Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert nach einseitiger Teilerledigungserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Die einseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei wirkt sich auf den Streitwert dahingehend aus, dass grundsätzlich nur noch das Kosteninteresse dieser Partei maßgeblich ist und nicht mehr der Wert des ursprünglichen Klageantrags.

Im Falle einer einseitigen Teilerledigungserklärung richtet sich der Streitwert nach der restlichen Hauptforderung und den Kosten des erledigten Teils.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 05.12.2006; Aktenzeichen 32 O 514/06)

 

Tenor

Die Beschwerde vom 8.12.2006 gegen den Streitwertbeschluss der Zivilkammer 32 des LG Berlin vom 5.12.2006 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die Zurückweisung der nach § 68 GKG zulässigen Beschwerde erfolgt aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 12.1.2007.

Es sind keine Rechtsfehler oder Ermessensfehler der angefochtenen Entscheidung festzustellen.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Nach der Rechtsprechung des Senats wirkt sich die einseitige Erledigungserklärung der klagenden Partei auf den Streitwert dahin aus, dass grundsätzlich nur noch das Kosteninteresse dieser Partei maßgeblich ist und nicht mehr der Wert des ursprünglichen Klageantrags (vgl. Senat, GE 2003, 1277 = KG v. 3.7.2003 - 12 W 128/03, MDR 2004, 116 = KGReport Berlin 2003, 341).

Im Falle einer - hier vorliegenden - einseitigen Teilerledigterklärung richtet sich der Streitwert nach der restlichen Hauptforderung und den Kosten des erledigten Teils (BGH v. 9.3.1993 - VI ZR 249/92, MDR 1994, 317 = NJW-RR 1993, 765 = VersR 1993, 626; OLG Hamburg JB 1990, 911; OLG München v. 30.9.1997 - 11 W 2456/97, OLGReport München 1998, 122 = MDR 1998, 62; OLG Nürnberg JB 2006, 478). Dementsprechend hat das LG entschieden.

Die Nebenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1719995

OLGR-Ost 2007, 509

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