Leitsatz (amtlich)

Im Fall der sogenannten Leihmutterschaft hängt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung - hier des Superior Court of the State of California -, die die rechtliche Elternschaft - nur - dem Wunschvater zuweist und zugleich feststellt, die Leihmutter sei nicht rechtmäßiges Elternteil, nicht davon ab, dass der Wunschvater auch genetisch mit dem Kind verwandt ist.

Ist die ausländische Entscheidung bereits vor der Geburt des Kindes ergangen, gebietet es der Grundsatz der Wahrheit der Personenstandsführung im Personenstandsrecht nicht, den Vornamen und Familiennamen der Leihmutter im Haupteintrag des Geburtsregisters zu verlautbaren (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 1 W 153/16 - FamRZ 2017, 1693).

Einer Beteiligung der Leihmutter im personenstandsrechtlichen Verfahren bedarf es nicht, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, sie habe das Kind freiwillig an den Wunschvater herausgegeben und wolle keine Elternstellung einnehmen.

 

Normenkette

BGB § 1591; FamFG §§ 108-109; PStG §§ 21, 36; PStV § 35

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 71a III 122/18)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert:

Der über den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 hinausgehende Antrag der Beteiligten zu 3 auf Berichtigung des im Beschlusseingang bezeichneten Geburtsregistereintrags wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist deutscher Staatsbürger und lebt in Berlin. Er schloss mit der US-amerikanischen Staatsangehörigen V. R. R. (im Folgenden: "Leihmutter") einen Leihmuttervertrag. Am 26. Mai 2017 erkannte der Beteiligte zu 1 zu BR-Reg.Nr. 6 ... /2 ... des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Los Angeles mit Zustimmung der Leihmutter an, Vater des Kindes zu sein, mit dem die Leihmutter zum damaligen Zeitpunkt schwanger war. Zugleich übernahm er mit der Leihmutter die gemeinsame Sorge zu dem Kind.

Am 16. Juni 2017 entschied der Superior Court of the State of California, County of Los Angeles, auf Antrag des Beteiligten zu 1 u.a., dieser sei rechtmäßiges Elternteil des von der Leihmutter ausgetragenen Kindes, die Leihmutter sei hingegen nicht rechtmäßiges Elternteil. Wegen der Einzelzeiten wird auf Blätter 12 bis 19 der dem Senat vorliegenden standesamtlichen Sammelakte verwiesen.

Die Leihmutter gebar die Beteiligte zu 2 am 25. Oktober 2017 in Kalifornien. Das County auf Los Angeles, Department of Public Health stellte am 27. Oktober 2017 eine Geburtsurkunde aus, die lediglich den Beteiligten zu 1 als Elternteil ausweist.

Der Beteiligte zu 1 beantragte in der Folgezeit bei dem Beteiligten zu 4 die Nachbeurkundung der Geburt der Beteiligten zu 2 mit der Maßgabe, dass nur er als alleiniger Elternteil verlautbart werde. Der Beteiligte zu 4 lehnte dies ab, wurde durch das Amtsgericht Schöneberg mit Beschluss vom 24. April 2018 im Verfahren 71f III 16/18 aber hierzu angewiesen. Die Akten dieses Verfahrens liegen dem Senat vor.

Der Beteiligte zu 4 hat die Geburt der Beteiligten zu 2 am 17. Juli 2018 zu dem im Beschlusseingang bezeichneten Geburtenregister beurkundet mit dem Zusatz

Folgebeurkundung Nummer 1

Anlass der Beurkundung: Feststellung der Abstammung aufgrund eines ausländischen Gerichtsbeschluss.

Unter dem 25. Juli 2018 haben die Beteiligten zu 1 und 2 die Berichtigung des Geburtseintrags dahin beantragt, dass die Folgebeurkundung ersatzlos und ohne jeglichen Hinweis auf deren frühere Existenz zu streichen sei.

Die Beteiligte zu 3 hat sich diesem Antrag angeschlossen, darüber hinaus aber beantragt, als Folgebeurkundung 2 den Haupteintrag des Geburtseintrags durch Beurkundung der Leihmutter zu berichtigten und als Folgebeurkundung 3 diese Beurkundung wiederum durch Streichung zu berichtigen.

Das Amtsgericht hat mit am 17. Januar 2019 zugestelltem Beschluss vom 21. Dezember 2018 den Anträgen entsprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 31. Januar 2019, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Februar 2019 nicht abgeholfen hat.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht bei dem Amtsgericht erhoben worden, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG, 51 Abs. 1 PStG.

Gegenstand des Verfahrens ist lediglich die Anweisung an den Beteiligten zu 2 zur Berichtigung des Geburtseintrags durch Beurkundung der - von der Beteiligten zu 3 als solche bezeichneten - Folgebeurkundungen 2 und 3.

Gegen diese Beschränkung des Rechtsmittels ist nichts zu erinnern, denn es handelt sich um im Verhältnis zu der von dem Amtsgericht darüber hinaus angeordneten Berichtigung um selbstständige Verfahrensgegenstände (vgl. Sternal, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 64, Rdn. 42).

2. Die Beschwerde ist begründet.

a) Das Verfahren ist zur Entscheidung reif. Einer Beteiligung der in den USA lebenden Leihmutter bedarf es nicht. Ausweislich der Entscheidung des Superior Court hat sie jenen dem dortigen Verfahren zugrundeliegenden Antrag gemeinsam mit dem Beteiligten zu ...

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