Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verzugsschadenspauschale durch Mehrheitsbeschluß. zur Kostenpauschale für den WEG-Verwalter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft können nicht Ansprüche der Gemeinschaft gegen, einzelne Wohnungseigentümer auf Ersatz zusätzlicher Verwaltervergütung (gegen OLG Köln, Beschluß vom 28. Juli 1987 – 16 Wx 49/86) oder auf pauschalierte Verzugszinsen begründet werden (gegen BayObLG NJW-RR. 1988, 847).

2. Die dem Verwalter von der Wohnungseigentümer gemeinschaft zugebilligte Pauschale für die. Einleitung gerichtlicher Verfahren kann gegen den säumigen Wohnungseigentümer nur im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, nicht aber durch besonderen Zahlungsantrag.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 47 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 14.09.1988; Aktenzeichen 191 T 9/88 (WEG))

AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II 163/87 (WEG))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind aus dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft zu entrichten. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 300,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller hat als Verwalter den Antragsgegner auf Wohngeldzahlungen für dessen Wohnungen in Anspruch genommen, über die durch Teilbeschluß des Amtsgerichts rechtskräftig entschieden worden ist. Daneben hat der Antragsteller von dem Antragsgegner 300,– DM unter Berufung auf einen bestandskräftigen, wiederholt bestätigten Eigentümerbeschluß vom 28. November 1986 gefordert, in dem es heißt: „Für die Durchführung von gerichtlichen Verfahren je Einzelfall erhält der Verwalter eine Pauschal-Sondervergütung (kein Erfolgshonorar), die sich wie folgt staffelt:

  1. …,
  2. Erstellen einer Klageschrift beim Amtsgericht je ET 300,– DM”.

Der Antragsteller hat die 300,– DM inzwischen aus dem Verwaltungsvermögen erhalten. Durch Endbeschluß vom 7. Dezember 1987 hat das Amtsgericht den Antrag auf Zahlung weiterer 300,– DM zurückgewiesen und von den gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner 7/8 und dem Antragsteller 1/8 auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Erstattung von Verfahrenskosten allein in dem Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden könne. Die zulässige Erstbeschwerde des Antragstellers hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

Das nach §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 FGG), weist der landgerichtliche Beschluß jedenfalls im Ergebnis nicht auf.

Das Landgericht führt aus: Entgegen der Auffassung des Amts- gerichts sei der Antrag auf Zahlung von 300,– DM zulässig, weil derartige Beträge im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig seien. Der die Grundlage des Zahlungsanspruches bildende Eigentümerbeschluß sei jedoch wegen Unbestimmtheit nichtig, denn es sei nicht zwingend ersichtlich, daß „ET” Eigentümer und nicht etwa Etage heißen solle; zum anderen könne der Beschluß so verstanden werden, daß jeder Eigentümer für eine Klageschrift 300,– DM zahlen solle.

Diese Auffassungen begegnen rechtlichen Bedenken. Es ist zum einen unzutreffend, daß im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nur Gebühren und Auslagen nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung und nach dem Gerichtskostengesetz geltend gemacht werden können; vielmehr sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sämtliche dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts Verteidigung notwendig waren. Ferner kann die Zulässigkeit des Hauptverfahrens nicht davon abhängig sein, ob in vergleichbaren Fällen eine Erstattungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren abgelehnt wird; es kommt vielmehr nur darauf an, ob die Aufwendungen grundsätzlich ins Kostenfestsetzungsverfahren gehören. Zum anderen kann aus Rechtsgründen nicht angenommen werden, daß der maßgebliche Eigentümerbeschluß vom 28. November 1986 wegen Unbestimmtheit nichtig ist. Zwar ist die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen an sich Sache der Tatsacheninstanzen und kann im Wege der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt überprüft werden. Im vorliegenden Fall kann aber der Eigentümerbeschluß nur so ausgelegt werden, daß der Verwalter einmal 300,– DM für die Durchführung von gerichtlichen Verfahren je Einzelfall erhält. Es ist auch eindeutig, daß dies zusätzliche Kosten der Gemeinschaft sind, die durch die Säumnis des jeweiligen Wohnungseigentümers ausgelöst werden. Nach den gesamten Umständen kann auch nicht zweifelhaft sein, daß nicht nur die Gemeinschaft die zusätzliche Vergütung dem Verwalter versprochen hat, sondern daß diese zusätzlichen Kosten möglichst auf den säumigen Wohnungseigentümer abgewälzt werden sollten, ähnlich wie es sich etwa bei der F...

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