Leitsatz (amtlich)

Auch im Beschwerdeverfahren über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ist die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen (Weiterführung von KG v. 3.4.1987 – 1 AR 44/86, MDR 1987, 858 = JurBüro 1988, 327).

 

Normenkette

BRAGO § 10 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 4 O 715/99)

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Auf Rechtsbehelf der Klägerin ist der Wert des Streitgegenstandes für die Streithelfer der Beklagten wegen ihres wirtschaftlich geringeren Interesses am Ausgang des Rechtsstreits gem. § 10 Abs. 1 BRAGO ggü. dem Streitwert, wie er zwischen den Hauptparteien des Prozesses festgesetzt worden ist, erheblich herabgesetzt worden. Diese partielle Streitwertreduzierung erfolgte ohne Entscheidung über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Unter dem 17.9.2002 hat die Klägerin beantragt, die Kosten des „Beschwerdeverfahrens” den Streithelfern der Beklagten aufzuerlegen. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt:

Die Vorschrift des § 25 Abs. 4 S. 2 GKG schließe hier eine Kostenerstattung nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht aus, da diese Vorschrift auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar sei. Vielmehr gehe es um die Festsetzung des Streitwerts für die Berechnung der Anwaltsgebühren gem. § 10 Abs. 1 BRAGO. Folglich bestimme sich die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und damit auch die Erforderlichkeit einer Kostenentscheidung ausschließlich nach § 10 Abs. 3 BRAGO. Diese Vorschrift treffe keine ausdrückliche Regelung zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung. Zwar regelten § 10 Abs. 2 S. 4 und 5 BRAGO für das Antragsverfahren, dass es gebührenfrei ist und der Anwalt in diesem Verfahren keine Gebühren erhält. Diese Vorschrift gelte jedoch lediglich für das Wertfestsetzungsverfahren. Im Beschwerdeverfahren entstehe für den betroffenen Rechtsanwalt eine Gebühr nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, die auch erstattungsfähig sein müsse. Die Bestimmung des § 25 Abs. 4 GKG könne demgegenüber nicht zur Anwendung kommen, wie insb. auch das KG (KG v. 3.4.1987 – 1 AR 44/86, MDR 1987, 858; als Beleg für die Erstattungspflicht auch zitiert bei Hartmann/Albers, Kostengesetze, 31. Aufl., § 10 BRAGO Rz. 26).

II. Der Antrag der Klägerin auf Ergänzung der Wertfestsetzung durch eine Erstattungsanordnung ist unbegründet. Der Senat hat in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, ob für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch deren Vertretung in dem Wertfestsetzungsverfahren Rechtsanwaltsgebühren erwachsen sind. Denn jedenfalls kommt eine Erstattungsanordnung nicht in Betracht.

Soweit ersichtlich, wird in der Kommentierung zu § 10 BRAGO durchgehend die Auffassung vertreten, dass im Wertfestsetzungsverfahren in allen Instanzen weder Gerichtsgebühren anfallen noch außergerichtliche Kosten zu erstatten sind (Hartmann/Albers, Kostengesetze, 31. Aufl., § 10 BRAGO Rz. 26; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 10 Rz. 19; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 10 Rz. 39 i.V.m. § 9 Rz. 31). Soweit bei Hartmann (Hartmann/Albers, Kostengesetze, 31. Aufl., § 10 Rz. 26) für die Erstattung außergerichtlicher Kosten eine Entscheidung des KG v. 3.4.1987 – 1 AR 44/86, MDR 1987, 858 = JurBüro 1988, 327 für eine Gegenansicht zur Kostenerstattung fixiert wird, ist das Zitat in doppelter Hinsicht unzutreffend. Zum einen befasst sich die Entscheidung des KG (KG, Beschl. v. 3.4.1987 – 1 AR 44/86, MDR 1987, 858) nur mit dem Erwachsen von Gerichtsgebühren im Beschwerdeverfahren, entscheidet selbst aber nicht über die Erstattung außergerichtlicher Kosten. Soweit zum anderen für die Erstattungspflicht etwas abgeleitet wird, geht dies gerade in entgegengesetzter Richtung, nämlich dass die Gesetzeslage gegen eine Erstattungspflicht spricht. Die Entscheidung führt aus, dass durch die Gesetzesänderung gerade in dem damaligen § 25 Abs. 3 GKG (jetzt Abs. 4) vom Gesetzgeber die Gerichtsgebührenfreiheit bestimmt worden ist und diese Entscheidung im Wege analoger Anwendung auch auf § 10 Abs. 3 BRAGO anzuwenden ist. Als tragenden Grund hat der 1. Zivilsenat angegeben und dabei aus der BT-Drucks. VI/2644, 38 f. zitiert: „Ferner sollten aus Gründen der Verfahrensvereinfachung Kostenverfahren, die sich aus anderen Kostenverfahren ergeben, beseitigt werden, damit nicht Nebenverfahren zeitigen.” In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass in § 25 Abs. 3 GKG (jetzt Abs. 4) gleichzeitig der Ausschluss der Erstattung außergerichtlicher Kosten statuiert worden ist. Nach Auffassung des hier entscheidenden Senats ist die Entscheidung KG v. 3.4.1987 – 1 AR 44/86, MDR 1987, 858 über die Gerichtsgebühren hinaus dahin auszudehnen, dass § 25 Abs. 4 GKG insgesamt anwendbar ist, so dass auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten ausgeschlossen ist. Die insb. von Hartmann/Albers, Kostengesetze, 31. Aufl., § 10 Rz. 26 zitierte anderweitige entgegenstehende Rspr. ist für den Senat nicht überzeugend, zumal bei den Fundstellen teilweise keinerlei Begründung angegeben ist.

Aus den vorge...

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