Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 15.08.2011; Aktenzeichen 22 F 8877/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 15.8.2011 - 22 F 8877/10 - wird auf seine Kosten bei einem Verfahrenswert von 3.000 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am ...geborenen Kindes ... Das Kind lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt. Bis zum kurzfristigen Umzug der Mutter mit dem Kind nach ...Ende ...hatte der Vater regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn.

Anschließend stritten die Eltern in dem Verfahren beim AG Pankow/Weißensee zum Az. 22 F 1491/08 über den Umgang des Vaters mit dem Kind. Durch Beschl. v. 19.5.2009 - 18 UF 130/08 - regelte der Senat im Beschwerdeverfahren den Umgang abschließend. Im Dezember 2012 leitete der Vater ein weiteres Umgangsverfahren beim AG Pankow/Weißensee zum Az. 22 F 10624/10 ein, mit dem er die Nachholung eines Umgangstermins erreichen wollte. Diesen Antrag verfolgte er im weiteren Verlauf nicht mehr weiter. Wegen der Einzelheiten dieser beiden Verfahren wird auf die beigezogenen Verfahrensakten des AG Pankow/Weißensee zu den Az. 22 F 1491/08 und 22 F 10624/10 Bezug genommen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Vater erstinstanzlich beantragt, ihm neben der Mutter die (gemeinsame) elterliche Sorge, hilfsweise ihm die alleinige elterliche Sorge oder einen Teil hiervon für das gemeinsame nichteheliche ...Jahre alte Kind ...zu übertragen. Er hat sich auf die Rechtsprechung des BVerfG in seinem Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvR 420/09 - berufen, mit dem die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen Art 6 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärt worden sind und bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung in Ergänzung der vorgenannten Vorschriften durch das BVerfG angeordnet worden ist, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Der Antragsteller hat geltend gemacht, dass er sich seit der Geburt des Kindes aktiv um dessen Wohlbefinden bemüht habe. Durch die gemeinsame Sorge käme er in die Lage, seine Lebensvorstellungen an das Kind weiterzugeben. Eine ausreichende Kommunikationsmöglichkeit mit der Mutter liege vor.

Die Mutter hat sich gegen den Antrag gewandt und vorgetragen, der Vater habe seit der Geburt des Kindes keine Verantwortung für dieses übernommen und sie auch nicht unterstützt. Nachdem sie dem Kind nicht den Namen des Vaters gegeben habe, sei es zum Kontaktabbruch gekommen. Der Vater ignoriere sie bei persönlichen Kontakten, es bestünde lediglich ein E-Mail-Kontakt zwischen den Eltern. Der Vater habe auch kein Interesse am täglichen Leben des Kindes.

Das Jugendamt hat sich gegen ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern ausgesprochen. Es sei insoweit zu prognostizieren, dass eine einvernehmliche Einigung der Eltern zu den anstehenden Entscheidungen von erheblicher Bedeutung nicht möglich sein werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des Jugendamtes ...vom 7.2.2011, Band I, Bl. 31,32 der Akten, Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung verwiesen.

Das Familiengericht Pankow/Weißensee hat im Termin zur persönlichen Anhörung der Beteiligten am 17.5.2011 die Eltern und das Kind angehört. Auf dieser Grundlage hat es mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.8.2011 den Antrag und den Hilfsantrag des Vaters zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Grundlage für die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts sei nicht gegeben. Es fehle eine im Grundsatz bestehende Fähigkeit der Eltern, miteinander angemessen zu kommunizieren, so dass nicht davon auszugehen sei, dass die Eltern in Zukunft bei wichtigen Entscheidungen gemeinsam eine Entscheidung finden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Gegen diesen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 16.8.2011 zugestellten Beschluss wendet sich der Vater mit der am selben Tag beim AG Pankow/Weißensee eingegangenen Beschwerde seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 22.8.2011, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und weiter vertieft.

Die Mutter ist der Beschwerde des Vaters unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegengetreten.

Wegen der genauen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 5.6.2012 Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 22.1.2013, ergänzt durch Beschluss vom 1.3.2013, zur Wahrnehmung der Kindesinteressen eine Verfahrensbeiständin bestellt, die auf der Grundlage der ihr überlassenen Verfahrensakten nebst Beiakten sowi...

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