Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 29 O 307/16)

 

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. gegen das am 4.7.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 29 O 307/16 - werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz haben die Klägerin 51,65 %, die Beklagte zu 1. 15,59 %, die Beklagten zu 2., 3., 5., 6., 8., 9., 12., 13., 14., 15., 16., 17., 18. und 19. jeweils 1 % sowie die Beklagten zu 4., 7., 10. und 11. als Gesamtschuldner 18,76 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2., 3., 5., 6., 8., 9., 12., 13., 14., 15., 16., 17., 18. und 19. in erster Instanz hat die Klägerin 80 % zu tragen. Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren haben die Klägerin 71 % und die Beklagte zu 1. 29 % zu tragen. Die Klägerin hat außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 2., 3., 5., 6., 8., 9., 12., 13., 14., 15., 16., 17., 18. und 19. in zweiter Instanz zu tragen. Die Klägerin hat außergerichtliche Kosten der Beklagten zu 4., 7., 10. und 11. in zweiter Instanz zu 60 % zu tragen. Im Übrigen erfolgt keine Kostenerstattung.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte zu 1. dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird für die Klägerin und die Beklagte zu 1. auf 141.002,76 EUR festgesetzt, für die Beklagten zu 2., 5., 6., 8., 9. und 13. bis 19. auf die Gebührenstufe bis 110.000 EUR, für die Beklagten zu 4., 7., 10. und 11. auf die Gebührenstufe bis 9.000 EUR sowie für die Beklagten zu 3. und 12. auf die Gebührenstufe bis 13.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin hatte der Beklagten zu 1. ein Gebäude zum Betrieb eines gewerblichen Wohnheims vermietet. Nach Beendigung des Mietvertrages sind mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte zu 1. zur Räumung und Herausgabe des Hauses sowie weitere Beklagte (Bewohner) unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Räumung und Herausgabe einzelner Zimmer nebst anteiligen Gemeinschaftsflächen verurteilt und ist die Widerklage der Beklagten zu 1. auf Kautionsrückzahlung abgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1. verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge weiter und macht geltend:

Die Mietsache sei mit Wissen und Wollen der Klägerin an die Nachmieterin "G..." zurückgegeben worden.

Zwischen der Beklagten zu 1. und den Obdachlosen seien Mietverträge geschlossen worden und mangels Serviceleistungen keine Beherbergungsverträge, auf die aber § 565 BGB auch anzuwenden wäre. Die Räume seien zum Wohnen geeignet, auf jeder Etage seien eine Gemeinschaftsküche, ein Waschraum und mehrere Toiletten für sechs bis sieben Bewohner vorhanden. Es handele sich nicht um eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch, sondern einige der Bewohner lebten bereits seit Jahrzehnten und viele seit mehreren Jahren im Objekt.

Da die Klägerin bzw. die Nachmieterin in die Mietverträge mit den übrigen Beklagten eingetreten sei, könne die Beklagte zu 1., nachdem sich die Klägerin bereits aus der Bürgschaft befriedigt habe, wie bei einer Barkaution Zahlung verlangen.

Die Beklagte zu 1. beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4.7.2017 aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Klägerin im Wege der Widerklage zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 15.338,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Insoweit verteidigt sie das angefochtene Urteil, bestreitet Mietverträge zwischen der Beklagten zu 1. und den übrigen Beklagten, verrechnet die Mietkaution mit Ansprüchen auf Mieten/Nutzungsentschädigungen für Februar 2016 bis September 2017 und beruft sich auf Schäden am Gebäude.

Mit ihrer Berufung macht sie geltend, die Beklagten zu 2. bis 19. hätten durch Versäumnisurteil zur Räumung und Herausgabe des ganzen Gebäudes verurteilt werden müssen, weil trotz Vollmachtsrüge der Klägerin keine Prozessvollmachten für die Beklagtenvertreter vorgelegt worden seien. Angesichts der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses könne die Klägerin von allen Beklagten als Gesamtschuldner die Rückgabe der Mietsache verlangen. Im Übrigen hätte das Landgericht Beweis über die Behauptung der Klägerin erheben müssen, dass die Beklagte zu 1. den übrigen Beklagten ein Mitbenutzungsrecht an der gesamten Mietsache eingeräumt habe.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts sei schon deshalb unrichtig, weil die Gemeinschaftsflächen, zu deren Herausgabe alle Beklagten verurteilt worden seien, ca. 30 % der Mietfläche ausmachten.

Die Klägerin beantragt,

1. das Vers...

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