Leitsatz (amtlich)

§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG: keine Einbeziehung eines Anrechts aus einer privaten nicht unter das Altersvorsorgeverträge Zertifizierungsgesetzes unterfallenden privaten Rentenversicherung nach Ausübung des Kapitalwahlrechts.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 04.01.2011; Aktenzeichen 158 F 18469/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.04.2012; Aktenzeichen XII ZB 325/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 4.1.2011 - 158 F 18469/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die beteiligten Eheleute haben am 30.12.2004 die Ehe geschlossen. Auf die wechselseitig gestellten, am 10. und 11.12.2009 zugestellten Anträge ist mit Beschluss des AG vom 4.1.2011 die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt worden, dass das bei der Beteiligten zu 3 bestehende Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung im Wege der internen Teilung i.H.v. 9.390,06 EUR, bezogen auf den 30.11.2009, auf die Antragstellerin übertragen worden ist. Hinsichtlich der bei der Beteiligten zu 1. bestehenden Anrechte beider Eheleute i.H.v. 0,3383 Entgeltpunkten (Ehemann) und von 0,2040 Entgeltpunkten (Ehefrau) hat das AG angeordnet, dass ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit gem. § 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG unterbleibt. Das bei der Beteiligten zu 2. bestehende Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht hat das AG nicht in den Ausgleich einbezogen, weil der Antragsgegner mit Schreiben vom 17.10.2010 das Kapitalwahlrecht ausgeübt hatte, was gemäß Schreiben der Beteiligten zu 2. vom 2.12.2010 betätigt worden ist (Bl. 91 UA VA).

Die Eheleute haben sich am 1.8.2008 getrennt. Im Juli 2009 führten die Parteien Korrespondenz im Hinblick auf die beabsichtigte Scheidung. Mit Schriftsatz vom 31.7.2009 kündigte die Antragstellerin den Scheidungsantrag an, dessen Zustellung sich durch die erforderliche Ermittlung der aktuellen Anschrift des Antragsgegners und das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren verzögerte. Die Lebensversicherung bei der Beteiligten zu 2. schloss der Antragsgegner am 1.8.2009 durch eine Einmalzahlung i.H.v. 20.000 EUR ab. Gemäß Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 4.3.2010 (Bl. 16 ff UA VA) betrug der Wert der Versicherung zum Ehezeitende 24.579,40 EUR. Als Ausgleichswert wurde ein Betrag von 12.164,79 EUR vorgeschlagen, wobei hälftig auf beide Eheleute verteilte Teilungskosten i.H.v. insgesamt 250 EUR berücksichtigt sind. Als Bezugsgröße noch nicht zugeteilter Bewertungsreserven ist der Betrag von 6.241,44 EUR angegeben.

In der Teilungsordnung der Beteiligten zu 2. ist ausgeführt:

"1. Anwendungsbereich

Diese Teilungsordnung gilt für Lebensversicherungen, die dem Versorgungsausgleich bei Ehescheidung oder bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusgG) unterliegen. Dabei handelt es sich um

  • private Altersversorgung in Form von
  • privaten Altersrentenversicherungen, soweit nicht zum Ehezeitende bereits ein Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde, und
  • ..."

Gegen die Nichtberücksichtigung des Anrechts bei der Beteiligten zu 2. wendet sich die Antragstellerin, der der Beschluss des AG am 10.1.2011 zugestellt worden ist, mit ihrer am 10.2.2011 eingelegten und innerhalb der gesetzten Frist am 25.3.2010 begründeten Beschwerde. Sie stellt in Abrede, dass der Antragsgegner das Kapitalwahlrecht tatsächlich bindend ausgeübt habe. Sie ist ferner der Ansicht, nach dem nunmehr geltenden Recht sei die Ausübung des Kapitalwahlrechts, die nach dem Ehezeitende ausgeübt worden sei, unbeachtlich. Das ergebe sich bereits aus der Teilungsordnung der Beteiligten zu 2. Entgegen der früheren Rechtslage seien im Übrigen nach dem geltenden Recht die Anrechte aus einer privaten Rentenversicherung auch dann in den Ausgleich einzubeziehen, wenn bis zum Ehezeitende das Kapitalwahlrecht noch nicht ausgeübt worden sei.

Auf die Beschwerde ist das seit dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil bis zum 31.8.2010 eine Endentscheidung noch nicht ergangen war (Art. 111 Abs. 5 FGG-RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG).

Die gem. §§ 58, 59 Abs. 3, 63 ff FamFG zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das AG hat zu Recht das Anrecht des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2. unberücksichtigt gelassen, weil dieses Recht nicht dem Versorgungsausgleich unterliegt.

Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es auf eine Rente gerichtet ist. Lediglich Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sind unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Das Anrecht des Antragsgegners bei der Beklagten zu 2. genügt diesen Anforderungen nicht, denn es ist nicht auf eine Rente gerichtet. Vielmehr hat der Antragsgegner das Kapitalwahlrecht ...

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