Leitsatz (amtlich)

Ist als Inhalt des Sondereigentums im Wohnungsgrundbuch gem. § 12 WEG eingetragen, dass der Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer verkaufen darf, so bedarf die Eintragung des Eigentumsübergangs aufgrund eines Schenkungsvertrages nicht des Nachweises der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.

 

Normenkette

WoEigG § 12

 

Tenor

Die Zwischenverfügung vom 3.12.2009 wird zu Ziff. 1. aufgehoben.

 

Gründe

I. Der eingetragene Eigentümer übertrug mit notarieller Urkunde vom 14.10.2009 dem Beteiligten, seinem Sohn, unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das im Wohnungsgrundbuch von Lichterfelde Blatt 1 ... verzeichnete Eigentum bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 68,22/1.000 am Grundstück Flur 6, Flurstück ... Gebäude und Freifläche S. 22,23, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 6, Haus 1, II. OG rechts und dem dazugehörigen Kellerraum Nr. 6 gemäß Aufteilungsplan. Im Bestandsverzeichnis ist in wörtlicher Übereinstimmung mit § 1 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung (Anlage zur Urkunde vom 31.8.1967, UR. des Notars Dr. L.) eingetragen:

"Der Wohnungseigentümer darf sein Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der Mehrheit derjenigen Eigentümer verkaufen, die mit ihm im gleichen Hausblock wohnen."

sowie

"Dies gilt nicht für den Fall der Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung oder durch den Konkursverwalter oder wenn ein Grundpfandgläubiger ein von ihm erworbenes Wohnungseigentum veräußern will."

Der eingetragene Eigentümer und der Beteiligte begehren u.a. die Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 3.12.2009 zu Ziff. 1. darauf hingewiesen, dass für die beantragte Eigentumsumschreibung die Zustimmung aller Wohnungseigentümer in der Form des § 29 GBO vorzulegen sei. Die im Bestandsverzeichnis eingetragene Veräußerungsbeschränkung sei in sich widersprüchlich. Da die geregelten Ausnahmen von "Veräußerungen" ausgingen, könne auch die Regel sich nur auf "Veräußerungen" beziehen.

Der Notar hat gegen die Zwischenverfügung Erinnerung eingelegt. Er ist der Ansicht, die Zustimmung der Wohnungseigentümer sei ausdrücklich nur für den Verkauf, nicht aber für die schenkweise Übertragung erforderlich.

II. Das durch den Notar eingelegte Rechtsmittel ist als Beschwerde gem. § 71 Abs. 1 GBO gegen Ziff. 1 der Zwischenverfügung auszulegen und als solche zulässig. Der Notar hat das Rechtsmittel zwar nicht ausdrücklich auf Ziff. 1 der Zwischenverfügung beschränkt, jedoch hat er zur Erledigung der Ziff. 2 mit Schriftsatz vom 6.1.2010 Eintragungsbewilligung von diesem Tage eingereicht. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass Ziff. 2 Gegenstand der Beschwerde sein soll.

Die Beschwerde ist weiter dahin auszulegen, dass sie durch den eingetragenen Eigentümer und den Beteiligten erhoben werden soll. Wenn der beurkundende Notar im Rahmen der vermuteten Vollmacht nach § 15 GBO Beschwerde einlegt, sind grundsätzlich alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen, wenn sich nicht aus einer ausdrücklichen Angabe oder aus den Umständen etwas anderes ergibt (vgl. nur Demharter, GBO, 27. Aufl., § 15 Rz. 20). Antragsberechtigt für die beantragte Eigentumsumschreibung, an deren Eintragung sich das Grundbuchamt gehindert sah, sind der eingetragene Eigentümer und der Beteiligte.

III. In dem so ermittelten Umfang ist die Beschwerde begründet. Die begehrte Eigentumsumschreibung bedarf nicht des Nachweises einer Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der im Bestandsverzeichnis eingetragenen Veräußerungsbeschränkung.

Gemäß § 12 WEG kann als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. Veräußerung ist dabei die rechtsgeschäftliche Übertragung des Wohnungseigentums unter Lebenden im Gegensatz zur Enteignung, zum Eigentumsübergang kraft Gesetzes (Erbfall, Zuschlag in der Zwangsversteigerung) oder zur Erbteilsabtretung und zur Belastung des Wohnungseigentums (Wenzel in: Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 12 Rz. 16). Die von § 12 WEG gestatteten Veräußerungsbeschränkungen sind nicht gesetzlicher Inhalt des Sondereigentums; sie werden es erst durch besondere Vereinbarung, sei es bei Begründung des Wohneigentums, sei es durch später vereinbarte Änderung der Gemeinschaftsordnung (Baumann in: Jennißen, WEG, § 12 Rz. 4). Die Eigentümer bestimmen durch die Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung selbst, in welchen Veräußerungsfällen eine Zustimmung erforderlich ist (Baumann, a.a.O., Rz. 9).

Die als Inhalt des Sondereigentums eingetragene Beschränkung regelt für das verfahrensgegenständliche Wohnungseigentum ein Zustimmungserfordernis positiv nur für den Verkauf des Wohnungseigentums, also die rechtsgeschäftliche, entgeltliche Veräußerung unter Lebenden. Diese Regelung ist isoliert gesehen weder unklar noch mehrdeutig und deshalb einer Auslegung dahin, dass a...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge