Leitsatz (amtlich)

1. Wird auf eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG hin ein Fristverlängerungsantrag gestellt, kann dieser nicht in eine Beschwerdeeinlegung umgedeutet werden.

2. Ob eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet ist, die dem Testamentsvollstrecker die Berechtigung zur Anmeldung des Ausscheidens des Erblassers und des Eintritts der Erben als Kommanditisten zum Handelsregister verleiht, ist aus den sich aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis ergebenden Angaben zu ermitteln.

 

Normenkette

BGB § 2209; FamFG § 63 Abs. 1, § 382 Abs. 4; HGB § 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 90 HRA 2631)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13.04.2022 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Die Gesellschaft, eine KG, ist seit dem 6. April 1967 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Als Kommanditist der Gesellschaft ist im Handelsregister unter anderem zur laufenden Nr. 7 LR in Tettnang mit einer Einlage in Höhe von 73.552,90 EUR erfasst. Er verstarb am 27. März 2021. Der gemeinschaftliche Erbschein des Amtsgerichts Tettnang vom 8. Juni 2021 weist als seine Erben D LR zu 1/2 sowie jeweils zu 1/6 DJ LR, SL LR und NG LR sowie die Anordnung von Testamentsvollstreckung aus. Das Testamentsvollstreckerzeugnis des Amtsgerichts Tettnang vom selben Tag weist als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des verstorbenen Kommanditisten die Beteiligten zu 10) und 11) aus. Es lautet auszugsweise:

"Die Testamentsvollstrecker sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

Die Testamentsvollstrecker sind in der Eingehung in Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt, mit folgender Ausnahme:

Die Testamentsvollstrecker dürfen nicht den folgenden Grundbesitz veräußern (...).

Von den Beschränkungen des § 181 BGB sind sie befreit.

Die Testamentsvollstreckung endet mit Ablauf von 10 Jahren nach dem Erbfall - bezogen auf jeden einzelnen Erben bzw. dessen jeweiligen Rechtsnachfolger jedoch nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres des jeweiligen Miterben."

Mit Anmeldung(en) vom 16. und 23. September 2021 wurde durch den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Bet. zu 1), dieser zugleich handelnd als Bevollmächtigter aller Kommanditisten, sowie durch die Bet. zu 10) und 11) als Testamentsvollstrecker die Eintragung des Ausscheidens des verstorbenen Kommanditisten LR und die Eintragung seiner Erben im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit einem Teilbetrag der Einlage in Höhe von 36.776,45 EUR zugunsten von D LR und zugunsten der übrigen drei Erben mit einem Teilbetrag der Einlage in Höhe von jeweils 12.258,8 166 667 EUR beantragt. Ferner beantragten die Testamentsvollstrecker die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks bei den Erben. Die elektronisch beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Erbscheins und der beglaubigten Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses wurden nachgereicht und die Höhe der einzutragenden Einlagen-Anteile mit Schriftsatz des einreichenden Notars vom 26. August 2022 auf 36.776,44 EUR sowie für die übrigen drei Erben auf jeweils 12.258,82 EUR korrigiert.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 13. Dezember 2021 wurde die Anmeldung vom 16. und 23. September 2021 dahingehend beanstandet, dass die Testamentsvollstrecker nicht für die im Wege der Sonderrechtsnachfolge eingetretenen Kommanditisten zur Anmeldung berechtigt seien und ein Testamentsvollstreckervermerk nicht eingetragen werden könne. Mit Schriftsatz vom 7. April 2022 reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten eine Stellungnahme des Amtsgerichts Tettnang - Nachlassgericht vom 22. Februar 2022 nach, mit der der Bezirksnotar bestätigte, dass das Testamentsvollstreckerzeugnis aus seiner Sicht richtig und fehlerfrei sei.

Das Registergericht hat mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 unter Bezugnahme auf eine vorausgegangene Verfügung vom 13. Dezember 2021 den Verfahrensbevollmächtigten unter Fristsetzung von sechs Wochen um Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit dem Vermerk der Dauervollstreckung oder die Anmeldung der Rechtsnachfolge durch die Erben nebst Rücknahme des Testamentsvollstreckervermerks gebeten. Als Grund wurde auf eine fehlende Anmeldebefugnis der Testamentsvollstrecker verwiesen, da das für die Prüfung der Testamentsvollstreckung maßgebliche Testamentsvollstreckerzeugnis keine vom Standardfall abweichende Dauertestamentsvollstreckung anordne. Es sei vielmehr von einer Abwicklungsvollstreckung gemäß § 2203 bis § 2206 BGB auszugehen.

Unter Bezugnahme auf die dem Verfahrensbevollmächtigten am 25. April 2022 zugestellte Zwischenverfügung hat dieser mit Schriftsatz vom 25. Mai 2022 um Fristverlängerung bis einschließlich 30. Juni 2022 gebeten. Mit weiterem Schriftsatz vom 10. Juni 2022 hat er auf gerichtliche Nachfrage vom 30. Mai 2022 mitgeteilt, dass der Fristverlängerungsantrag vom 25. April 2022 als Beschwerde im Namen der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung vom 13. April 2022 auszulegen sei. M...

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