Eigentum des Volkes nicht mehr gibt. Auch unabhängig davon kann das Berichtigungsbegehren der Beteiligten zu 2. sowohl nach § 19 als auch nach § 22 GBO jedenfalls im Ergebnis nur dann Erfolg haben, wenn sie nachweislich nunmehr selbst Gläubigerin der betroffenen Hypotheken wäre. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß es hier an einem solchen Nachweis fehlt. Soweit die Beteiligte zu 2. ihr Rechtsmittel im wesentlichen damit begründet, die Vorschrift des § 105 Abs. 1 Nr. 6 GBV gebe ihr die Befugnis, in Fällen der vorliegenden Art. ihre eigene Eintragung als Gläubigerin der Hypotheken herbeizuführen, ohne daß es dazu einer Vermögenszuordnung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz oder anderer Nachweise ihrer Gläubigerschaft bedürfe, trifft dies nicht zu. Sie ist weder berechtigt, allein deshalb, weil sie Rechtsnachfolgerin der früheren Sparkasse der Stadt Berlin ist, eine Berichtigung der Gläubigerbezeichnung bei den Hypotheken zu ihren Gunsten zu bewilligen (§ 19 GBO), noch kann sonst der Nachweis als erbracht angesehen werden, daß sie aufgrund von Vorgängen außerhalb des Grundbuchs Gläubigerin der beiden Hypotheken geworden ist (§ 22 GBO).

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Nachweis nicht als erbracht angesehen hat, die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer außerhalb des Grundbuchs erfolgten Rechtsänderung Gläubigerin der beiden Hypotheken geworden. Soweit die Beschwerdeführerin ...

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